Rechtssatz RS0017694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017694
Entscheidungsdatum
26.05.1997
Rechtssatz
Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der §§ 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im § 1336 ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß § 908 ABGB analog anzuwenden. Aus der im § 1336 ABGB festgelegten Unabdingbarkeit des Mäßigungsrechtes wird nämlich deutlich, daß es der Gesetzgeber für wesentlich hält, den Schuldner gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dieser Schutzgedanke muß daher auch im Falle des der Vertragsstrafe ähnlichen Angeldes Anwendung finden, so daß die für das Mäßigungsrecht des § 1336 ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind.Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der Paragraphen 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im Paragraph 1336, ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß Paragraph 908, ABGB analog anzuwenden. Aus der im Paragraph 1336, ABGB festgelegten Unabdingbarkeit des Mäßigungsrechtes wird nämlich deutlich, daß es der Gesetzgeber für wesentlich hält, den Schuldner gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dieser Schutzgedanke muß daher auch im Falle des der Vertragsstrafe ähnlichen Angeldes Anwendung finden, so daß die für das Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 820/80
Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 820/80
Veröff: SZ 54/46
- 6 Ob 2317/96w
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 2317/96w
nur: Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der §§ 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im § 1336 ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß § 908 ABGB analog anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017694
Dokumentnummer
JJR_19810330_OGH0002_0060OB00820_8000000_001