Rechtssatz RS0113312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113312
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl I 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des § 225 GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl römisch eins 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 225, GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 272/99x
Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x
- 4 Ob 56/03v
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 56/03v
Auch; nur: Vorrangiges Ziel ist die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär die Absicherung des Vorauszahlungsrisikos. (T1); Veröff: SZ 2003/50
- 10 Ob 17/16x
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 17/16x
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Interpretation von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dahingehend, dass diese Bestimmung eine § 4 Abs 1 Z 2 BTVG (seit BGBl I 2008/56 § 4 Abs 3 BTVG) entsprechende Preisbeschränkung normiere, scheidet schon deshalb aus. (T2)
- 6 Ob 173/18m
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/85
- 4 Ob 128/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 128/23m
Beisatz: Hier: Vorrangiges Ziel des BTVG ist das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu stärken (T3)
- 10 Ob 29/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 Ob 29/24y
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113312
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19991110_OGH0002_0070OB00272_99X0000_002