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Entscheidung 10 Ob 326/02t×

Entscheidung 10 Ob 326/02t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob326/02t

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch BKQ Klaus & Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 726,73) und Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert EUR 35.609,69), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2002, GZ 2 R 132/02b-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "Widerspruch gegen die außerordentliche Revision der klagenden Partei" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei vom 4. 12. 2002 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Der nicht freigestellte und daher keinesfalls zu honorierende Schriftsatz der beklagten Partei ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 11. Dezember 2002, beim Obersten Gerichtshof eingelangt und war deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.

Anmerkung

E68319 10Ob326.02t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00326.02T.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0100OB00326_02T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034088 Rechtssatz 30.04.1963Zivilrecht
Eine der Unmöglichkeit der Leistung gleichkommende Unerschwinglichkeit liegt vor, wenn die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos wäre.
RS0034104 Rechtssatz 23.02.1982Zivilrecht
Ob die Unmöglichkeit der Leistung als eine dauernde (endgültige) anzusehen ist, ist zum Teil reine Tatfrage, zum Teil aber auch ein Wertungsproblem.
RS0034443 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (siehe auch 1 …
RS0109496 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass …
RS0109497 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die …
RS0115570 Rechtssatz 10.07.2001Zivilrecht
Der Vermieter kann nicht zu einer Leistung verurteilt beziehungsweise durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil …