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Entscheidung 7 Ob 14/22t×

Entscheidung 7 Ob 14/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014217 Rechtssatz 24.09.1964Zivilrecht
Bei Dauerschuldverhältnissen darf aus der Nichtausübung eines Rechtes im Einzelfall oder aus der Unterlassung des Widerspruches gegen vereinzelte Eingriffe noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein stillschweigender Verzicht darf nur dann angeno …
RS0017498 Rechtssatz 17.03.1970Zivilrecht
Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Diese Recht muss …
RS0017593 Rechtssatz 17.03.1970Zivilrecht
Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste …
RS0017791 Rechtssatz 05.07.1979Zivilrecht
Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist d …
RS0017829 Rechtssatz 03.12.1992Zivilrecht
Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine "Vertragslücke" vorliegt.
RS0017899 Rechtssatz 25.04.1963Zivilrecht
Vertragsergänzung: Sie hat nach der Übung des redlichen Verkehrs immer dann stattzufinden, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in den im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen Fällen gewollt hätten (SZ 26/194; siehe auch Gschnitzer in Klang 2. A …
RS0018871 Rechtssatz 01.09.1983Zivilrecht
Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.
RS0018917 Rechtssatz 15.01.1970Zivilrecht
Die Bestimmung des § 934 ABGB betreffend die Schadloshaltung wegen Verletzung über die Hälfte gilt auch für Bestandverträge.
RS0019195 Rechtssatz 07.12.1949Zivilrecht
Für einen Optionsvertrag gilt ebenso wie für einen Vorvertrag die clausula rebus sic stantibus.
RS0069853 Rechtssatz 15.09.1987Zivilrecht
(Pauschalmietzinsvereinbarungen) Mietzinsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der clausula rebus sic stantibus; auch die Lehre von der Geschäftsgrundlage ermöglicht es dem Vermieter in der Regel nicht, von der getroffenen Mietzinsvereinbarung abzu …
RS0107619 Rechtssatz 13.02.1997Zivilrecht
Wurde der Kaufvertrag in Ausübung einer Option geschlossen, dann ist der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend. Daran ändert nichts, dass die Verjährungsfrist, anders als beim Vo …
RS0115632 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustelle …