Rechtssatz RS0115632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115632
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden.Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (Paragraph 934, Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd Paragraph 934, Satz 3 ABGB angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/01p
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 159/01p
Veröff: SZ 74/152
- 1 Ob 67/03i
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 67/03i
Beisatz: Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen. (T1)
- 8 Ob 148/09m
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 148/09m
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag. (T2); Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T3)
- 2 Ob 210/13s
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
Vgl aber; Beisatz: Hier aber ist die vertragliche Willenseinigung über Leistung und Gegenleistung abgeschlossen, auch wenn zwischen Vertragsabschluss und Eintritt der Wirksamkeit (mit dem Tod des Klägers) ein langer Zeitraum verstreichen könnte. (T4)
- 7 Ob 14/22t
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 14/22t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115632
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00159_01P0000_001