Rechtssatz RS0115633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115633
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht.
Beim Vertragsabschluss auf Grund einer Option handelt es sich in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang, der einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, ist doch der Optionsgeber allein aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/01p
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 159/01p
Veröff: SZ 74/152
- 1 Ob 67/03i
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 67/03i
Beisatz: Eine Analogie zur Offerte mit langer Bindungsdauer führt zu einem sachgerechteren Ergebnis als eine Orientierung am Rechtsinstitut des Vorvertrags, der - anders als eine Offerte bzw eine Option - beide Vertragspartner zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet. (T1)
- 5 Ob 122/03g
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 122/03g
Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. (T2)
- 5 Ob 155/10w
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
Beis wie T2; Beisatz: Das Schuldverhältnis kommt erst mit Ausübung der Option (und nicht schon mit deren Vereinbarung) zustande. (T3)
- 10 ObS 33/11t
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 33/11t
Auch
- 8 ObA 27/12x
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht. (T4)
Beisatz: Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers führt zu einer Option des Arbeitnehmers. (T5)
Bem: Siehe auch RS0127858. (T6)
Veröff: SZ 2012/60
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Option: Einräumung eines Gestaltungsrechts durch einseitige Erklärung, bei der sogleich die Leistung beansprucht werden kann. (T7)
Beisatz: in casu: testamentarische Einräumung eines Aufgriffsrechts. (T8)
Veröff: SZ 2012/49
- 2 Ob 94/12f
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 94/12f
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Option ist das vertraglich begründete Gestaltungsrecht, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. (T9)
Beisatz: Die Option muss die essentiala negotii des künftigen Vertrags enthalten. (T10)
- 2 Ob 2/13b
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 2/13b
auch nur T2
- 5 Ob 119/13f
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 119/13f
Vgl auch; Beis wie T10
- 10 Ob 26/13s
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
nur T2; Beis wie T9
- 5 Ob 130/15a
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a
Auch
- 3 Ob 6/16b
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 6/16b
Auch; nur T4
- 6 Ob 134/17z
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 134/17z
Auch; nur T2
- 6 Ob 86/18t
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 86/18t
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zur Vertragsgestaltung im Emissionszertifikatehandel. (T11)
- 8 Ob 17/19m
Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 17/19m
Auch; nur T4
- 17 Ob 14/22s
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 17 Ob 14/22s
Vgl; Beis wie T9
- 7 Ob 97/22y
Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
nur T2
- 5 Ob 96/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 5 Ob 96/23p
- 10 Ob 29/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 Ob 29/24y
- 6 Ob 135/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 6 Ob 135/24g
vgl; Beisatz: Hier: Optionsvereinbarung zur Einlösung von Geschäftsanteilen einer GmbH (T12)
- 3 Ob 132/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 3 Ob 132/25w
nur T4; Beisatz wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115633
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00159_01P0000_002