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Entscheidung 9 Ob 89/10v×

Entscheidung 9 Ob 89/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013912 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Bei der Auslobung handelt es sich um einen Typus der Verpflichtungsform ohne Abstellung auf einen typischen Geschäftszweck. Die Beurteilung, wann ein Anspruch auf eine ausgelobte Leistung verjährt, hängt demnach vom schuldrechtlichen Inhalt der Auslobung ab.
RS0015889 Rechtssatz 27.01.1960Zivilrecht
Die öffentlich kundgemachte, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Reihe von Belohnungen ( Preisen ) für die Erbringung bestimmter Leistungen ( Beantwortung von Fragen ), ohne dass ein Preisrichterkollegium entscheiden soll, welche Leistung di …
RS0105782 Rechtssatz 30.07.1996Zivilrecht
Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden muss daher schon in seiner Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB auszulegen.
RS0109496 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass …
RS0122022 Rechtssatz 26.04.2007Zivilrecht
Die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung unter Einhaltung der in den Spielregeln aufgestellten Bedingungen (Faxsendung einer Banknote mit einer bestimmten Seriennummer bis zu einem bestimmten Zei …
RS0123222 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.