Rechtssatz RS0109496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109496
Entscheidungsdatum
28.08.2024
Rechtssatz
Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 302/97m
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 302/97m
Veröff: SZ 71/30
- 1 Ob 164/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 164/01a
Beisatz: Hier: Die vom Stammgericht Ljubljana erlassene einstweilige Verfügung steht dem Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung aus der Bankgarantie nicht dauerhaft entgegen. (T1); Veröff: SZ 74/160
- 10 Ob 326/02t
Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 326/02t
- 8 Ob 86/06i
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
Beisatz: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner kann nur bejaht werden, wenn der Dritte, dessen Mitwirkung erforderlich ist. ernsthaft und endgültig diese Mitwirkung verweigert. (T2)
- 9 Ob 4/09t
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
Auch; Beisatz: Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (hier: die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung) kommt es immer auf eine Prognose an. (T3); Beisatz: Diese ist nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen. (T4)
- 5 Ob 229/09a
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 229/09a
Vgl auch; Beisatz: Unmöglichkeit darf erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes und nicht nur vorübergehendes Hindernis entgegensteht. (T5)
- 5 Ob 247/10z
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 247/10z
Auch; nur: Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. (T6); Beis wie T4
- 9 Ob 89/10v
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 89/10v
- 3 Ob 72/14f
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
- 6 Ob 25/16v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 25/16v
Vgl
- 7 Ob 118/16b
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
- 7 Ob 95/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
Vgl
- 7 Ob 152/18f
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
Auch
- 6 Ob 15/19b
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 15/19b
Auch; nur T6
- 2 Ob 39/21f
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 39/21f
Beisatz: Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen. (T7)
Anm: Veröff: SZ 2021/75
- 2 Ob 123/22k
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 123/22k
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T8)
- 7 Ob 101/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 101/24i
Beisatz: Hier: Zum Personalmangel beim Heimvertrag. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109496
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00302_97M0000_003