Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122022×

Rechtssatz RS0122022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122022

Geschäftszahl

2Ob251/06k; 9Ob89/10v

Entscheidungsdatum

25.10.2011

Rechtssatz

Die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung unter Einhaltung der in den Spielregeln aufgestellten Bedingungen (Faxsendung einer Banknote mit einer bestimmten Seriennummer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) gewährt den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des Paragraph 860, ABGB. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (Paragraph 1271, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 251/06k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 251/06k
  • 9 Ob 89/10v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 89/10v
    Vgl; Beisatz: Ob das für die Abgrenzung von Spiel und Wette von anderen Rechtsgeschäften typische aleatorische Element überwiegt, hängt von den nicht revisiblen Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122022

Im RIS seit

26.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012

Dokumentnummer

JJR_20070426_OGH0002_0020OB00251_06K0000_001