Die gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig, der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:römisch eins. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen - und damit auch die Frage, ob schon aus dieser Vereinbarung ein klagbarer Anspruch auf Durchführung von Vorbereitungshandlungen zur Erfüllung des erst abzuschließenden Hauptvertrags resultiert - ist eine Frage des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag der Kläger nicht darzustellen. Aus einem Vorvertrag kann im Allgemeinen nur der Abschluss des Hauptvertrags, nicht aber unmittelbar Erfüllung begehrt werden (RIS-Justiz RS0019079). Der in der Revision angesprochene Punkt IV des Vorvertrags lässt sich daher zwanglos auch dahin interpretieren, dass er nur dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veräußererin aus dem Vorvertrag zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet und daher nicht berechtigt ist, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts zu unterlassen oder zu hintertreiben. Es ist daher jedenfalls nicht unvertretbar, dass das Berufungsgericht dieser Klausel keine selbständige Bedeutung (im Sinne einer sofortigen selbständigen Einklagbarkeit) zugebilligt hat. Gerade die Entscheidung des Berufungsgerichts, das wegen des Verhaltens der Erblasserin deren Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags bejaht hat, zeigt, dass diese Auslegung nicht die Undurchsetzbarkeit des Vorvertrags zur Folge hat.Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen - und damit auch die Frage, ob schon aus dieser Vereinbarung ein klagbarer Anspruch auf Durchführung von Vorbereitungshandlungen zur Erfüllung des erst abzuschließenden Hauptvertrags resultiert - ist eine Frage des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag der Kläger nicht darzustellen. Aus einem Vorvertrag kann im Allgemeinen nur der Abschluss des Hauptvertrags, nicht aber unmittelbar Erfüllung begehrt werden (RIS-Justiz RS0019079). Der in der Revision angesprochene Punkt römisch vier des Vorvertrags lässt sich daher zwanglos auch dahin interpretieren, dass er nur dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veräußererin aus dem Vorvertrag zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet und daher nicht berechtigt ist, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts zu unterlassen oder zu hintertreiben. Es ist daher jedenfalls nicht unvertretbar, dass das Berufungsgericht dieser Klausel keine selbständige Bedeutung (im Sinne einer sofortigen selbständigen Einklagbarkeit) zugebilligt hat. Gerade die Entscheidung des Berufungsgerichts, das wegen des Verhaltens der Erblasserin deren Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags bejaht hat, zeigt, dass diese Auslegung nicht die Undurchsetzbarkeit des Vorvertrags zur Folge hat.
Warum der Kläger schon aus dem Vorvertrag unmittelbar zur Erlangung des Eigentums am von ihm angestrebten Grundstück berechtigt sein soll, wird in der Revision nicht schlüssig begründet.
Insgesamt zeigt daher der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Insgesamt zeigt daher der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
II. Zum Rekurs der Beklagten:römisch zwei. Zum Rekurs der Beklagten:
Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags (RIS-Justiz RS0019140; Reischauer in Rummel ABGB3 § 936 Rz 1). Dabei muss der Vorvertrag schon so bestimmt sein, dass er jederzeit als Hauptvertrag verbindlich wäre, das heißt, er muss alle wesentlichen Vertragsbestimmungen des Hauptvertrags schon enthalten (RIS-Justiz RS0018034; P. Bydlinski in KBB2 § 936 Rz 2). Von einer sogenannten „Option“ unterscheidet sich der Vorvertrag dadurch, dass der Berechtigte durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis bewirken kann (RIS-Justiz RS0019140; zuletzt 5 Ob 122/09g; RIS-Justiz RS0015633 ua).Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags (RIS-Justiz RS0019140; Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 936, Rz 1). Dabei muss der Vorvertrag schon so bestimmt sein, dass er jederzeit als Hauptvertrag verbindlich wäre, das heißt, er muss alle wesentlichen Vertragsbestimmungen des Hauptvertrags schon enthalten (RIS-Justiz RS0018034; P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 936, Rz 2). Von einer sogenannten „Option“ unterscheidet sich der Vorvertrag dadurch, dass der Berechtigte durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis bewirken kann (RIS-Justiz RS0019140; zuletzt 5 Ob 122/09g; RIS-Justiz RS0015633 ua).
Nach § 934 ABGB (vgl zur Anwendbarkeit im Fall einer in einer Rente bestehenden Gegenleistung RIS-Justiz RS0018959; RS0018925 ua) kann ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, bei dem ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinen Wert erhält, vom Benachteiligten angefochten werden. Dem anderen Vertragspartner steht aber das Recht zu, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den „Abgang“ bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist. Nach der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes dieser Gesetzesbestimmung ist das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts zu bestimmen (RIS-Justiz RS0018871).Nach Paragraph 934, ABGB vergleiche zur Anwendbarkeit im Fall einer in einer Rente bestehenden Gegenleistung RIS-Justiz RS0018959; RS0018925 ua) kann ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, bei dem ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinen Wert erhält, vom Benachteiligten angefochten werden. Dem anderen Vertragspartner steht aber das Recht zu, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den „Abgang“ bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist. Nach der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes dieser Gesetzesbestimmung ist das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts zu bestimmen (RIS-Justiz RS0018871).
Zur Option wurde wiederholt die Ansicht vertreten, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses jedoch der objektive Wert der gegenseitigen Leistungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts heranzuziehen ist, weil erst dann das Rechtsgeschäft seine volle Wirksamkeit erlange und die gegenseitigen Leistungspflichten ausgelöst werden (4 Ob 159/01p; 1 Ob 67/03i). Andererseits wurde zur Option aber auch am Wortlaut des § 934 ABGB festgehalten und auch bei der Beurteilung des Optionsvertrags auf den Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses abgestellt (RIS-Justiz RS0107619; insb 2 Ob 17/97g und 7 Ob 232/97m).Zur Option wurde wiederholt die Ansicht vertreten, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses jedoch der objektive Wert der gegenseitigen Leistungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts heranzuziehen ist, weil erst dann das Rechtsgeschäft seine volle Wirksamkeit erlange und die gegenseitigen Leistungspflichten ausgelöst werden (4 Ob 159/01p; 1 Ob 67/03i). Andererseits wurde zur Option aber auch am Wortlaut des Paragraph 934, ABGB festgehalten und auch bei der Beurteilung des Optionsvertrags auf den Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses abgestellt (RIS-Justiz RS0107619; insb 2 Ob 17/97g und 7 Ob 232/97m).
Der Standpunkt, die Option im dargestellten Zusammenhang anders zu behandeln, lässt sich dadurch erklären, dass ja dabei einer Partei ein einseitiges Gestaltungsrecht, möglicherweise über einen längeren Zeitraum eingeräumt wird. Diese Überlegung trifft aber auf den Vorvertrag nicht zu, bei dem beide Parteien zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet sind.
Jedenfalls für den Vorvertrag hat es daher beim allgemeinen, im Gesetz festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags, abzustellen ist (Reischauer in Rummel ABGB3 § 934 Rz 5). Damit hat das Berufungsgericht zutreffend auf diesen Zeitpunkt abgestellt.Jedenfalls für den Vorvertrag hat es daher beim allgemeinen, im Gesetz festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach Paragraph 934, ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags, abzustellen ist (Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 934, Rz 5). Damit hat das Berufungsgericht zutreffend auf diesen Zeitpunkt abgestellt.
Dass der Wert der Grundstücke jeweils deutlich mehr als doppelt so hoch ist, wie die vereinbarte Gegenleistung, wird vom Kläger gar nicht mehr bestritten. Vielmehr geht es nur noch um die Frage, ob es dem Kläger offen steht, dem Einwand der Verkürzung über die Hälfte auch bloß hinsichtlich eines der beiden Grundstücke durch die Bereitschaft, den „Abgang bis zum gemeinen Wert“ zu ersetzen, zu begegnen. Damit stellt sich die Frage der Teilbarkeit der vertraglichen Leistungen und die Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Äquivalenzstörung iSd § 934 ABGB auch auf einander gegenüberstehende Teilleistungen abgestellt werden kann. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen sind zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Beachtet man den Grundgedanken des § 934 ABGB, einer massiven Äquivalenzstörung entgegen zu wirken, so macht es unter diesem Aspekt keinen Unterschied, ob nun einander gegenüber stehende Teilleistungen in einem groben Missverhältnis stehen oder ob Teilleistungen etwa unmöglich sind. Es ist daher angemessen, die Grundregel des § 878 Satz 2 ABGB heranzuziehen, wonach der Vertrag bei teilweiser Unmöglichkeit gültig bleibt, so weit aus dem Parteiwillen nichts anderes hervorgeht (vgl im Übrigen zu sonstigen Anwendungsfällen dieser Regelung über die Teilnichtigkeit auch Rummel in Rummel ABGB3 § 878 Rz 4; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 878 Rz 8; Bollenberger in KBB § 878 Rz 5; zur Teilung beim Wandlungsrecht bei mehreren Kaufgegenständen SZ 27/11; zur Teilung von Haupt- und selbständigen Nebenleistungen SZ 60/230).Dass der Wert der Grundstücke jeweils deutlich mehr als doppelt so hoch ist, wie die vereinbarte Gegenleistung, wird vom Kläger gar nicht mehr bestritten. Vielmehr geht es nur noch um die Frage, ob es dem Kläger offen steht, dem Einwand der Verkürzung über die Hälfte auch bloß hinsichtlich eines der beiden Grundstücke durch die Bereitschaft, den „Abgang bis zum gemeinen Wert“ zu ersetzen, zu begegnen. Damit stellt sich die Frage der Teilbarkeit der vertraglichen Leistungen und die Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Äquivalenzstörung iSd Paragraph 934, ABGB auch auf einander gegenüberstehende Teilleistungen abgestellt werden kann. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen sind zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Beachtet man den Grundgedanken des Paragraph 934, ABGB, einer massiven Äquivalenzstörung entgegen zu wirken, so macht es unter diesem Aspekt keinen Unterschied, ob nun einander gegenüber stehende Teilleistungen in einem groben Missverhältnis stehen oder ob Teilleistungen etwa unmöglich sind. Es ist daher angemessen, die Grundregel des Paragraph 878, Satz 2 ABGB heranzuziehen, wonach der Vertrag bei teilweiser Unmöglichkeit gültig bleibt, so weit aus dem Parteiwillen nichts anderes hervorgeht vergleiche im Übrigen zu sonstigen Anwendungsfällen dieser Regelung über die Teilnichtigkeit auch Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 878, Rz 4; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 878, Rz 8; Bollenberger in KBB Paragraph 878, Rz 5; zur Teilung beim Wandlungsrecht bei mehreren Kaufgegenständen SZ 27/11; zur Teilung von Haupt- und selbständigen Nebenleistungen SZ 60/230).
Zur Frage, was die Anwendung dieser Regelung im hier zu beurteilenden Fall bedeutet, hat das Berufungsgericht bereits eine Reihe von Überlegungen angestellt; es hat diese Frage aber letztlich offen gelassen und ihre Erörterung mit den Parteien als erforderlich erachtet. Dem ist vom Obersten Gerichtshof nicht entgegenzutreten.
Zu Recht hat das Berufungsgericht überdies darauf verwiesen, dass bislang noch keine Feststellungen über den objektiven Wert des noch klagegegenständlichen Grundstücks getroffen wurden.
Im fortgesetzten Verfahren wird überdies auch zu beachten sein, dass der von der Beklagten zuletzt vorgelegte Kaufvertrag bislang der Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite nicht Rechnung trägt und im Übrigen auch auf der Annahme basiert, dass die Veräußererin Alleineigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft ist. Auch insoweit wird der Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und dem Kläger erforderlichenfalls Gelegenheit zur Vorlage eines geänderten Kaufvertrags zu geben sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.