Gegenstand des Rechtsmittels sind die Frage nach der Formwirksamkeit der Abtretungserklärung vom 18.10.1989 sowie die Frage, ob sich der Kläger auf die jeder Option innewohnende Umstandsklausel berufen könne.
Bei Beantwortung der ersteren Frage ist davon auszugehen, daß der Kläger der Beklagten - damals noch nicht deren Ehegatte - schon im Gesellschafterbeschluß vom 7.8.1975, mit dem er in die von dieser mit dem Vater gebildete offene Handelsgesellschaft eintrat, das Recht einräumte, seinen soeben erworbenen Gesellschaftsanteil ohne zeitliche Einschränkung im Optionsweg zu erwerben. Nicht im Gesellschaftsvertrag vom 18.10.1989 selbst, mit dem die Streitteile unter Beteiligung der von ihnen kurz vorher gegründeten Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung die offene Handelsgesellschaft als Kommanditgesellschaft fortzuführen übereingekommen waren, sondern mit einer vom selben Notar verfaßten und am selben Tag vom Kläger unterfertigten Erklärung bot dieser der Beklagten nun die Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der Kommanditgesellschaft - wiederum ohne zeitliche Begrenzung - gegen Abfindung an; dabei waren die Streitteile am Vermögen der Kommanditgesellschaft im selben Verhältnis wie früher am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft beteiligt.
Während der Kläger auf dem Standpunkt steht, dem Abtretungsanbot liege eine Kaufabrede zugrunde, erblickt die Beklagte im Abtretungsanbot eine gesellschaftsvertragliche Zusatzabmachung; das Anbot sei lediglich als Fortschreibung der ihr vom Kläger im Gesellschafterbeschluß vom 7.8.1975 eingeräumten Option anzusehen, sodaß seine Stellung als Gesellschafter letztlich dadurch nicht verschlechtert worden sei. Der damit aufgeworfenen Frage kommt wegen der von ihr abhängigen Formwirksamkeit des Abtretungsanbots ausschlaggebende Bedeutung zu, sind doch Kaufverträge zwischen Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b NZwG der Notariatsaktpflicht unterworfen; da sich das Formgebot des Verpflichtungsgeschäftes auch auf das schuldrechtliche Verfügungsgeschäft erstreckt, ist auch der Forderungskauf zwischen Ehegatten notariatsaktpflichtig (Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Anh Rz 12 mwN). Auch kann für die Vertragserklärung des veräußernden Vertragsteiles nichts anderes gelten als für den Vertrag selbst.Während der Kläger auf dem Standpunkt steht, dem Abtretungsanbot liege eine Kaufabrede zugrunde, erblickt die Beklagte im Abtretungsanbot eine gesellschaftsvertragliche Zusatzabmachung; das Anbot sei lediglich als Fortschreibung der ihr vom Kläger im Gesellschafterbeschluß vom 7.8.1975 eingeräumten Option anzusehen, sodaß seine Stellung als Gesellschafter letztlich dadurch nicht verschlechtert worden sei. Der damit aufgeworfenen Frage kommt wegen der von ihr abhängigen Formwirksamkeit des Abtretungsanbots ausschlaggebende Bedeutung zu, sind doch Kaufverträge zwischen Ehegatten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG der Notariatsaktpflicht unterworfen; da sich das Formgebot des Verpflichtungsgeschäftes auch auf das schuldrechtliche Verfügungsgeschäft erstreckt, ist auch der Forderungskauf zwischen Ehegatten notariatsaktpflichtig (Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 886, Anh Rz 12 mwN). Auch kann für die Vertragserklärung des veräußernden Vertragsteiles nichts anderes gelten als für den Vertrag selbst.
Dagegen unterliegen Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten keinem Formzwang, sofern dieser nicht ganz allgemein schon in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (zB § 16 Abs. 1 AktG; § 4 Abs. 3 GmbHG bzw. § 3 Z 2 GenG) statuiert ist. Bei den Personenhandelsgesellschaften (also der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft) kommt der Gesellschaftsvertrag dagegen als solcher formfrei zustande (Torggler-Kucsko in Straube, HGB § 105 Rz 5 mwN); auch zwischen Eheleuten kann er daher selbst durch schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen geschlossen werden (Jud-Grünwald in Ruppe, Familienverträge, 284).Dagegen unterliegen Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten keinem Formzwang, sofern dieser nicht ganz allgemein schon in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (zB Paragraph 16, Absatz eins, AktG; Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG bzw. Paragraph 3, Ziffer 2, GenG) statuiert ist. Bei den Personenhandelsgesellschaften (also der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft) kommt der Gesellschaftsvertrag dagegen als solcher formfrei zustande (Torggler-Kucsko in Straube, HGB Paragraph 105, Rz 5 mwN); auch zwischen Eheleuten kann er daher selbst durch schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen geschlossen werden (Jud-Grünwald in Ruppe, Familienverträge, 284).
Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Gesellschaftsvertrag und der Abtretungserklärung des Klägers sowie die Tatsache, daß mit der letzteren im wesentlichen lediglich die bisherige - schwache - gesellschaftsvertragliche Position des Klägers - der allerdings an der offenen Handelsgesellschaft gegen bloße Einbringung seiner durch seine dienstrechtlichen Verpflichtungen als Chefarzt einer Gebietskrankenkasse ohnedies weitgehend ausgeschöpften persönlichen Arbeitskraft beteiligt worden war - fortgeschrieben werden sollte, sodaß die Abfindungsregelung bloß als gesellschaftsvertragliche Modifikation der gesellschaftsrechtlichen Dispositivnormen (Art. 7 Nr. 15 und 16 EVHGB) aufzufassen wäre, sprechen mit aller Deutlichkeit für ein als Einheit aufzufassendes gesellschaftsvertragliches „Gesamtpaket“, noch dazu wenn in Rechnung gestellt wird, daß sich der Kläger auch im Zusammenhang mit der Gründung der Komplementärgesellschaft zu einem zeitlich unbegrenzten Anbot der Abtretung seines Geschäftsanteils an die Beklagte gegen Rückzahlung der auf die übernommene Stammeinlage geleisteten Zahlungen bereitgefunden hatte. Selbst wenn sich die wenig konkretisierte Behauptung des Klägers, er habe der Gesellschaft „hohe Bargeldbeträge“ zugeschossen, ohne sich darum zu kümmern, in welcher Weise diese im Rechnungswesen der Gesellschaft ihren Niederschlag finden würden, bewahrheiten lassen sollte, spräche gerade ein solches Beweisergebnis angesichts der geringen Abfindung in Höhe der nominellen Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erst recht gegen eine der Abtretungserklärung zugrundeliegende Kaufabrede, wären die Zuwendungen doch dann im Abtretungspreis nicht berücksichtigt, was erst recht wieder auf eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede hinwiese.Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Gesellschaftsvertrag und der Abtretungserklärung des Klägers sowie die Tatsache, daß mit der letzteren im wesentlichen lediglich die bisherige - schwache - gesellschaftsvertragliche Position des Klägers - der allerdings an der offenen Handelsgesellschaft gegen bloße Einbringung seiner durch seine dienstrechtlichen Verpflichtungen als Chefarzt einer Gebietskrankenkasse ohnedies weitgehend ausgeschöpften persönlichen Arbeitskraft beteiligt worden war - fortgeschrieben werden sollte, sodaß die Abfindungsregelung bloß als gesellschaftsvertragliche Modifikation der gesellschaftsrechtlichen Dispositivnormen (Artikel 7, Nr. 15 und 16 EVHGB) aufzufassen wäre, sprechen mit aller Deutlichkeit für ein als Einheit aufzufassendes gesellschaftsvertragliches „Gesamtpaket“, noch dazu wenn in Rechnung gestellt wird, daß sich der Kläger auch im Zusammenhang mit der Gründung der Komplementärgesellschaft zu einem zeitlich unbegrenzten Anbot der Abtretung seines Geschäftsanteils an die Beklagte gegen Rückzahlung der auf die übernommene Stammeinlage geleisteten Zahlungen bereitgefunden hatte. Selbst wenn sich die wenig konkretisierte Behauptung des Klägers, er habe der Gesellschaft „hohe Bargeldbeträge“ zugeschossen, ohne sich darum zu kümmern, in welcher Weise diese im Rechnungswesen der Gesellschaft ihren Niederschlag finden würden, bewahrheiten lassen sollte, spräche gerade ein solches Beweisergebnis angesichts der geringen Abfindung in Höhe der nominellen Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erst recht gegen eine der Abtretungserklärung zugrundeliegende Kaufabrede, wären die Zuwendungen doch dann im Abtretungspreis nicht berücksichtigt, was erst recht wieder auf eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede hinwiese.
Dennoch muß es bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung verbleiben: Hält das Gericht zweiter Instanz eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage - hier durch Feststellung des der Abtretungserklärung zugrundeliegenden Parteiwillens - für notwendig, zumal sich das Erstgericht trotz weiterer Beweisanbote auf die Verlesung der vorgelegten Urkunden beschränkte, so kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht prüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig sei (ZfRV 1988, 223; SZ 38/29 uva).
Jedenfalls berechtigt sind die Rekursausführungen, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wenden, der Kläger habe mit seinem Vorbringen in der Klage, daß er erst vor einem Jahr von der Untreue der Beklagten erfahren habe, daß sie aber dennoch an der Vereinbarung festhalte, erkennbar die Umstandsklausel gemäß § 936 ABGB geltend gemacht, obschon er sich auf diese in der Klage gerade nicht berufen hat:Jedenfalls berechtigt sind die Rekursausführungen, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wenden, der Kläger habe mit seinem Vorbringen in der Klage, daß er erst vor einem Jahr von der Untreue der Beklagten erfahren habe, daß sie aber dennoch an der Vereinbarung festhalte, erkennbar die Umstandsklausel gemäß Paragraph 936, ABGB geltend gemacht, obschon er sich auf diese in der Klage gerade nicht berufen hat:
Richtig ist allerdings, daß das Abtretungsanbot des Klägers vom 18.10.1989 als Option, demnach als Vertrag, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (vgl. Aicher in Rummel, aaO § 1072 Rz 33) in Analogie zu § 936 ABGB zwar nicht der Fristbestimmung, wohl aber den Rechtswirkungen der Umstandsklausel unterworfen ist (SZ 53/19; EvBl. 1962/435; SZ 23/187 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 570; vgl. Reischauer in Rummel aaO § 936 Rz 6). Danach wird der aus der Option verpflichtete Teil seiner Verbindlichkeit entbunden, wenn sich die Umstände inzwischen derart verändert haben, daß der vereinbarte, vorher mitgeteilte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen zum anderen Teil verloren wird. Zweck der vorliegenden Option konnte wohl nur die jederzeit realisierbare Möglichkeit der Beklagten sein, den Kläger oder dessen Erben von der Gesellschaft auszuschließen, wenn sie es seines Verhaltens oder sonstiger Umstände wegen für geboten hielt; gerade auch die Trennung der Gesellschafter als Ehegatten oder gar die sich abzeichnende Scheidung und ihre Folgen sollten gewiß Anlaß für die Ausübung des damit verbundenen Gestaltungsrechts der Beklagten sein können. Auf das geschwundene Zutrauen zur Beklagten kann sich der Kläger wohl nur dann berufen, wenn er sich infolge der geänderten Verhältnisse der ihm aus dem inhaltlich festgelegten Rechtsgeschäft gebührenden Gegenleistung nicht mehr sicher sein kann (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 578). Nichts davon hat der Kläger im übrigen in erster Instanz behauptet. In oder im Zusammenhang mit Gesellschaftsverträgen ist übrigens die Einräumung derartiger Aufgriffs- oder sonstiger Gestaltungsrechte durchaus üblich; solche Rechte sind regelmäßig auch nicht befristet, sondern werden vielmehr für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses eingeräumt, sodaß es - abgesehen von Fällen des Rechtsmißbrauches - dem Ermessen des Optionsberechtigten anheimgestellt bleibt, ob und wann er von der ihm an die Hand gegebenen Befugnis Gebrauch machen will (vgl. SZ 26/91).Richtig ist allerdings, daß das Abtretungsanbot des Klägers vom 18.10.1989 als Option, demnach als Vertrag, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen vergleiche Aicher in Rummel, aaO Paragraph 1072, Rz 33) in Analogie zu Paragraph 936, ABGB zwar nicht der Fristbestimmung, wohl aber den Rechtswirkungen der Umstandsklausel unterworfen ist (SZ 53/19; EvBl. 1962/435; SZ 23/187 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 570; vergleiche Reischauer in Rummel aaO Paragraph 936, Rz 6). Danach wird der aus der Option verpflichtete Teil seiner Verbindlichkeit entbunden, wenn sich die Umstände inzwischen derart verändert haben, daß der vereinbarte, vorher mitgeteilte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen zum anderen Teil verloren wird. Zweck der vorliegenden Option konnte wohl nur die jederzeit realisierbare Möglichkeit der Beklagten sein, den Kläger oder dessen Erben von der Gesellschaft auszuschließen, wenn sie es seines Verhaltens oder sonstiger Umstände wegen für geboten hielt; gerade auch die Trennung der Gesellschafter als Ehegatten oder gar die sich abzeichnende Scheidung und ihre Folgen sollten gewiß Anlaß für die Ausübung des damit verbundenen Gestaltungsrechts der Beklagten sein können. Auf das geschwundene Zutrauen zur Beklagten kann sich der Kläger wohl nur dann berufen, wenn er sich infolge der geänderten Verhältnisse der ihm aus dem inhaltlich festgelegten Rechtsgeschäft gebührenden Gegenleistung nicht mehr sicher sein kann (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 578). Nichts davon hat der Kläger im übrigen in erster Instanz behauptet. In oder im Zusammenhang mit Gesellschaftsverträgen ist übrigens die Einräumung derartiger Aufgriffs- oder sonstiger Gestaltungsrechte durchaus üblich; solche Rechte sind regelmäßig auch nicht befristet, sondern werden vielmehr für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses eingeräumt, sodaß es - abgesehen von Fällen des Rechtsmißbrauches - dem Ermessen des Optionsberechtigten anheimgestellt bleibt, ob und wann er von der ihm an die Hand gegebenen Befugnis Gebrauch machen will vergleiche SZ 26/91).
Der Auftrag des Gerichtes zweiter Instanz an das Erstgericht, das erwähnte Vorbringen mit dem Kläger zu erörtern, liefe demnach auf die Anleitung zur Geltendmachung bisher nicht erhobener Ansprüche hinaus, wozu aber der Richter auch im Rahmen der materiellen Prozeßleistungspflicht gemäß § 182 ZPO nicht berufen ist (Arb 10.061 ua). Zur Erörterung nicht behaupteter Umstände besteht kein Anlaß (RZ 1985/50).Der Auftrag des Gerichtes zweiter Instanz an das Erstgericht, das erwähnte Vorbringen mit dem Kläger zu erörtern, liefe demnach auf die Anleitung zur Geltendmachung bisher nicht erhobener Ansprüche hinaus, wozu aber der Richter auch im Rahmen der materiellen Prozeßleistungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO nicht berufen ist (Arb 10.061 ua). Zur Erörterung nicht behaupteter Umstände besteht kein Anlaß (RZ 1985/50).
Nur nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wird daher das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.