Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, die Beklagten hätten ihr mit Optionsvertrag vom 6.12.1989 die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 127 GB ***** D*****, bestehend aus dem Grundstück 320 mit einer Fläche von 11.349 m**2 zu einem Kaufpreis von S 1,134.900 zum Kauf angeboten. Dieses Anbot sei fristgerecht angenommen worden, weshalb die Beklagten verpflichtet seien, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes einzuwilligen.
Die Beklagten wendeten ein, es sei die mit 31.7.1995 befristete Option, die überdies nur ein Vorkaufsrecht zum Gegenstand gehabt habe, lediglich Hubert K***** persönlich und nicht der klagenden Gesellschaft eingeräumt worden. Ein Kaufvertrag sei auch deshalb nicht zustandegekommen, weil die Annahme außerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sei. Weiters wendeten die Beklagten Sittenwidrigkeit, Irreführung, "wucherische Ausbeutung" und Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ein; schließlich machten sie den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Begründung geltend, daß nunmehr feststehe, daß ein Natur- und Freizeitsee nicht errichtet werden könne.
Die klagende Partei erwiderte hiezu, daß die Einwände der Irreführung und der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes verjährt seien. Mit dem Vorbringen zur Irreführung werde überdies bloß ein Motiv- und kein Geschäftsirrtum dargestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die klagende Partei beschäftigt sich vorwiegend mit dem Abbau von Schotter; dies war den Beklagten bekannt. Im Jahre 1989 beabsichtigte die klagende Partei, im Ennstal im Raume der Liegenschaft der Beklagten eine Schottergrube zu errichten. Zwecks Verkaufes der dazu benötigten Grundstücke trat sie mit mehreren Miteigentümern in Verhandlungen.
Die klagende Partei geht bei der Einrichtung eines Schotterabbaues so vor, daß sie zunächst mit den betreffenden Grundeigentümern Optionsverträge abschließt. Sodann wird um die behördliche Bewilligung angesucht. Ist diese erteilt, werden entsprechend den Optionsverträgen Kaufverträge abgeschlossen.
Auch im gegenständlichen Fall wurde so vorgegangen und wurden mit allen Eigentümern der benötigten Liegenschaften im Ennstal Optionsverträge abgeschlossen. Es war allen Liegenschaftseigentümern, sohin auch den Beklagten, klar, daß die klagende Partei in der Folge Schotter abbauen wird. Die Beklagten hatten die streitgegenständliche Liegenschaft selbst erst am 18.12.1985 erworben. Ein Verkauf im Jahre 1989 oder 1990 wäre daher innerhalb der steuerrechtlichen Spekulationsfrist gelegen. Da die Liegenschaft der Beklagten von der klagenden Partei ohnehin nicht sofort benötigt wurde, erklärte sich die klagende Partei bereit, die von den Beklagten genannte Annahmefrist bis 31.7.1995 zu vereinbaren.
Am 6.12.1989 schlossen sodann die klagende Partei und die beklagten Parteien eine mit "Option" überschriebene Vereinbarung, in der die Beklagten der klagenden Partei das Grundstück 320 KG D***** im Ausmaß von 11.349 m**2 unter bestimmten Bedingungen zum Kauf anbieten. In dem schriftlichen Vertrag ist unter I der Bedingungen festgehalten, daß die klagende Partei beabsichtigt, auf dem Kaufobjekt einen Natur- und Freizeitsee anzulegen. Gemäß Punkt II beträgt der Kaufpreis S 100 pro m**2. Gemäß Punkt III ist der Kaufpreis von S 1,134.900 innerhalb von 14 Tagen nach "Rechtskraft" des Kaufvertrages an die Verkäufer zu bezahlen. In Punkt VIII des Vertrages verpflichten sich die Beklagten, nach Annahme des Anbotes durch die klagende Partei sofort den Kaufvertrag hinsichtlich des Kaufobjektes zu unterfertigen. In Punkt IX erklären sie, mit diesem Anbot der klagenden Partei bis 31.7.1995 im Wort zu bleiben.Am 6.12.1989 schlossen sodann die klagende Partei und die beklagten Parteien eine mit "Option" überschriebene Vereinbarung, in der die Beklagten der klagenden Partei das Grundstück 320 KG D***** im Ausmaß von 11.349 m**2 unter bestimmten Bedingungen zum Kauf anbieten. In dem schriftlichen Vertrag ist unter römisch eins der Bedingungen festgehalten, daß die klagende Partei beabsichtigt, auf dem Kaufobjekt einen Natur- und Freizeitsee anzulegen. Gemäß Punkt römisch zwei beträgt der Kaufpreis S 100 pro m**2. Gemäß Punkt römisch drei ist der Kaufpreis von S 1,134.900 innerhalb von 14 Tagen nach "Rechtskraft" des Kaufvertrages an die Verkäufer zu bezahlen. In Punkt römisch acht des Vertrages verpflichten sich die Beklagten, nach Annahme des Anbotes durch die klagende Partei sofort den Kaufvertrag hinsichtlich des Kaufobjektes zu unterfertigen. In Punkt römisch neun erklären sie, mit diesem Anbot der klagenden Partei bis 31.7.1995 im Wort zu bleiben.
Die Gemeinde, in deren Gebiet der streitgegenständliche Schotterabbau der Klägerin liegt, wollte aus touristischen Gründen eine Nachnutzung der Schottergrube als Bade- bzw Freizeitsee. Die Art der Folgenutzung wird aber von der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt. Zum Zeitpunkte des Abschlusses des Optionsvertrages mit den Beklagten war klar, daß nach dem Schotterabbau entweder ein Natur- oder ein Freizeitsee angelegt werden wird.
Nachdem die Klägerin die behördlichen Bewilligungen zum Schotterabbau erhalten hatte, schloß sie mit den anderen Grundeigentümern die auf den einzelnen Optionsverträgen basierenden Kaufverträge ab. Sie zahlte dabei Preise zwischen S 40 und S 125 pro m**2.
Im Mai 1995 teilte der Prokurist der klagenden Partei den Beklagten mit, daß die klagende Partei beabsichtige, ihr Kaufrecht entsprechend dem Optionsvertrag auszuüben. Die Beklagten fragten bei diesem Gespräch, ob noch über den vereinbarten Grundstückspreis geredet werden könne; außerdem sei der Ablauf der Optionsfrist mit 31.7.1995 noch zu früh, weil die Spekulationsfrist erst im Dezember 1995 ende. Da die Beklagten seinerzeit keine Durchschrift des Optionsvertrages erhalten hatten, ersuchten sie den Prokuristen der klagenden Partei um Übermittlung einer solchen. Anläßlich eines weiteren Gespräches im Juni 1995 übergab der Prokurist der klagenden Partei den Beklagten eine Durchschrift des Optionsvertrages. Die klagende Partei war bereit, für den Fall einer Verlängerung der Optionsfrist um etwa zwei Jahre einen höheren Preis zu bezahlen. Mit dem von der klagenden Partei vorgeschlagenen Preis von S 110 pro m**2 waren aber die Beklagten nicht einverstanden. Mitte Juli 1995 besuchte der Prokurist der klagenden Partei abermals die Beklagten und brachte zu diesem Termin einen Entwurf auf Verlängerung der Option unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Kaufpreises von S 110 pro m**2 mit. Für den Fall, daß die Beklagten dieser Verlängerung nicht zustimmen, hatte er einen Kaufvertrag bei sich, der den Bedingungen der Option vom 6.12.1989 entsprach. Die Beklagten waren aber nicht bereit, einen dieser Verträge zu unterfertigen. Der Prokurist der klagenden Partei erklärte den Beklagten daraufhin ausdrücklich, daß die Klägerin vor Ablauf der Optionsfrist zum 31.7.1995 die Option annehmen werde.
In der Zeit vom 18.7.1995 bis 3.8.1995 befanden sich die Beklagten auf Besuch in Graz. Während der Abwesenheit der Beklagten kümmerte sich deren Sohn um die Landwirtschaft; dieser war über den Sachverhalt informiert, ihm war auch der Ablauf der Optionsfrist zum 31.7.1995 bekannt.
Mit eingeschriebenem Brief des Klagevertreters vom 19.7.1995 erklärte die klagende Partei den Beklagten, die Option vom 6.12.1989 fristgerecht auszuüben. Unter einem wurde ein Originalkaufvertrag samt einer Rangordnung zur Veräußerung übermittelt und wurden die Beklagten ersucht, diese Urkunden beglaubigt zu unterfertigen und dem Klagevertreter zurückzusenden.
Am 20.7.1995 konnte der Postzusteller die Empfänger an ihrer Wohnadresse nicht antreffen. Er hinterließ eine Nachricht betreffend die Zustellung, die Sendung selbst wurde zur Abholung am Postamt hinterlegt. Da die Beklagten den Rückscheinbrief nicht abholten, wurde dieser dem Klagevertreter rückgesendet.
Mit Schreiben vom 11.8.1995 wies der Klagevertreter die Beklagten darauf hin, daß bereits mit Schreiben vom 20. (richtig: 19.) 7.1995 die Option fristgerecht ausgeübt worden sei. Es wurde neuerlich um Unterfertigung der übersendeten Kaufurkunden ersucht. Die Beklagten erwiderten darauf, daß sie erst durch das Schreiben vom 11.8.1995 vom Kaufinteresse der klagenden Partei erfahren hätten; sie verwiesen darauf, daß für sie keinerlei Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei bestehe, da zu diesem Zeitpunkt die Option bereits abgelaufen war.
Mit Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 24.9.1990 wurde der klagenden Partei die Folgenutzung der Schottergrube als Landschaftssee vorgeschrieben.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der rechtzeitigen Annahme des Anbots der Beklagten durch die klagende Partei aus, weil die Beklagten die Möglichkeit gehabt hätten, die innerhalb der Annahmefrist abgesendete Annahmeerklärung auch noch innerhalb dieser Frist zur Kenntnis zu nehmen. Sie hätten mit der Zusendung der Annahmeerklärung rechnen und für den Fall ihrer Ortsabwesenheit entsprechende Vorsorge treffen müssen.
Es könne weder von einer Irreführung der Beklagten noch von einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes die Rede sein. Überdies seien beide Einwendungen verjährt, weil die mit Vertragsschluß (6.12.1989) in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB bereits verstrichen sei.Es könne weder von einer Irreführung der Beklagten noch von einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes die Rede sein. Überdies seien beide Einwendungen verjährt, weil die mit Vertragsschluß (6.12.1989) in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB bereits verstrichen sei.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie auf Nichtigkeitsgründe gestützt wird (Punkt 1 der Entscheidung). Im übrigen wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen (Punkt 2 der Entscheidung).
Das Berufungsgericht bewertete außerdem den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und schloß sich auch dessen Rechtsansicht, es sei die Annahme rechtzeitig erfolgt, unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 53/28 an. Auch das Berufungsgericht verneinte eine Irreführung der Beklagten oder eine Sittenwidrigkeit. Wenngleich mit der vorliegenden Klage eine Erfüllungshandlung begehrt werde, sei sie zulässig, weil diese Art der Erfüllungshandlung zur Beendigung des bis zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages andauernden Schwebezustandes, während dessen die Vertragspartner an den Vertrag gebunden seien, beitrage.
Zu Unrecht habe aber das Erstgericht eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nach § 934 ABGB verneint. Diese Frage könne noch nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht für keinen der in Betracht kommenden Zeitpunkte eine Wertfeststellung über die Liegenschaft getroffen habe.Zu Unrecht habe aber das Erstgericht eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nach Paragraph 934, ABGB verneint. Diese Frage könne noch nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht für keinen der in Betracht kommenden Zeitpunkte eine Wertfeststellung über die Liegenschaft getroffen habe.
Eine Option, wie sie hier vorliege, erlaube dem Berechtigten, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluß das Schuldverhältis selbst hervorzurufen. Es handle sich um einen Fall des bedingten Vertrages, bei dem es im Bedingungsfall keines neuerlichen Vertragsabschlusses bedürfe. Die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB setze nur ein zweiseitig verbindliches entgeltliches Rechtsgeschäft voraus. So gesehen könne die Vereinbarung über das Stellen eines Offertes, zu dessen Annahme der Vertragspartner nicht verpflichtet sei, nicht nach § 934 ABGB angefochten werden, weil es an der zweiseitigen entgeltlichen Vereinbarung fehle. Wohl aber könne der durch die Annahme des Offertes zustandegekommene Kaufvertrag wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden. Dieser Kaufvertrag sei aber erst durch die Annahme des Anbotes zustande gekommen und beginne erst damit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei demnach erst mit Zugang der Hinterlegungsanzeige im Juli 1995 in Gang gesetzt worden, die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte sei daher noch nicht verjährt. Es seien somit Feststellungen über den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Erstellung der für die Beklagten bindenden Offerte notwendig. Wegen des Umfanges der nötigen Beweisaufnahmen und weil Weiterungen nicht auszuschließen seien, scheide eine Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung durch das Berufungsgericht aus.Eine Option, wie sie hier vorliege, erlaube dem Berechtigten, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluß das Schuldverhältis selbst hervorzurufen. Es handle sich um einen Fall des bedingten Vertrages, bei dem es im Bedingungsfall keines neuerlichen Vertragsabschlusses bedürfe. Die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte nach Paragraph 934, ABGB setze nur ein zweiseitig verbindliches entgeltliches Rechtsgeschäft voraus. So gesehen könne die Vereinbarung über das Stellen eines Offertes, zu dessen Annahme der Vertragspartner nicht verpflichtet sei, nicht nach Paragraph 934, ABGB angefochten werden, weil es an der zweiseitigen entgeltlichen Vereinbarung fehle. Wohl aber könne der durch die Annahme des Offertes zustandegekommene Kaufvertrag wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden. Dieser Kaufvertrag sei aber erst durch die Annahme des Anbotes zustande gekommen und beginne erst damit die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei demnach erst mit Zugang der Hinterlegungsanzeige im Juli 1995 in Gang gesetzt worden, die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte sei daher noch nicht verjährt. Es seien somit Feststellungen über den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Erstellung der für die Beklagten bindenden Offerte notwendig. Wegen des Umfanges der nötigen Beweisaufnahmen und weil Weiterungen nicht auszuschließen seien, scheide eine Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung durch das Berufungsgericht aus.
Zur Bewertung des Streitgegenstandes stellte das Berufungsgericht fest, daß für die Liegenschaft EZ 127 kein gesonderter Einheitswert bestehe. Ein solcher bestehe nur für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten, wobei der Hektarsatz S
8.439 betrage. Der Bewertungsausspruch orientiere sich daher an dem der Bewertung durch die Klägerin zugrundegelegten Kaufpreis.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde als zulässig angesehen, weil der Lösung der Fragen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkürzung über die Hälfte bei einem durch Anbot und Annahme zustandegekommenen Kaufvertrag aufgeworfen wurden, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde als zulässig angesehen, weil der Lösung der Fragen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkürzung über die Hälfte bei einem durch Anbot und Annahme zustandegekommenen Kaufvertrag aufgeworfen wurden, erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
Erkennbar nur gegen den Punkt 2 des Beschlusses des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird beantragt, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten fechten den Beschluß des Berufungsgerichtes zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit, "Aktenwidrigkeit des Verfahrens", unrichtigter und unvollständiger Tatsachenfeststellung durch Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.