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Rechtssatz RS0019363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019363

Geschäftszahl

6Ob820/80

Entscheidungsdatum

30.03.1981

Rechtssatz

Lag nicht etwa eine offene, unbegrenzte Vollmacht vor, die lediglich im Innenverhältnis beschränkt war, sondern nur eine beschränkte Einzelvollmacht im Sinne der Paragraphen 1006, 1007, ABGB, kann der Gewaltgeber nur im Rahmen dieser Bevollmächtigung durch Vertrag verpflichtet werden. Wer ohne Kenntnis der Vollmachtserteilung oder des Vollmachtsumfanges im Vertrauen auf die Angabe des angeblich Bevollmächtigten hin sich mit diesem einläßt, handelt auf seine eigenen Gefahr, und zwar sowohl bezüglich der Vollmacht überhaupt wie wegen ihres Umfanges.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 820/80
    Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 820/80
    Veröff: SZ 54/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019363

Dokumentnummer

JJR_19810330_OGH0002_0060OB00820_8000000_004