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Entscheidung 6 Ob 15/19b×

Entscheidung 6 Ob 15/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014704 Rechtssatz 11.09.1968Zivilrecht
Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Fal …
RS0018045 Rechtssatz 15.09.1982Zivilrecht
Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung fü …
RS0018391 Rechtssatz 23.02.1982Zivilrecht
Die Erfüllung ist vereitelt, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist.
RS0019140 Rechtssatz 31.10.1968Zivilrecht
Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option …
RS0020018 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Ein Kaufpreis ist bestimmbar, wenn auf die Selbstkosten (hier: Baukosten eines Hauses mit Eigentumswohnungen) des Verkäufers abgestellt wird.
RS0034223 Rechtssatz 11.12.1979Zivilrecht
Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.
RS0062689 Rechtssatz 07.11.1990Zivilrecht
Für die Unterscheidung, ob eine mangelhafte Ware oder ein aliud vorliegt, ist die Verkehrsauffassung maßgebend.
RS0109226 Rechtssatz 04.12.1997Zivilrecht
Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsaus …
RS0109496 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass …