Rechtssatz RS0125897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125897
Entscheidungsdatum
19.05.2010
Rechtssatz
Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob eine von zwei einander gegenüberstehenden Teilleistungen im Sinne des § 878 ABGB unmöglich ist oder eine massive Äquivalenzstörung im Sinne des § 934 ABGB vorliegt. Auch bei Äquivalenzstörungen im Sinne des § 934 ABGB können daher für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtbarkeit, aber auch der Ersetzungsbefugnis zur Rettung des Vertrags, die Abgrenzungsregeln des § 878 ABGB herangezogen werden.Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob eine von zwei einander gegenüberstehenden Teilleistungen im Sinne des Paragraph 878, ABGB unmöglich ist oder eine massive Äquivalenzstörung im Sinne des Paragraph 934, ABGB vorliegt. Auch bei Äquivalenzstörungen im Sinne des Paragraph 934, ABGB können daher für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtbarkeit, aber auch der Ersetzungsbefugnis zur Rettung des Vertrags, die Abgrenzungsregeln des Paragraph 878, ABGB herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125897
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100519_OGH0002_0080OB00148_09M0000_001