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Entscheidung 10 Ob 29/24y×

Entscheidung 10 Ob 29/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017078 Rechtssatz 03.02.1977Zivilrecht
Bei Ausübung des Optionsrechtes wird das bereits im voraus bestimmte Schuldverhältnis in Geltung gesetzt. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte mit diesem Zeitpunkt sein unmittelbares Recht.
RS0019191 Rechtssatz 29.05.1968Zivilrecht
Der Optionsberechtigte kann das Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss begründen, zB den Kauf oder Verkauf eines Liegenschaftsanteiles bewirken. Es schadet aber nicht, wenn der Berechtigte ein Klagebegehren auf Abschl …
RS0028179 Rechtssatz 19.11.1974Zivilrecht
Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkü …
RS0033564 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen.
RS0113312 Rechtssatz 10.11.1999Zivilrecht
Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl I 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichten …
RS0115633 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hau …
RS0129152 Rechtssatz 29.10.2013Zivilrecht
Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.
RS0134870 Rechtssatz 09.07.2024Zivilrecht
Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.
RS0134871 Rechtssatz 09.07.2024Zivilrecht
Ein entgeltlicher Optionsvertrag, der auf den Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum gerichtet ist, ist ein Bauträgervertrag im Sinn des § 2 Abs 1 BTVG.