Die Revision ist berechtigt.
Die klagende Partei hat ausdrücklich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gemäß § 921 ABGB geltend gemacht. Dessen Berechnung und Höhe ergibt sich aus Punkt 16 der Leasingbedingungen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist grundsätzlich vom Verschulden abhängig, auch der pauschalierte in Form einer Vertragsstrafe (ecolex 1995, 49; WBl 1987, 341; SZ 54/4; SZ 52/83 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 1336; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu § 1336). Allerdings kann die Vertragsstrafe (ebenso wie der zu entrichtende Schadenersatz) auch für den Fall der unverschuldeten Nichterfüllung vereinbart werden (1 Ob 12/87; SZ 54/4; Harrer aaO Rz 15; Reischauer aaO), wofür aber die klagende Partei beweispflichtig wäre (6 Ob 798/83). Eine derartige Vereinbarung wurde von den Vorinstanzen richtigerweise verneint, weil zwar Punkt 11 der Leasingbedingungen zufolge der Leasingnehmer das Diebstahlsrisiko trägt und bei Diebstahl gemäß Punkt 12 der Bedingungen die vorzeitige Auflösung des Vertrags vorgenommen werden kann, die Berechnung der „versicherungsmäßig nicht gedeckten Ausfälle“ (Punkt 11 lit b der Leasingbedingungen) aber in Punkt 16 der Leasingbedingungen geregelt ist: Daß die Parteien ihre Vereinbarung als verschuldensunabhängige Konventionalstrafe mit garantieähnlicher Funktion verstanden hätten, hat die klagende Partei gar nicht behauptet, die Auslegung könnte solches aber auch gar nicht ergeben. Auch wäre im Zweifel von verschuldensabhängigem Schadenersatz (Konventionalstrafe) auszugehen (vgl 6 Ob 798/83).Die klagende Partei hat ausdrücklich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gemäß Paragraph 921, ABGB geltend gemacht. Dessen Berechnung und Höhe ergibt sich aus Punkt 16 der Leasingbedingungen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist grundsätzlich vom Verschulden abhängig, auch der pauschalierte in Form einer Vertragsstrafe (ecolex 1995, 49; WBl 1987, 341; SZ 54/4; SZ 52/83 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 1336,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 1336,). Allerdings kann die Vertragsstrafe (ebenso wie der zu entrichtende Schadenersatz) auch für den Fall der unverschuldeten Nichterfüllung vereinbart werden (1 Ob 12/87; SZ 54/4; Harrer aaO Rz 15; Reischauer aaO), wofür aber die klagende Partei beweispflichtig wäre (6 Ob 798/83). Eine derartige Vereinbarung wurde von den Vorinstanzen richtigerweise verneint, weil zwar Punkt 11 der Leasingbedingungen zufolge der Leasingnehmer das Diebstahlsrisiko trägt und bei Diebstahl gemäß Punkt 12 der Bedingungen die vorzeitige Auflösung des Vertrags vorgenommen werden kann, die Berechnung der „versicherungsmäßig nicht gedeckten Ausfälle“ (Punkt 11 Litera b, der Leasingbedingungen) aber in Punkt 16 der Leasingbedingungen geregelt ist: Daß die Parteien ihre Vereinbarung als verschuldensunabhängige Konventionalstrafe mit garantieähnlicher Funktion verstanden hätten, hat die klagende Partei gar nicht behauptet, die Auslegung könnte solches aber auch gar nicht ergeben. Auch wäre im Zweifel von verschuldensabhängigem Schadenersatz (Konventionalstrafe) auszugehen vergleiche 6 Ob 798/83).
Ob der eingeklagte Schadenersatz als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist (so WBl 1987, 93; SZ 56/62; Miet 35.156), ist ohne Belang, weil er in jedem Fall ein Verschulden des Schädigers voraussetzt. Die Frage, ob die klagende Partei eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat, wäre nur für das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) von Bedeutung. Der Beklagte, den die klagende Partei in der Klageschrift als Kaufmann bezeichnete, hat dies nie bestritten. Die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes - was zu vermuten ist (§ 344 Abs 1 HGB) - versprochene Vertragsstrafe kann aber nicht gemäßigt werden (§ 348 HGB), es sei denn, er wäre nur Minderkaufmann (§ 351 HGB). Aber auch diese Eigenschaft hat der Beklagte weder behauptet noch bewiesen (6 Ob 622,623/79). Im übrigen wäre es auch an ihm gelegen, darzutun, daß die vereinbarte Konventionalstrafe unbillig hoch sei (JBl 1992, 663 ua), vor allem, daß sie den Betrag des wirklichen Schadens übersteige (SZ 54/4 uva).Ob der eingeklagte Schadenersatz als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist (so WBl 1987, 93; SZ 56/62; Miet 35.156), ist ohne Belang, weil er in jedem Fall ein Verschulden des Schädigers voraussetzt. Die Frage, ob die klagende Partei eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat, wäre nur für das richterliche Mäßigungsrecht (Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB) von Bedeutung. Der Beklagte, den die klagende Partei in der Klageschrift als Kaufmann bezeichnete, hat dies nie bestritten. Die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes - was zu vermuten ist (Paragraph 344, Absatz eins, HGB) - versprochene Vertragsstrafe kann aber nicht gemäßigt werden (Paragraph 348, HGB), es sei denn, er wäre nur Minderkaufmann (Paragraph 351, HGB). Aber auch diese Eigenschaft hat der Beklagte weder behauptet noch bewiesen (6 Ob 622,623/79). Im übrigen wäre es auch an ihm gelegen, darzutun, daß die vereinbarte Konventionalstrafe unbillig hoch sei (JBl 1992, 663 ua), vor allem, daß sie den Betrag des wirklichen Schadens übersteige (SZ 54/4 uva).
Verkannt hat das Berufungsgericht die Behauptungslast in bezug auf das Verschulden des Beklagten am Diebstahl des Leasinggegenstands. Begehrte die klagende Partei auf § 921 ABGB gestützten Schadenersatz, hat sie damit wohl auch das diesem Anspruch vorausgesetzte Verschulden des Beklagten behauptet und damit diesen angesichts der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen auf den ihm gemäß § 1298 ABGB aufgebürdeten Entlastungsbeweis verwiesen. Im übrigen trifft den Schädiger bei Verletzung vertraglicher Pflichten sowohl die Behauptungs- als auch die Beweispflicht, daß ein Verschulden und damit ein Haftungsgrund nicht vorliege (SZ 54/4 mwN ua). Das gilt auch für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (JBl 1991, 453 uva).Verkannt hat das Berufungsgericht die Behauptungslast in bezug auf das Verschulden des Beklagten am Diebstahl des Leasinggegenstands. Begehrte die klagende Partei auf Paragraph 921, ABGB gestützten Schadenersatz, hat sie damit wohl auch das diesem Anspruch vorausgesetzte Verschulden des Beklagten behauptet und damit diesen angesichts der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen auf den ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB aufgebürdeten Entlastungsbeweis verwiesen. Im übrigen trifft den Schädiger bei Verletzung vertraglicher Pflichten sowohl die Behauptungs- als auch die Beweispflicht, daß ein Verschulden und damit ein Haftungsgrund nicht vorliege (SZ 54/4 mwN ua). Das gilt auch für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (JBl 1991, 453 uva).
Nun hat sich der Zweitbeklagte vertraglich verpflichtet, (pauschalierten) Schadenersatz auch im Falle des Diebstahls des geleasten Fahrzeugs zu leisten. Im vorliegenden Verfahren hat er nie die Behauptung aufgestellt, alles unternommen zu haben, um den Fahrzeugdiebstahl zu verhindern, den Beweis für sein mangelndes Verschulden hat er nicht angetreten. Der Umstand, daß das wider den Zweitbeklagten eingeleitete Strafverfahren mit Einstellung endete, besagt keinesfalls, daß er alles unternommen habe, um den erfolgten Diebstahl hintanzuhalten, vielmehr wird hiedurch nur dokumentiert, daß eine strafrechtliche Verfolgung des Zweitbeklagten wegen des Fahrzeugdiebstahls nicht stattfindet. In Anbetracht der Beweislastumkehr im Sinn des § 1298 ABGB hätte der Zweitbeklagte aber konkrete Behauptungen im oben aufgezeigten Sinn aufstellen und den Nachweis für diese Behauptungen antreten müssen.Nun hat sich der Zweitbeklagte vertraglich verpflichtet, (pauschalierten) Schadenersatz auch im Falle des Diebstahls des geleasten Fahrzeugs zu leisten. Im vorliegenden Verfahren hat er nie die Behauptung aufgestellt, alles unternommen zu haben, um den Fahrzeugdiebstahl zu verhindern, den Beweis für sein mangelndes Verschulden hat er nicht angetreten. Der Umstand, daß das wider den Zweitbeklagten eingeleitete Strafverfahren mit Einstellung endete, besagt keinesfalls, daß er alles unternommen habe, um den erfolgten Diebstahl hintanzuhalten, vielmehr wird hiedurch nur dokumentiert, daß eine strafrechtliche Verfolgung des Zweitbeklagten wegen des Fahrzeugdiebstahls nicht stattfindet. In Anbetracht der Beweislastumkehr im Sinn des Paragraph 1298, ABGB hätte der Zweitbeklagte aber konkrete Behauptungen im oben aufgezeigten Sinn aufstellen und den Nachweis für diese Behauptungen antreten müssen.
Was die Ansicht des Zweitbeklagten betrifft, die klagende Partei müsse den eingetretenen Schaden gegenüber dem Versicherer geltend machen, ehe sie gegen den Zweitbeklagten vorgeht, ist auszuführen:
In Punkt 11 der Leasingbedingungen ist generell die Gefahrtragung geregelt: Der Leasingnehmer habe dem Leasinggeber für alle versicherungsmäßig nicht gedeckten Ausfälle einzustehen. In Punkt 16 der Vertragsbedingungen sind die ((Schadenersatz-)Ansprüche bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgehalten. Aus Punkt 11 läßt sich nicht ableiten, daß der Leasinggeber den Leasingnehmer auf den vertraglich festgeschriebenen Schadenersatz nur dann in Anspruch nehmen könne, wenn und insoweit seine Klageführung gegen den Versicherer erfolglos ist. Der in Punkt 11 genannte „Ausfall“ ist aber bereits eingetreten, weil sich der Versicherer - ob nun zu Recht oder nicht, muß hier nicht geprüft werden - weigert, Leistungen an die klagende Partei zu erbringen.
Zur Höhe des von der klagenden Partei geltend gemachten Schadens haben die Vorinstanzen auf Grund unrichtiger Rechtsansicht keine Feststellungen getroffen. Diese wird das Gericht erster Instanz im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.