Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Abgrenzung zwischen Auslobung und Glücksspiel bei derartigen „Spielen" noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; die Revision ist allerdings in der Sache nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In seiner Rechtsrüge macht der Beklagte geltend, dass ein Glücksvertrag vorgelegen habe, wofür insbesondere die konkludente Annahme des Angebots durch den Kläger, die Bezeichnung als „Spiel", der Ausschluss des Schriftverkehrs und des Rechtsweges, die Abhängigkeit des Auffindens eines bestimmten Euro-Scheines vom Zufall (und nicht von Fleiß, Geschick oder Körperkraft), und der Unterhaltungszweck sprechen würden. Im Übrigen seien die Gewinnspielbedingungen derart zu interpretieren, dass eine Auszahlungsverpflichtung an einen 5-EURO-Schein-Besitzer nur dann entstehen könne, wenn dieser den Schein auch zu (wiederholten) Überprüfungen während der Gewinnspieldauer vorlege. Der Kläger habe nicht sämtliche Bedingungen erfüllt und damit, selbst ausgehend von einer Auslobung, keinen Anspruch auf Erhalt des Gewinnes. Da die Auszahlung bedingungsgemäß an die Stiftung „Nachbar in Not" vor Klagseinbringung erfolgt sei, sei selbst ein allfälliger Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes nicht (mehr) an den Beklagten, der ohnehin die mangelnde Passivlegitimation eingewendet habe, sondern allenfalls an die Stiftung „Nachbar in Not" zu richten.
Der Senat hat dazu erwogen:
Gemäß § 860 ABGB wird die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich.Gemäß Paragraph 860, ABGB wird die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich.
Die Abgrenzung zwischen Auslobung und Glücksspiel bzw Wette ist wegen der Klagbarkeit wesentlich, zumal gemäß § 1271 letzter Satz ABGB der Preis aus einem Glücksvertrag gerichtlich nicht gefordert werden kann.Die Abgrenzung zwischen Auslobung und Glücksspiel bzw Wette ist wegen der Klagbarkeit wesentlich, zumal gemäß Paragraph 1271, letzter Satz ABGB der Preis aus einem Glücksvertrag gerichtlich nicht gefordert werden kann.
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde etwa die öffentlich kundgemachte, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Reihe von Belohnungen (Preisen) für die Erbringung bestimmter Leistungen (Beantwortung von Fragen), ohne dass ein Preisrichterkollegium entscheiden soll, welche Leistung die wertvollste ist, auch dann als Auslobung qualifiziert, wenn die Auswahl der Preisempfänger durch das Los erfolgte (RZ 1960, P1).
SZ 27/320 trifft die Unterscheidung zwischen Preisausschreiben und reiner Auslobung danach, dass beim Preisausschreiben nicht bereits die Leistung, sondern erst die Entscheidung des Preisrichters den Anspruch auf den Preis begründe, während sich bei der reinen Auslobung der Auslobende die Entscheidung darüber, ob die in der Bekanntmachung verlangte Leistung wirklich vollbracht worden sei, keinesfalls wirksam selbst vorbehalten könne, da er durch einen derartigen Vorbehalt jede Gebundenheit auf seiner Seite ausschließen würde.
Setzt der Zusichernde die allgemeine Möglichkeit des Erfolges voraus und wünscht er diese wie auch die besondere Möglichkeit, so ist (klagbare) Lohnzusicherung gegeben. Wünscht der Zusichernde die allgemeine Unmöglichkeit des Erfolges, für den Fall der allgemeinen Möglichkeit aber auch dessen besondere Möglichkeit, so liegt (ebenfalls klagbare) negative Zusicherung vor, wobei diesem Vertrag jedes aleatorische Moment fehlt (SZ 47/42; Nachweis einer Bezugsmöglichkeit).
Laut SZ 11/195 (Preiskegelschießen) wird ein Vertrag, der die Vollbringung einer körperlichen Leistung zum Gegenstand hat, die nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, sondern von der Körperkraft und Geschicklichkeit des Leistenden, nicht als Glücksvertrag angesehen, mag die in Betracht kommende Leistung wirtschaftlichen Wert haben oder nicht.
Laut Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 § 860, Rz 2, ist, soweit ein Glücksspiel vorliegt, die Auslobung unklagbar. Es handle sich jedoch um kein Glücksspiel, wenn die Erbringung der Leistung oder der Erfolg nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, oder wenn von vornherein feststeht, dass die Leistung erbracht werden könne. Auch sei § 1271 nicht anzuwenden, wenn der Auslobende nicht selbst mitspiele (vgl Karner in KBB §§ 1267-1274 ABGB Rz 5; vgl auch Bollenberger in KBB § 860 ABGB Rz 2).Laut Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 Paragraph 860,, Rz 2, ist, soweit ein Glücksspiel vorliegt, die Auslobung unklagbar. Es handle sich jedoch um kein Glücksspiel, wenn die Erbringung der Leistung oder der Erfolg nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, oder wenn von vornherein feststeht, dass die Leistung erbracht werden könne. Auch sei Paragraph 1271, nicht anzuwenden, wenn der Auslobende nicht selbst mitspiele vergleiche Karner in KBB Paragraphen 1267 -, 1274, ABGB Rz 5; vergleiche auch Bollenberger in KBB Paragraph 860, ABGB Rz 2).
Nach Rummel in Rummel, ABGB I3, § 860 Rz 8, sei eine überzeugende Abgrenzung bisher kaum gelungen; am ehesten sei mit Staudinger/Engel Rz 5 zu § 762 BGB darauf abzustellen, ob der Versprechende ernsthaft zu einer bestimmten Tätigkeit anspornen will, mag er auch kein Interesse am Erfolg haben (dann Auslobung), oder ob er nur die Richtigkeit seiner Behauptung betonen will (dann Wette).Nach Rummel in Rummel, ABGB I3, Paragraph 860, Rz 8, sei eine überzeugende Abgrenzung bisher kaum gelungen; am ehesten sei mit Staudinger/Engel Rz 5 zu Paragraph 762, BGB darauf abzustellen, ob der Versprechende ernsthaft zu einer bestimmten Tätigkeit anspornen will, mag er auch kein Interesse am Erfolg haben (dann Auslobung), oder ob er nur die Richtigkeit seiner Behauptung betonen will (dann Wette).
Ulmer in MünchKomm BGB, Band 54, § 762, Rz 9, argumentiert, dass u.a. die Auslobung schon deshalb kein Spiel- oder Wettvertrag sei, weil nur eine Vertragspartei ein noch ungewisses Risiko übernimmt.Ulmer in MünchKomm BGB, Band 54, Paragraph 762,, Rz 9, argumentiert, dass u.a. die Auslobung schon deshalb kein Spiel- oder Wettvertrag sei, weil nur eine Vertragspartei ein noch ungewisses Risiko übernimmt.
Seibert in BGB-RGRK II/412 § 762 Rz 5 führt aus, dass der spekulative oder gewagte Charakter eines Rechtsgeschäfts dieses noch nicht zum Spiel oder zur Wette mache. Maßgeblich sei, ob die Vertragschließenden, über den spekulativen Charakter ihrer Vereinbarung hinaus, mit dieser noch eigene wirtschaftliche oder sonstige Zwecke verfolgten. Der Auslobende wolle zu einer bestimmten Tätigkeit veranlassen. § 762 BGB (sinngemäß § 1271 ABGB entsprechend) gelte hier nicht.Seibert in BGB-RGRK II/412 Paragraph 762, Rz 5 führt aus, dass der spekulative oder gewagte Charakter eines Rechtsgeschäfts dieses noch nicht zum Spiel oder zur Wette mache. Maßgeblich sei, ob die Vertragschließenden, über den spekulativen Charakter ihrer Vereinbarung hinaus, mit dieser noch eigene wirtschaftliche oder sonstige Zwecke verfolgten. Der Auslobende wolle zu einer bestimmten Tätigkeit veranlassen. Paragraph 762, BGB (sinngemäß Paragraph 1271, ABGB entsprechend) gelte hier nicht.
Grassl-Palten in FS Bydlinski (2002), 153 f, grenzt den Geltungsbereich des § 1271 ABGB - überzeugend - nach seinem telos ab. Wer demnach „vernünftige" wirtschaftliche Absichten verfolge, handle mutmaßlich nüchternen Sinns und gehe daher kein größeres Risiko ein als bei Abschluss anderer Verträge - § 1271 passe hier nicht. Das Risiko des potentiell Gefährdeten, der durch obrigkeitliche Fürsorge bereits im Vorfeld daran gehindert werde, sich die Finger zu verbrennen, halte sich ebenfalls in überschaubaren Grenzen - auch da sei § 1271 entbehrlich (162). § 1271 ABGB ziele auf jene Gattung von Glücksverträgen, bei denen der Spieltrieb den gesunden Menschenverstand verneble (168).Grassl-Palten in FS Bydlinski (2002), 153 f, grenzt den Geltungsbereich des Paragraph 1271, ABGB - überzeugend - nach seinem telos ab. Wer demnach „vernünftige" wirtschaftliche Absichten verfolge, handle mutmaßlich nüchternen Sinns und gehe daher kein größeres Risiko ein als bei Abschluss anderer Verträge - Paragraph 1271, passe hier nicht. Das Risiko des potentiell Gefährdeten, der durch obrigkeitliche Fürsorge bereits im Vorfeld daran gehindert werde, sich die Finger zu verbrennen, halte sich ebenfalls in überschaubaren Grenzen - auch da sei Paragraph 1271, entbehrlich (162). Paragraph 1271, ABGB ziele auf jene Gattung von Glücksverträgen, bei denen der Spieltrieb den gesunden Menschenverstand verneble (168).
Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich Folgendes:
Das Identifizieren und Faxen des Geldscheins mit der gesuchten Seriennummer war in hohem Maße möglich und auch gewollt. Von einem Überwiegen des aleatorischen Moments kann daher nicht gesprochen werden. Der Auslobende (Beklagte) wollte zu einer bestimmten Tätigkeit veranlassen.
Der Kläger hat die vom Beklagten ausgegebenen „Spielregeln" erfüllt. Dass er zu jedem Zeitpunkt innerhalb der gesetzten 6-Wochen-Frist in der Lage sein musste, seinen EURO-Schein mit der richtigen Seriennummer zwecks Überprüfung vorzulegen, kann bei redlicher Auslegung der Auslobungserklärung nicht angenommen werden.
Der Kläger hat daher aufgrund der Erbringung der vom Auslobenden geforderten Leistung den Anspruch auf Auszahlung der „Belohnung" erworben.
Der häufig in der Auslobung vorgesehene Ausschluss des Rechtswegs ist bei Preisausschreiben ieS im Rahmen der guten Sitten zulässig, aber dahin zu interpretieren, dass die Einhaltung des Versprechens kontrollierbar und der etwa entstandene Anspruch einklagbar ist. Echte Auslobung ist voll judiziabel (Rummel aaO, Rz 10; vgl SZ 27/320).Der häufig in der Auslobung vorgesehene Ausschluss des Rechtswegs ist bei Preisausschreiben ieS im Rahmen der guten Sitten zulässig, aber dahin zu interpretieren, dass die Einhaltung des Versprechens kontrollierbar und der etwa entstandene Anspruch einklagbar ist. Echte Auslobung ist voll judiziabel (Rummel aaO, Rz 10; vergleiche SZ 27/320).
Der in den „Spielregeln" des Beklagten vorgenommene Ausschluss des Rechtswegs ist daher für den klagsgegenständlichen Anspruch unbeachtlich.
Zur Frage der Passivlegitimation hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorzeitige Auszahlung der Belohnung an einen Dritten keine Übertragung der Verpflichtung bewirkte.
Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung durch den Kläger unter Einhaltung der in den „Spielregeln" aufgestellten Bedingungen (Faxsendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des § 860 ABGB gewährt. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (§ 1271 ABGB).Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung durch den Kläger unter Einhaltung der in den „Spielregeln" aufgestellten Bedingungen (Faxsendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des Paragraph 860, ABGB gewährt. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (Paragraph 1271, ABGB).
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den klägerischen Anspruch bejaht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.