Die Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten sind zulässig, weil das Berufungsgericht § 4 Abs 1 Z 2 BTVG unrichtig ausgelegt hat; die Rechtsmittel sind auch berechtigt.Die Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten sind zulässig, weil das Berufungsgericht Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG unrichtig ausgelegt hat; die Rechtsmittel sind auch berechtigt.
Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber fielen anteilige Aufschließungskosten nicht unter den Begriff des Entgelts iSd § 4 Abs 1 Z 2 BTVG, weil sie von Faktoren abhängig seien, die vor Errichtung des Bauwerks und Parifizierung der Höhe nach noch nicht bestimmt (wenn auch bestimmbar) und darüber hinaus (weil von Dritten vorgeschrieben) der Disposition des Bauträgers - für den sie auch nur Durchlaufkosten bildeten - zur Gänze entzogen seien. Selbst bei gegenteiliger Auffassung berechtigte ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung die Beklagten nur, die relative Nichtigkeit des Vertrags bis zum Ende der Sicherungspflicht wahrzunehmen, was sie nicht getan hätten. Dazu ist zu erwägen:Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber fielen anteilige Aufschließungskosten nicht unter den Begriff des Entgelts iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG, weil sie von Faktoren abhängig seien, die vor Errichtung des Bauwerks und Parifizierung der Höhe nach noch nicht bestimmt (wenn auch bestimmbar) und darüber hinaus (weil von Dritten vorgeschrieben) der Disposition des Bauträgers - für den sie auch nur Durchlaufkosten bildeten - zur Gänze entzogen seien. Selbst bei gegenteiliger Auffassung berechtigte ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung die Beklagten nur, die relative Nichtigkeit des Vertrags bis zum Ende der Sicherungspflicht wahrzunehmen, was sie nicht getan hätten. Dazu ist zu erwägen:
Vorrangiges Ziel des Bauträgervertragsgesetzes BGBl I 1997/7 (BTVG) - dessen Anwendung im Streitfall zutreffend außer Frage steht - ist es, das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten (S. Bydlinski, BTVG, V; vgl auch Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB² vor § 1 BTVG Rz 5) und so den Konsumentenschutz in einem Bereich der Immobilienbranche zu verstärken (7 Ob 272/99x [insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 2000/206, 544]).Vorrangiges Ziel des Bauträgervertragsgesetzes BGBl römisch eins 1997/7 (BTVG) - dessen Anwendung im Streitfall zutreffend außer Frage steht - ist es, das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten (S. Bydlinski, BTVG, römisch fünf; vergleiche auch Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB² vor Paragraph eins, BTVG Rz 5) und so den Konsumentenschutz in einem Bereich der Immobilienbranche zu verstärken (7 Ob 272/99x [insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 2000/206, 544]).
§ 4 BTVG enthält als "flankierende Maßnahme" (S. Bydlinski aaO VI) eine Bestimmung über bestimmte Mindesterfordernisse des Vertragsinhalts; sie ist nach den Gesetzesmaterialien von dem Bestreben getragen, dem Erwerber ausreichende Informationen über das von ihm in Aussicht genommene Vertragsobjekt zu verschaffen, weil die Statuierung eines Mindeststandards gerade im Bauträgergeschäft zur Erreichung eines einigermaßen effizienten Erwerberschutzes unerlässlich ist (Erläuterungen zur RV, abgedruckt bei Engin-Deniz, BTVG, 34). § 4 Abs 1 BTVG zählt daher auf, welchen Mindestinhalt ein Bauträgervertrag enthalten muss; gem Z 2 leg cit gehört dazu auch das vom Erwerber zu zahlende Entgelt und dessen Fälligkeit. Ist das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden; eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese Faktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Entgelts nach dem WGG zulässig ist. Das Gesetz lässt damit drei Varianten der vertraglichen Entgeltsbestimmung zu: Es kann als Fixpreis oder als bestimmbarer Preis umschrieben sein. Letzter kann entweder ein Gleitpreis nach genau festgelegten Gleitfaktoren und bestimmter absoluter Obergrenze oder ein kostendeckendes Entgelt iSd WGG sein (Böhm/Pletzer aaO § 4 BTVG Rz 11). Wird kein Fixpreis festgelegt, so sind jedenfalls bestimmte Kostenfaktoren (etwa ein Baupreisindex oder Lohnsteigerungsraten) und eine Obergrenze zu vereinbaren, zumal nicht das gesamte unternehmerische Risiko des Bauträgers auf den Erwerber überwälzt werden soll (Erl RV aaO).Paragraph 4, BTVG enthält als "flankierende Maßnahme" (S. Bydlinski aaO römisch sechs) eine Bestimmung über bestimmte Mindesterfordernisse des Vertragsinhalts; sie ist nach den Gesetzesmaterialien von dem Bestreben getragen, dem Erwerber ausreichende Informationen über das von ihm in Aussicht genommene Vertragsobjekt zu verschaffen, weil die Statuierung eines Mindeststandards gerade im Bauträgergeschäft zur Erreichung eines einigermaßen effizienten Erwerberschutzes unerlässlich ist (Erläuterungen zur RV, abgedruckt bei Engin-Deniz, BTVG, 34). Paragraph 4, Absatz eins, BTVG zählt daher auf, welchen Mindestinhalt ein Bauträgervertrag enthalten muss; gem Ziffer 2, leg cit gehört dazu auch das vom Erwerber zu zahlende Entgelt und dessen Fälligkeit. Ist das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden; eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese Faktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Entgelts nach dem WGG zulässig ist. Das Gesetz lässt damit drei Varianten der vertraglichen Entgeltsbestimmung zu: Es kann als Fixpreis oder als bestimmbarer Preis umschrieben sein. Letzter kann entweder ein Gleitpreis nach genau festgelegten Gleitfaktoren und bestimmter absoluter Obergrenze oder ein kostendeckendes Entgelt iSd WGG sein (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 4, BTVG Rz 11). Wird kein Fixpreis festgelegt, so sind jedenfalls bestimmte Kostenfaktoren (etwa ein Baupreisindex oder Lohnsteigerungsraten) und eine Obergrenze zu vereinbaren, zumal nicht das gesamte unternehmerische Risiko des Bauträgers auf den Erwerber überwälzt werden soll (Erl Regierungsvorlage aaO).
Nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers soll der Erwerber durch § 4 Abs 1 Z 2 BTVG im Fall einer unterlassenen Preisfestsetzung bei Vertragsschluss vor einseitigen Maßnamen des Bauträgers dadurch geschützt werden, dass ihm die Umstände der künftigen Preisgestaltung offengelegt werden. Damit wird eine dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vergleichbare Zielsetzung verfolgt (Engin-Deniz aaO Rz 2): Der Unternehmer hat zumindest darzutun, nach welchen Kriterien er im Falle eines Preisvorbehalts den späteren Preis bestimmen will (vgl Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 77). Eines solchen Schutzes des Erwerbers vor der Willkür seines Vertragspartners bedarf es aber von vornherein nicht, soweit nicht das Entgelt für die vom Bauträger in eigener unternehmerischer Verantwortung zu erbringende Hauptleistung, sondern das Entgelt für mit dieser in Zusammenhang stehende Nebenleistungen betroffen ist, das vom unternehmerischen Risiko des Bauträgers unberührt bleibt und auf dessen Höhe er keinen Einfluss nehmen kann. Nur was typischerweise zum Bereiche der geschuldeten Leistung gehört und dementsprechend typischerweise mit dem Preis entgolten wird, soll nicht zum Gegenstand gesonderter Kostenverrechnung gemacht werden, die überraschenderweise aus der Preiskalkulation ausgeklammert wird (Krejci aaO Rz 80; 8 Ob 657/92).Nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers soll der Erwerber durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG im Fall einer unterlassenen Preisfestsetzung bei Vertragsschluss vor einseitigen Maßnamen des Bauträgers dadurch geschützt werden, dass ihm die Umstände der künftigen Preisgestaltung offengelegt werden. Damit wird eine dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG vergleichbare Zielsetzung verfolgt (Engin-Deniz aaO Rz 2): Der Unternehmer hat zumindest darzutun, nach welchen Kriterien er im Falle eines Preisvorbehalts den späteren Preis bestimmen will vergleiche Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 77). Eines solchen Schutzes des Erwerbers vor der Willkür seines Vertragspartners bedarf es aber von vornherein nicht, soweit nicht das Entgelt für die vom Bauträger in eigener unternehmerischer Verantwortung zu erbringende Hauptleistung, sondern das Entgelt für mit dieser in Zusammenhang stehende Nebenleistungen betroffen ist, das vom unternehmerischen Risiko des Bauträgers unberührt bleibt und auf dessen Höhe er keinen Einfluss nehmen kann. Nur was typischerweise zum Bereiche der geschuldeten Leistung gehört und dementsprechend typischerweise mit dem Preis entgolten wird, soll nicht zum Gegenstand gesonderter Kostenverrechnung gemacht werden, die überraschenderweise aus der Preiskalkulation ausgeklammert wird (Krejci aaO Rz 80; 8 Ob 657/92).
Unter "Entgelt" iSd § 4 Abs 1 Z 2 BTVG sind daher nur solche Entgeltsbestandteile zu verstehen, die typischerweise zum Bereiche der geschuldeten Leistung gehören, demnach wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen bestimmt sind; notarielle Kosten der Vertragserrichtung und gerichtliche Verbücherungskosten fallen ebensowenig darunter wie der zur Parifizierung erforderliche Aufwand für Sachverständige, behördlich vorgeschriebene Bauabgaben oder an Drittunternehmen zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Herstellung von Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss, Gehsteigerrichtung im behördlich vorgeschriebenen Umfang). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 4 BTVG bedürfen daher hier keiner näheren Prüfung.Unter "Entgelt" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG sind daher nur solche Entgeltsbestandteile zu verstehen, die typischerweise zum Bereiche der geschuldeten Leistung gehören, demnach wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen bestimmt sind; notarielle Kosten der Vertragserrichtung und gerichtliche Verbücherungskosten fallen ebensowenig darunter wie der zur Parifizierung erforderliche Aufwand für Sachverständige, behördlich vorgeschriebene Bauabgaben oder an Drittunternehmen zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Herstellung von Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss, Gehsteigerrichtung im behördlich vorgeschriebenen Umfang). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Paragraph 4, BTVG bedürfen daher hier keiner näheren Prüfung.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten trägt demnach § 4 Abs 1 Z 2 BTVG die Abweisung des Klagebegehrens nicht; es ist vielmehr nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen zu prüfen, ob die Beklagten zur Zahlung der anteiligen Aufschließungskosten verpflichtet sind.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten trägt demnach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG die Abweisung des Klagebegehrens nicht; es ist vielmehr nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen zu prüfen, ob die Beklagten zur Zahlung der anteiligen Aufschließungskosten verpflichtet sind.
Die Streitteile haben im Kaufvertrag vom 5. 12. 1997 einen betraglich genannten Kaufpreis als Festpreis vereinbart (Punkt 4.1.) und unmittelbar anschließend festgehalten, dass im Festpreis nicht enthalten sind die im Punkt "Kostentragung" genannten Kosten und alle Aufwendungen für Sonderwünsche des Käufers (Punkt 4.2.). Unter Punkt 12.1. (Kostentragung) sind sodann sämtliche mit der Errichtung und Verbücherung des Vertrags verbundenen Kosten, Abgaben und Gebühren, einschließlich der Kosten des Nutzwertfestsetzungsverfahrens samt Nutzwertgutachten und Aufschließungskosten, aufgezählt. Der vereinbarte Festpreis wurde nicht überschritten. Hier stellt sich somit mangels einer nachträglichen Preiserhöhung iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG die Frage, ob der Vertragspunkt 4.1. iVm Punkt 12.1. über die Pflicht zur Tragung der anteiligen Aufschließungskosten durch die Beklagten hinreichend bestimmt ist (§ 869 ABGB), keine unangemessene (sittenwidrige) einseitige Leistungsbestimmung auf Grund überragender Gestaltungsmacht des Vertragspartners vorliegt und dem Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) entsprochen wird.Die Streitteile haben im Kaufvertrag vom 5. 12. 1997 einen betraglich genannten Kaufpreis als Festpreis vereinbart (Punkt 4.1.) und unmittelbar anschließend festgehalten, dass im Festpreis nicht enthalten sind die im Punkt "Kostentragung" genannten Kosten und alle Aufwendungen für Sonderwünsche des Käufers (Punkt 4.2.). Unter Punkt 12.1. (Kostentragung) sind sodann sämtliche mit der Errichtung und Verbücherung des Vertrags verbundenen Kosten, Abgaben und Gebühren, einschließlich der Kosten des Nutzwertfestsetzungsverfahrens samt Nutzwertgutachten und Aufschließungskosten, aufgezählt. Der vereinbarte Festpreis wurde nicht überschritten. Hier stellt sich somit mangels einer nachträglichen Preiserhöhung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG die Frage, ob der Vertragspunkt 4.1. in Verbindung mit Punkt 12.1. über die Pflicht zur Tragung der anteiligen Aufschließungskosten durch die Beklagten hinreichend bestimmt ist (Paragraph 869, ABGB), keine unangemessene (sittenwidrige) einseitige Leistungsbestimmung auf Grund überragender Gestaltungsmacht des Vertragspartners vorliegt und dem Transparenzgebot (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) entsprochen wird.
Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind und die gesetzlichen Mindestanforderungen des betreffenden Rechtsgeschäftstyps (essentialia negotii) erfüllt sind (Rummel in Rummel, ABGB³ § 869 Rz 5 mwN). Der Inhalt des Punktes 4.1. iVm Punkt 12.1. des Kaufvertrags ist hier insoweit aber nicht zweifelhaft. Eine einseitige Leistungsbestimmung ist ebenfalls zu verneinen, weil nach den Feststellungen und dem Akteninhalt die Aufschließungskosten auf der Grundlage der Vorschreibungen der Gemeindebehörde und der von Dritten errichteten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie des Gehsteigs verrechnet wurden; die Angemessenheit dieser Kosten wurde von der Beklagten auch gar nicht bestritten. Den Rechtsmittelwerbern ist somit darin zuzustimmen, dass es sich um zumindest bestimmbare Kosten handelt, die ihre Grundlage entweder in gesetzlichen Vorgaben oder in einer Rechnungslegung durch Dritte haben.Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind und die gesetzlichen Mindestanforderungen des betreffenden Rechtsgeschäftstyps (essentialia negotii) erfüllt sind (Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 869, Rz 5 mwN). Der Inhalt des Punktes 4.1. in Verbindung mit Punkt 12.1. des Kaufvertrags ist hier insoweit aber nicht zweifelhaft. Eine einseitige Leistungsbestimmung ist ebenfalls zu verneinen, weil nach den Feststellungen und dem Akteninhalt die Aufschließungskosten auf der Grundlage der Vorschreibungen der Gemeindebehörde und der von Dritten errichteten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie des Gehsteigs verrechnet wurden; die Angemessenheit dieser Kosten wurde von der Beklagten auch gar nicht bestritten. Den Rechtsmittelwerbern ist somit darin zuzustimmen, dass es sich um zumindest bestimmbare Kosten handelt, die ihre Grundlage entweder in gesetzlichen Vorgaben oder in einer Rechnungslegung durch Dritte haben.
Die auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des KSchG demnach jedenfalls gültige und wirksame Vertragsklausel ist somit mangels Feststellung einer bestimmten übereinstimmenden Parteienabsicht gemäß § 914 ABGB nach der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen.Die auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des KSchG demnach jedenfalls gültige und wirksame Vertragsklausel ist somit mangels Feststellung einer bestimmten übereinstimmenden Parteienabsicht gemäß Paragraph 914, ABGB nach der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen.
Der Begriff der "Aufschließungskosten" kommt in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach vor (vgl etwa § 45 Abs 3 MRG; § 2 Z 6 WohnbauförderungsG; § 13 Abs 2 WohnungsgemeinnützigkeitsG). Nach der Legaldefinition des § 3 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 versteht man darunter die Kosten jener Maßnahmen, die der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren. Sämtliche im eingeklagten Betrag enthaltenen Kosten fallen unter diesen Begriff, der vom redlichen Verkehr auch im Sinne der zitierten Bestimmung verwendet wird.Der Begriff der "Aufschließungskosten" kommt in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach vor vergleiche etwa Paragraph 45, Absatz 3, MRG; Paragraph 2, Ziffer 6, WohnbauförderungsG; Paragraph 13, Absatz 2, WohnungsgemeinnützigkeitsG). Nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Entgeltrichtlinienverordnung 1994 versteht man darunter die Kosten jener Maßnahmen, die der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren. Sämtliche im eingeklagten Betrag enthaltenen Kosten fallen unter diesen Begriff, der vom redlichen Verkehr auch im Sinne der zitierten Bestimmung verwendet wird.
Die Beklagten bezweifeln in der Revisionsbeantwortung die Klarheit und Verständlichkeit (§ 6 Abs 3 KSchG) der in Frage stehenden Bestimmung. Dem ist mit Krejci (aaO Rz 210) entgegenzuhalten, dass man etwa im Bauvertragsrecht zwangsläufig eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers unterstellen muss, weil andernfalls ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlören. Wird demnach - wie hier - ein Fachbegriff genau in jenem Sinn verwendet, wie er vom redlichen Verkehr als terminus technicus verstanden wird, kann von einer intransparenten Klausel keine Rede sein. Die fragliche Bestimmung ist aber auch - unterstellt man, dass es sich beim Anwartschafts-Kaufvertrag um ein Vertragsformblatt handelt - im Lichte des § 864a ABGB schon deshalb unbedenklich, weil die Überwälzung der anteiligen Liegenschafts-Aufschließungskosten auf den Erwerber einer Wohnung nicht ungewöhnlich, sondern geschäftstypisch ist. Darüber hinaus ist die Bestimmung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde dort eingeordnet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss (Rummel in Rummel, ABGB, § 864a Rz 7 mwN), nämlich in jenem Vertragspunkt, der mit "Kostentragung" überschrieben ist.Die Beklagten bezweifeln in der Revisionsbeantwortung die Klarheit und Verständlichkeit (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) der in Frage stehenden Bestimmung. Dem ist mit Krejci (aaO Rz 210) entgegenzuhalten, dass man etwa im Bauvertragsrecht zwangsläufig eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers unterstellen muss, weil andernfalls ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlören. Wird demnach - wie hier - ein Fachbegriff genau in jenem Sinn verwendet, wie er vom redlichen Verkehr als terminus technicus verstanden wird, kann von einer intransparenten Klausel keine Rede sein. Die fragliche Bestimmung ist aber auch - unterstellt man, dass es sich beim Anwartschafts-Kaufvertrag um ein Vertragsformblatt handelt - im Lichte des Paragraph 864 a, ABGB schon deshalb unbedenklich, weil die Überwälzung der anteiligen Liegenschafts-Aufschließungskosten auf den Erwerber einer Wohnung nicht ungewöhnlich, sondern geschäftstypisch ist. Darüber hinaus ist die Bestimmung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde dort eingeordnet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss (Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 864 a, Rz 7 mwN), nämlich in jenem Vertragspunkt, der mit "Kostentragung" überschrieben ist.
Den Revisionen ist Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt 60 % (§ 23 RATG), der Streitgenossenzuschlag für den ersten Streitgenossen 10 % (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt 60 % (Paragraph 23, RATG), der Streitgenossenzuschlag für den ersten Streitgenossen 10 % (Paragraph 15, RATG).