Rechtssatz RS0129152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129152
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 123/13d
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d
Veröff: SZ 2013/104
- 6 Ob 173/18m
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
Vgl; Beisatz: Dass der Erwerber den Vertrag nicht rückabwickeln möchte, steht einem Schadenersatzanspruch aufgrund verfrühter Auszahlungen durch den Treuhänder nicht entgegen. Auch der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig. (T1)
Veröff: SZ 2018/85
- 8 Ob 121/18d
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 121/18d
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung beginnt mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber. (T2)
Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen des Erwerbers ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Treuhänder (und nicht der Zahlung an den Treuhänder) abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder vom Bauträger bestellt wurde und Rechtsanwalt oder Notar ist. (T3)
- 5 Ob 7/21x
Entscheidungstext OGH 11.03.2021 5 Ob 7/21x
- 10 Ob 29/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 Ob 29/24y
- 9 Ob 3/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 Ob 3/25v
- 9 Ob 34/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 9 Ob 34/25b
- 7 Ob 177/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 177/25t
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129152
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20131029_OGH0002_0030OB00123_13D0000_001