Aus der Begründung:
Auf die vom Berufungsgericht vertretene und vom Kläger bekämpfte Auffassung, das Rechtsinstitut Angeld sie weitgehend obsolet geworden, braucht nicht weiter eingegangen werden, weil auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird, daß § 908 ABGB zum geltenden Recht gehört.Auf die vom Berufungsgericht vertretene und vom Kläger bekämpfte Auffassung, das Rechtsinstitut Angeld sie weitgehend obsolet geworden, braucht nicht weiter eingegangen werden, weil auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird, daß Paragraph 908, ABGB zum geltenden Recht gehört.
Mit einer sehr ausführlichen Darstellung der Rechtsprechung wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der vom Kläger bezahlte Betrag von 240 000 S könnte wegen seiner unverhältnismäßigen Höhe, gemessen am Kaufpreis von 1 600 000 S, nicht Angeld im Sinne des § 908 ABGB sein. Er meint, das Berufungsgericht berufe sich zu Unrecht auf die von ihm zitierten Entscheidungen, weil diese - mit Ausnahme der Entscheidung GlU 3405 - ausschließlich solche Fälle im Auge hätten, in denen der hingegebene Betrag nicht ausdrücklich als Angeld deklariert gewesen sei.Mit einer sehr ausführlichen Darstellung der Rechtsprechung wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der vom Kläger bezahlte Betrag von 240 000 S könnte wegen seiner unverhältnismäßigen Höhe, gemessen am Kaufpreis von 1 600 000 S, nicht Angeld im Sinne des Paragraph 908, ABGB sein. Er meint, das Berufungsgericht berufe sich zu Unrecht auf die von ihm zitierten Entscheidungen, weil diese - mit Ausnahme der Entscheidung GlU 3405 - ausschließlich solche Fälle im Auge hätten, in denen der hingegebene Betrag nicht ausdrücklich als Angeld deklariert gewesen sei.
Aus den vom Kläger angeführten und anderen Entscheidungen kann als herrschende Ansicht der Rechtsprechung entnommen werden, die Parteien beabsichtigten entgegen der Vermutung des § 908 ABGB, wonach eine bei Abschluß eines Vertrages geleistete Zahlung als Angeld gewertet wird, wenn nicht aus der Erklärung der Partei oder aus den Umständen erhellt, daß das Geleistete zu anderem Zweck gegeben wurde (Ehrenzweig II/1, 185 f.), bei Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB. Insbesondere könnte die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen, weil es bei großen Beträgen nicht dem Parteiwillen entsprechen werde, daß diese Beträge unter Umständen verfallen oder in doppelter Höhe zurückgestellt werden sollen (vgl. SZ 24/289; SZ 26/176; SZ 26/299; 6 Ob 242/66; EvBl. 1967/198; RZ 1979/46; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 384; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 175). Das Berufungsgericht hat jedoch die Tragweite dieses Grundsatzes verkannt. Dieser ist nämlich nur im Zweifelsfall anzuwenden, schließt aber keineswegs aus, daß nicht auch ein relativ hoher Betrag als Angeld zum Zwecke der Sicherstellung der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages rechtswirksam vereinbart wird (Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig a.a.O., 186, FN 10; 7 Ob 296/74; RZ 1979/46, vgl. auch EvBl. 1967/198, in welcher Entscheidung die Anzahlung mangels anderweitiger ausdrücklicher Erklärung nicht als Angeld gewertet und ausgesprochen wurde, eine Anzahlung von 29 000 S sei auch bei Gegenüberstellung mit einem Kaufpreis von 380 000 S im Zweifel nicht als Angeld anzusehen).Aus den vom Kläger angeführten und anderen Entscheidungen kann als herrschende Ansicht der Rechtsprechung entnommen werden, die Parteien beabsichtigten entgegen der Vermutung des Paragraph 908, ABGB, wonach eine bei Abschluß eines Vertrages geleistete Zahlung als Angeld gewertet wird, wenn nicht aus der Erklärung der Partei oder aus den Umständen erhellt, daß das Geleistete zu anderem Zweck gegeben wurde (Ehrenzweig II/1, 185 f.), bei Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des Paragraph 908, ABGB. Insbesondere könnte die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen, weil es bei großen Beträgen nicht dem Parteiwillen entsprechen werde, daß diese Beträge unter Umständen verfallen oder in doppelter Höhe zurückgestellt werden sollen vergleiche SZ 24/289; SZ 26/176; SZ 26/299; 6 Ob 242/66; EvBl. 1967/198; RZ 1979/46; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 384; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 175). Das Berufungsgericht hat jedoch die Tragweite dieses Grundsatzes verkannt. Dieser ist nämlich nur im Zweifelsfall anzuwenden, schließt aber keineswegs aus, daß nicht auch ein relativ hoher Betrag als Angeld zum Zwecke der Sicherstellung der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages rechtswirksam vereinbart wird (Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig a.a.O., 186, FN 10; 7 Ob 296/74; RZ 1979/46, vergleiche auch EvBl. 1967/198, in welcher Entscheidung die Anzahlung mangels anderweitiger ausdrücklicher Erklärung nicht als Angeld gewertet und ausgesprochen wurde, eine Anzahlung von 29 000 S sei auch bei Gegenüberstellung mit einem Kaufpreis von 380 000 S im Zweifel nicht als Angeld anzusehen).
Im vorliegenden Fall wurden nach dem Kaufanbot von 19. April 1979 vom Kläger 240 000 S bei der Nebenintervenientin mit dem Auftrag erlegt, diesen Betrag als Angeld bei Vertragsabschluß an den Verkäufer auszuzahlen. Die von der Nebenintervenientin stammende Beilage enthält in diesem Zusammenhang auch den Vermerk "über die gesetzlichen Bestimmungen des Angeldes (§ 908 ABGB) wurde ich belehrt". Eine Behauptung, dieser Wortlaut gebe die Absicht der vertragschließenden Parteien nicht richtig wieder, liegt nicht vor, so daß bei der Auslegung dieser Vertragsbestimmung vom Wortlaut unter Bedachtnahme auf die Übung des redlichen Verkehrs im Sinne des § 914 ABGB auszugehen ist (4 Ob 19/74 u. a.). Dies kann nur zu dem Ergebnis führen, daß zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin Angeld im Sinne des § 908 ABGB, dessen Höhe grundsätzlich der Parteiendisposition unterliegt (1 Ob 750/78), vereinbart wurde. Geht man auf Grund dieser Ausführungen davon aus, daß eine ausdrückliche Vereinbarung eines Angeldes im Sinne des § 908 ABGB auch in einer Höhe möglich ist, die bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung eines Angeldes gegen die Qualifikation eines solchen sprechen würde, dann bleibt für die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen, daß lediglich in Anlehnung an § 908 ABGB ein Vertrag sui generis darüber geschlossen werden könnte, daß unter gewissen Voraussetzungen ein bei Vertragsabschluß gegebener unverhältnismäßig hoher Betrag verfallen oder in doppelter Höhe zurückgegeben werden solle, kein Raum.Im vorliegenden Fall wurden nach dem Kaufanbot von 19. April 1979 vom Kläger 240 000 S bei der Nebenintervenientin mit dem Auftrag erlegt, diesen Betrag als Angeld bei Vertragsabschluß an den Verkäufer auszuzahlen. Die von der Nebenintervenientin stammende Beilage enthält in diesem Zusammenhang auch den Vermerk "über die gesetzlichen Bestimmungen des Angeldes (Paragraph 908, ABGB) wurde ich belehrt". Eine Behauptung, dieser Wortlaut gebe die Absicht der vertragschließenden Parteien nicht richtig wieder, liegt nicht vor, so daß bei der Auslegung dieser Vertragsbestimmung vom Wortlaut unter Bedachtnahme auf die Übung des redlichen Verkehrs im Sinne des Paragraph 914, ABGB auszugehen ist (4 Ob 19/74 u. a.). Dies kann nur zu dem Ergebnis führen, daß zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin Angeld im Sinne des Paragraph 908, ABGB, dessen Höhe grundsätzlich der Parteiendisposition unterliegt (1 Ob 750/78), vereinbart wurde. Geht man auf Grund dieser Ausführungen davon aus, daß eine ausdrückliche Vereinbarung eines Angeldes im Sinne des Paragraph 908, ABGB auch in einer Höhe möglich ist, die bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung eines Angeldes gegen die Qualifikation eines solchen sprechen würde, dann bleibt für die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen, daß lediglich in Anlehnung an Paragraph 908, ABGB ein Vertrag sui generis darüber geschlossen werden könnte, daß unter gewissen Voraussetzungen ein bei Vertragsabschluß gegebener unverhältnismäßig hoher Betrag verfallen oder in doppelter Höhe zurückgegeben werden solle, kein Raum.
Damit ist aber noch nicht die Frage gelöst, ob in diesem Fall tatsächlich Angeld vorliegt. Die Bejahung dieser Frage hängt einerseits davon ab, ob ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, weil die Wirksamkeit des Angeldes ein gültiges Rechtsgeschäft voraussetzt (RZ 1979/78), und andererseits davon, ob die Angeldvereinbarung zwischen Kläger und Nebenintervenientin für die Beklagte wirkt. Beides hängt im vorliegenden Fall wieder davon ab, ob die Nebenintervenientin hinsichtlich des tatsächlich geschlossenen Kaufvertrages und auch hinsichtlich der Angeldvereinbarung Vertretungsmacht besaß.
Die Beklagte hat in erster Instanz das Zustandekommen eines gültigen Vertrages zwischen den Streitteilen im wesentlichen damit bestritten, daß die Nebenintervenientin den Alleinvermittlungsauftrag mit Abschlußvollmacht, unter der im Vertrag enthaltenen Bedingung erhalten habe, daß der Kaufpreis 1 825 784 S betragen müsse. Mit einer von der Nebenintervenientin versuchten Reduktion dieses Kaufpreises sei die Beklagte nicht einverstanden gewesen. Die Nebenintervenientin habe daher den ihr erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Zum Abschluß einer verbindlichen (gemeint offenbar: der vorliegenden) Vereinbarung mit dem Kläger sei sie nicht ermächtigt gewesen, der Inhalt der Abschlußvollmacht, welche die Beklagte der Nebenintervenientin erteilt gehabt habe und in der ausdrücklich ein Kaufpreis von 1 825 784 S enthalten sei, sei (dem Kläger) bekannt gewesen. In der Berufung hat sie die Feststellung des Erstgerichtes, sie habe Silvia A gegenüber zugesagt, dieses Offert anzunehmen, sofern die Firma B mit einer Reduktion ihrer Vermittlungsprovision auf 30 000 S einverstanden sei, als unrichtig bekämpft.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge nicht auseinandergesetzt, weil es aus der oben wiedergegebenen Rechtsansicht zur Stattgebung der Berufung und Abweisung des Klagebegehrens gelangte. Da aber nach den obigen Darlegungen diese Rechtsansicht vom OGH nicht geteilt wird, kommt es aus folgenden Gründen auf die vom Erstgericht getroffene und von der Beklagten in der Berufung bekämpfte Feststellung an: Unbekämpft geblieben ist die Feststellung des Erstgerichtes über "einen Alleinvermittlungsauftrag und eine Abschlußvollmacht zum Preis von 1 825 784 S, betreffend dieses Grundstück". Da eine andere die Vollmacht und ihren Umfang betreffende Erklärung der Beklagten - von der Behauptung und Feststellung bezüglich einer späteren Änderung wird hier noch abgesehen - nicht behauptet oder festgestellt wurde, muß der Umfang der Vollmacht auf Grund dieser (auf einer Urkunde beruhenden) Feststellung des Erstgerichtes beurteilt werden (vgl. Stanzl in Klang[2] IV/1, 881; 3 Ob 16/69; 7 Ob 516/76; 8 Ob 153/79). Danach war die Nebenintervenientin lediglich bevollmächtigt, das Haus zu einem Preis von 1 825 784 S zu verkaufen. Es lag also nicht etwa eine offene, unbegrenzte Vollmacht vor, die lediglich im Innenverhältnis beschränkt war, sondern nur eine beschränkte Einzelvollmacht im Sinne der §§ 1006, 1007 ABGB. Nur im Rahmen dieser Bevollmächtigung konnte daher die Nebenintervenientin die Beklagte als ihre Gewaltgeberin durch Vertrag verpflichten. Ein über diesen Bevollmächtigungsrahmen hinausgehendes Rechtsgeschäft der Beklagten hat daher - immer noch eine nachträgliche Änderung des Vollmachtrahmens außer acht lassend - für die Beklagte nicht wirken können (Koziol - Welser a.a.O., 148; Stanzl a.a.O., 850; 6 Ob 56/75; 7 Ob 516/76; 8 Ob 153/79). Ohne Bedeutung ist dabei, ob dem Kläger dieser Vollmachtsumfang tatsächlich bekannt war, ob er also den Inhalt des Alleinvermittlungsauftrages und der Abschlußvollmacht kannte. Wer ohne Kenntnis der Vollmachtserteilung oder des Vollmachtsumfanges im Vertrauen auf die Angabe des angeblich Bevollmächtigten hin sich mit diesem einläßt, handelt auf seine eigene Gefahr, und zwar sowohl bezüglich der Vollmacht überhaupt wie wegen ihres Umfanges. Diesbezüglich sind für den Dritten nur die Erklärungen des Machtgebers von Bedeutung. Wäre man anderer Ansicht, so hieße das, sich über die Bestimmungen der §§ 1007 und 1016 ABGB hinwegzusetzen. Der Vertreter bräuchte nur unwahrerweise gegenüber dem Dritten zu behaupten, er sei zum Abschluß eines Geschäftes oder sonst zu einer Rechtshandlung befugt, um die Beschränkung gegenüber seinem Machtgeber wirkungslos zu machen (vgl. SZ 38/150; 8 Ob 153/79; Soergel - Siebert, Kommentar[11], RZ 5 zu § 172 BGB; RGZ 88, 430, 432). Das Übergehen der Behauptung der Beklagten bezüglich der Kenntnis des Klägers vom Umfang der Vollmacht stellt daher keinen Feststellungsmangel dar. Auf Grund der ursprünglichen Vollmacht hätte die Annahme des Anbotes des Klägers vom 19. April 1979 durch die Nebenintervenientin für die Beklagte keine Wirkung haben können. Es läge kein gültiger Vertrag vor, weshalb das Klagebegehren nicht berechtigt wäre.Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge nicht auseinandergesetzt, weil es aus der oben wiedergegebenen Rechtsansicht zur Stattgebung der Berufung und Abweisung des Klagebegehrens gelangte. Da aber nach den obigen Darlegungen diese Rechtsansicht vom OGH nicht geteilt wird, kommt es aus folgenden Gründen auf die vom Erstgericht getroffene und von der Beklagten in der Berufung bekämpfte Feststellung an: Unbekämpft geblieben ist die Feststellung des Erstgerichtes über "einen Alleinvermittlungsauftrag und eine Abschlußvollmacht zum Preis von 1 825 784 S, betreffend dieses Grundstück". Da eine andere die Vollmacht und ihren Umfang betreffende Erklärung der Beklagten - von der Behauptung und Feststellung bezüglich einer späteren Änderung wird hier noch abgesehen - nicht behauptet oder festgestellt wurde, muß der Umfang der Vollmacht auf Grund dieser (auf einer Urkunde beruhenden) Feststellung des Erstgerichtes beurteilt werden vergleiche Stanzl in Klang[2] IV/1, 881; 3 Ob 16/69; 7 Ob 516/76; 8 Ob 153/79). Danach war die Nebenintervenientin lediglich bevollmächtigt, das Haus zu einem Preis von 1 825 784 S zu verkaufen. Es lag also nicht etwa eine offene, unbegrenzte Vollmacht vor, die lediglich im Innenverhältnis beschränkt war, sondern nur eine beschränkte Einzelvollmacht im Sinne der Paragraphen 1006, 1007, ABGB. Nur im Rahmen dieser Bevollmächtigung konnte daher die Nebenintervenientin die Beklagte als ihre Gewaltgeberin durch Vertrag verpflichten. Ein über diesen Bevollmächtigungsrahmen hinausgehendes Rechtsgeschäft der Beklagten hat daher - immer noch eine nachträgliche Änderung des Vollmachtrahmens außer acht lassend - für die Beklagte nicht wirken können (Koziol - Welser a.a.O., 148; Stanzl a.a.O., 850; 6 Ob 56/75; 7 Ob 516/76; 8 Ob 153/79). Ohne Bedeutung ist dabei, ob dem Kläger dieser Vollmachtsumfang tatsächlich bekannt war, ob er also den Inhalt des Alleinvermittlungsauftrages und der Abschlußvollmacht kannte. Wer ohne Kenntnis der Vollmachtserteilung oder des Vollmachtsumfanges im Vertrauen auf die Angabe des angeblich Bevollmächtigten hin sich mit diesem einläßt, handelt auf seine eigene Gefahr, und zwar sowohl bezüglich der Vollmacht überhaupt wie wegen ihres Umfanges. Diesbezüglich sind für den Dritten nur die Erklärungen des Machtgebers von Bedeutung. Wäre man anderer Ansicht, so hieße das, sich über die Bestimmungen der Paragraphen 1007 und 1016 ABGB hinwegzusetzen. Der Vertreter bräuchte nur unwahrerweise gegenüber dem Dritten zu behaupten, er sei zum Abschluß eines Geschäftes oder sonst zu einer Rechtshandlung befugt, um die Beschränkung gegenüber seinem Machtgeber wirkungslos zu machen vergleiche SZ 38/150; 8 Ob 153/79; Soergel - Siebert, Kommentar[11], RZ 5 zu Paragraph 172, BGB; RGZ 88, 430, 432). Das Übergehen der Behauptung der Beklagten bezüglich der Kenntnis des Klägers vom Umfang der Vollmacht stellt daher keinen Feststellungsmangel dar. Auf Grund der ursprünglichen Vollmacht hätte die Annahme des Anbotes des Klägers vom 19. April 1979 durch die Nebenintervenientin für die Beklagte keine Wirkung haben können. Es läge kein gültiger Vertrag vor, weshalb das Klagebegehren nicht berechtigt wäre.
Anders ist es, wenn die Beklagte, wie vom Erstgericht festgestellt, der Reduktion des Kaufpreises auf 1 600 000 S zugestimmt hat, weil dies als Bevollmächtigung der Nebenintervenientin, zu diesem Kaufpreis abzuschließen, angesehen werden müßte. Ein Mangel der Vollmacht stunde dann der Wirksamkeit des durch Anbot und Annahme zustandekommenden Vertrages nicht entgegen. Es könnte daher auch - entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung - keine Rede von einer Vollmachtsüberschreitung oder einem Vollmachtsmißbrauch sein.
Da sich das Berufungsgericht - von seiner Rechtsansicht ausgehend - mit der die nachträgliche Änderung des Vollmachtsumfanges betreffenden Feststellung des Erstgerichtes über die Zustimmung der Beklagten zur Reduktion des Kaufpreises trotz der Tatsachenrüge der Beklagten nicht auseinandersetzte, mußte sein Urteil aufgehoben werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht auszuführen haben, ob es die Feststellung des Erstgerichtes übernimmt oder ob es eine andere Feststellung trifft.
Für den Fall, daß die Tatsachenrüge als nicht berechtigt angesehen werden sollte und daher die Nebenintervenientin als zum Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaft zum Preis von 1.6 Mill. S bevollmächtigt angesehen werden müßte, wird noch zu prüfen sein, ob, und bejahendenfalls in welcher Höhe die zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin getroffene Vereinbarung über das Angeld für die Beklagte wirksam geworden ist. Dabei wird zu beachten sein, daß keine das Angeld betreffende gesonderte Bevollmächtigung behauptet wurde, aber auch keine diesbezüglich gesonderte Bestreitung der Beklagten vorliegt. Der Kläger hält vielmehr offenbar diese Vollmacht von der Abschlußvollmacht umfaßt. Dies ist nicht ausgeschlossen. Denn mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Festlegung der Vollmacht richtet sich deren Umfang nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes. Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören, oder, anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt (Stanzl in Klang[2] IV/1, 881 f.; SZ 51/6).
Nach diesen Grundsätzen ist zu beurteilen, ob die Nebenintervenientin für die Beklagte die Angeldvereinbarung rechtswirksam geschlossen hat. Da es sich bei der Angeldvereinbarung um eine Nebenabrede zum behaupteten Kaufvertrag und um einen Realvertrag handelt (vgl. Palandt, BGB[40], 370), wird es darauf ankommen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß solche Nebenabreden insbesondere in der Branche der Realitätenvermittler üblich sind. Hiezu wird allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein.Nach diesen Grundsätzen ist zu beurteilen, ob die Nebenintervenientin für die Beklagte die Angeldvereinbarung rechtswirksam geschlossen hat. Da es sich bei der Angeldvereinbarung um eine Nebenabrede zum behaupteten Kaufvertrag und um einen Realvertrag handelt vergleiche Palandt, BGB[40], 370), wird es darauf ankommen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß solche Nebenabreden insbesondere in der Branche der Realitätenvermittler üblich sind. Hiezu wird allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein.
Erst für den Fall, daß eine für die Beklagte rechtswirksame Angeldvereinbarung anzunehmen sein sollte, wird die von der Beklagten beantragte Anwendung des Mäßigungsrechtes zu behandeln sein. Die Beklagte hatte dabei offensichtlich das Mäßigungsrecht des § 1336 ABGB im Auge. Auch der Kläger setzt sich in der Revision mit der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Angeldvereinbarungen im allgemeinen und auf die vorliegende Vereinbarung im besonderen auseinander. Er hält § 1336 ABGB für Angeldvereinbarungen im allgemeinen nicht für anwendbar und meint insbesondere, daß selbst unter Zugrundelegung der anscheinend herrschenden Meinung, § 1336 ABGB sei anzuwenden, im vorliegenden Fall eine Anwendung nicht in Betracht käme.Erst für den Fall, daß eine für die Beklagte rechtswirksame Angeldvereinbarung anzunehmen sein sollte, wird die von der Beklagten beantragte Anwendung des Mäßigungsrechtes zu behandeln sein. Die Beklagte hatte dabei offensichtlich das Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, ABGB im Auge. Auch der Kläger setzt sich in der Revision mit der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Angeldvereinbarungen im allgemeinen und auf die vorliegende Vereinbarung im besonderen auseinander. Er hält Paragraph 1336, ABGB für Angeldvereinbarungen im allgemeinen nicht für anwendbar und meint insbesondere, daß selbst unter Zugrundelegung der anscheinend herrschenden Meinung, Paragraph 1336, ABGB sei anzuwenden, im vorliegenden Fall eine Anwendung nicht in Betracht käme.
Dazu ist folgendes zu sagen: Ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß im vorliegenden Fall eine Mäßigung in Frage kommt, kann noch nicht gesagt werden, weil hiefür maßgebende Umstände von der Beklagten nicht behauptet und trotz der Geltendmachung des Mäßigungsrechtes infolge der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung entgegen der Vorschrift der §§ 180 Abs. 3 und 182 Abs. 1 ZPO nicht erörtert wurden. Die Ansicht des Erstgerichtes und des Klägers aber, eine Mäßigung des als Angeld gegebenen Betrages käme grundsätzlich nicht in Frage, kann nicht geteilt werden. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, daß zwischen Angeld und Konventionalstrafe insofern ein Unterschied besteht, als jenes tatsächlich gegeben, dieses aber nur versprochen wird. Unrichtig ist aber bereits die weitere Auffassung des Klägers, ein Unterschied bestehe auch darin, daß das Angeld bei jeder (auch unverschuldeter) Nichterfüllung verfalle, während die Konventionalstrafe in der Regel nur bei Verschulden zu bezahlen sei. Denn auch die Rechtsfolgen des § 908 ABGB treten nur bei verschuldeter Nichterfüllung ein (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 386; Koziol - Welser[5] I, 175). Die Vertragsstrafe hat den Zweck, Nachteile auszugleichen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung entstehen können; sie ist pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nicht- oder Schlechterfüllung tritt (Koziol - Welser a.a.O., 176; RZ 1976/90 u. a.). Sie erspart die meist schwierigen Schadenfeststellungen, ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt auch, wenn kein Schaden eingetreten ist (Koziol - Welser a.a.O., 176 und die dort angeführte Rechtsprechung; SZ 25/90; 5 Ob 610-614/80). Aber auch für das Angeld gilt, daß der Verfall bzw. die Rückforderung des Doppelten von einem Schadensnachweis unabhängig ist (Koziol - Welser a.a.O., 175). Schon Zeiller (Commentar III/1, 98) führte aus, daß sich der Geber des Angeldes des schwierigen Beweises des Ersatzbetrages entledigen könne. Auch der Umstand, daß es dem schuldlosen Empfänger des Angeldes unbenommen bleibt, statt der Berufung auf den Angeldverfall Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (Koziol - Welser a. a.O., 175; Gschnitzer a.a.O., 387), er dabei aber das erhaltene Angeld einrechnen muß (Zeiller a.a.O.; Gschnitzer a.a.O., 387; SZ 12/72), deutet darauf hin, daß das Angeld auch eine Schadenskomponente enthält (vgl. Palandt, BGB[40], 371 Anm. 2 zu § 338, und Soergel - Schmidt, BGB[10] II, 419, welche die Draufgabe auch als Mindestschadenersatz bezeichnen). Andererseits dient die Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten (Koziol - Welser a.a.O., 176 f.; Lindacher in JBl. 1973, 135 f., 137), und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht (vgl. Lindacher a.a.O., 135). Es kann auf sich beruhen, ob man in dem den Schadenersatz übersteigenden Ausmaß eine zivilrechtliche Strafe erblicken will (so offenbar Lindacher a.a.O., 136), weil dies dann auch von dem Teil des Angeldes gesagt werden müßte, der wegen seiner Höhe nicht mehr als Zeichen des Abschlusses des Vertrages angesehen werden könnte und über den Schadenersatz hinausgeht. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob man ein unverhältnismäßig hohes Angeld als Maskierung einer Vertragsstrafe (so Gschnitzer a. a.O., 384) und daher überhaupt als Vertragsstrafe ansieht (vgl. auch Münchner Kommentar, Band 2, 958, RZ 1 zu § 338 BGB; Staudinger[10/11] II, Teil 1 d, 119 RZ 17, Vorbemerkungen zu § 336 BGB). Jedenfalls reichen die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute aus, das im § 1336 ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß § 908 ABGB analog anzuwenden (so Ehrenzweig II/1, 186 FN 10). Aus der im § 1336 ABGB festgelegten Unabdingbarkeit des Mäßigungsrechtes wird nämlich deutlich, daß es der Gesetzgeber für wesentlich hält, den Schuldner gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dieser Schutzgedanke muß daher auch im Falle des nach den obigen Ausführungen der Vertragsstrafe ähnlichen Angeldes Anwendung finden, so daß die für das Mäßigungsrecht des § 1336 ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind. Wie schon oben ausgeführt, kann mangels Feststellungen über die konkreten Umstände allerdings noch nicht gesagt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, hier eine Mäßigung vorzunehmen sein wird.Dazu ist folgendes zu sagen: Ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß im vorliegenden Fall eine Mäßigung in Frage kommt, kann noch nicht gesagt werden, weil hiefür maßgebende Umstände von der Beklagten nicht behauptet und trotz der Geltendmachung des Mäßigungsrechtes infolge der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung entgegen der Vorschrift der Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO nicht erörtert wurden. Die Ansicht des Erstgerichtes und des Klägers aber, eine Mäßigung des als Angeld gegebenen Betrages käme grundsätzlich nicht in Frage, kann nicht geteilt werden. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, daß zwischen Angeld und Konventionalstrafe insofern ein Unterschied besteht, als jenes tatsächlich gegeben, dieses aber nur versprochen wird. Unrichtig ist aber bereits die weitere Auffassung des Klägers, ein Unterschied bestehe auch darin, daß das Angeld bei jeder (auch unverschuldeter) Nichterfüllung verfalle, während die Konventionalstrafe in der Regel nur bei Verschulden zu bezahlen sei. Denn auch die Rechtsfolgen des Paragraph 908, ABGB treten nur bei verschuldeter Nichterfüllung ein (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 386; Koziol - Welser[5] römisch eins, 175). Die Vertragsstrafe hat den Zweck, Nachteile auszugleichen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung entstehen können; sie ist pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nicht- oder Schlechterfüllung tritt (Koziol - Welser a.a.O., 176; RZ 1976/90 u. a.). Sie erspart die meist schwierigen Schadenfeststellungen, ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt auch, wenn kein Schaden eingetreten ist (Koziol - Welser a.a.O., 176 und die dort angeführte Rechtsprechung; SZ 25/90; 5 Ob 610-614/80). Aber auch für das Angeld gilt, daß der Verfall bzw. die Rückforderung des Doppelten von einem Schadensnachweis unabhängig ist (Koziol - Welser a.a.O., 175). Schon Zeiller (Commentar III/1, 98) führte aus, daß sich der Geber des Angeldes des schwierigen Beweises des Ersatzbetrages entledigen könne. Auch der Umstand, daß es dem schuldlosen Empfänger des Angeldes unbenommen bleibt, statt der Berufung auf den Angeldverfall Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (Koziol - Welser a. a.O., 175; Gschnitzer a.a.O., 387), er dabei aber das erhaltene Angeld einrechnen muß (Zeiller a.a.O.; Gschnitzer a.a.O., 387; SZ 12/72), deutet darauf hin, daß das Angeld auch eine Schadenskomponente enthält vergleiche Palandt, BGB[40], 371 Anmerkung 2 zu Paragraph 338,, und Soergel - Schmidt, BGB[10] römisch zwei, 419, welche die Draufgabe auch als Mindestschadenersatz bezeichnen). Andererseits dient die Vertragsstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten (Koziol - Welser a.a.O., 176 f.; Lindacher in JBl. 1973, 135 f., 137), und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht vergleiche Lindacher a.a.O., 135). Es kann auf sich beruhen, ob man in dem den Schadenersatz übersteigenden Ausmaß eine zivilrechtliche Strafe erblicken will (so offenbar Lindacher a.a.O., 136), weil dies dann auch von dem Teil des Angeldes gesagt werden müßte, der wegen seiner Höhe nicht mehr als Zeichen des Abschlusses des Vertrages angesehen werden könnte und über den Schadenersatz hinausgeht. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob man ein unverhältnismäßig hohes Angeld als Maskierung einer Vertragsstrafe (so Gschnitzer a. a.O., 384) und daher überhaupt als Vertragsstrafe ansieht vergleiche auch Münchner Kommentar, Band 2, 958, RZ 1 zu Paragraph 338, BGB; Staudinger[10/11] römisch zwei, Teil 1 d, 119 RZ 17, Vorbemerkungen zu Paragraph 336, BGB). Jedenfalls reichen die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute aus, das im Paragraph 1336, ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß Paragraph 908, ABGB analog anzuwenden (so Ehrenzweig II/1, 186 FN 10). Aus der im Paragraph 1336, ABGB festgelegten Unabdingbarkeit des Mäßigungsrechtes wird nämlich deutlich, daß es der Gesetzgeber für wesentlich hält, den Schuldner gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dieser Schutzgedanke muß daher auch im Falle des nach den obigen Ausführungen der Vertragsstrafe ähnlichen Angeldes Anwendung finden, so daß die für das Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind. Wie schon oben ausgeführt, kann mangels Feststellungen über die konkreten Umstände allerdings noch nicht gesagt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, hier eine Mäßigung vorzunehmen sein wird.