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Rechtssatz RS0117608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117608

Geschäftszahl

4Ob56/03v

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Norm

BTV §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter "Entgelt" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG sind nur solche Entgeltsbestandteile zu verstehen, die typischerweise zum Bereiche der geschuldeten Leistung gehören, demnach wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen bestimmt sind; notarielle Kosten der Vertragserrichtung und gerichtliche Verbücherungskosten fallen ebensowenig darunter wie der zur Parifizierung erforderliche Aufwand für Sachverständige, behördlich vorgeschriebene Bauabgaben oder an Drittunternehmen zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Herstellung von Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss, Gehsteigerrichtung im behördlich vorgeschriebenen Umfang).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/03v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 56/03v
    Veröff: SZ 2003/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117608

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0040OB00056_03V0000_001