Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Beklagte sind die Kinder der am 22. 12. 1996 verstorbenen Aloisia G*****. Sie hinterließ ein Testament, in dem sie den Beklagten als Alleinerben einsetzte und die Klägerin auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkte. Am 26. 9. 1997 schlossen die Klägerin und der Beklagte vor dem Gerichtskommissär nachstehendes Pflichtteilsübereinkommen: „Die erblasserische Tochter Sabine G***** erhält zu ihrer Pflichtteilsentfertigung zu einem in ihrem Belieben stehenden Zeitpunkt ein noch zu vermessendes Baugrundstück im Ausmaß von ungefähr 1.400 m² aus der Parzelle 3211 des Grundbuchs *****. Sämtliche Kosten, wie die Kosten der Vermessung und der Vertragserrichtung, hat die Berechtigte selbst zu tragen." Diese Liegenschaft war auch Nachlassbestandteil. Der Reinnachlass betrug (im zweiten Rechtsgang unstrittig) 242.000 EUR, sodass der auf die Klägerin entfallende Pflichtteil 61.500 EUR beträgt. Das im Pflichtteilsübereinkommen genannte Grundstück war damals noch als Grünland gewidmet. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens eine Umwidmung in Bauland unwahrscheinlich gewesen wäre.
Der Beklagte war zur Zeit des Abschlusses des Pflichtteilsübereinkommens nicht in der Lage, der Klägerin einen Betrag in Höhe des ihr zustehenden Pflichtteils zu zahlen. Hätte die Klägerin auf Zahlung bestanden, hätte der Beklagte die Liegenschaft verkauft, um aus dem Erlös die Klägerin entfertigen zu können. Diese kam erst im Jahre 2004 bei der Gemeinde ***** darum ein, das verfahrensgegenständliche Grundstück im Rahmen einer Abänderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umzuwidmen. Gleichzeitig setzte sie sich auch mit dem Beklagten in Verbindung und forderte diesen auf, ihr jene Grundstückshälfte zu überlassen, „die besser zu verkaufen wäre". Im August 2005 erhielt die Klägerin die Nachricht vom Bürgermeister der Marktgemeinde *****, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplans vom Gemeinderat nicht genehmigt worden sei. Als Begründung wurde angeführt, dass eine solche Änderung den Planungszielen der Gemeinde widerspreche, welche die Schaffung eines Wasserschutzgebiets ins Auge gefasst habe.
Die Klägerin brachte daraufhin gegen den Beklagten die Klage auf Zahlung von 84.000 EUR sA ein. Da eine Bauland-Umwidmung hinsichtlich des im Pflichtteilsübereinkommen genannten Grundstücks nicht in Sicht und die Erfüllung des Übereinkommens daher unmöglich sei, sei der Beklagte im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Erforschung des hypothetischen Parteiwillens verpflichtet, der Klägerin den Gegenwert von 1.400 m² Bauland in bar abzulösen, dies seien 84.000 EUR. In eventu stützte die Klägerin ihr Begehren auch darauf, dass ihr bei Wiederaufleben des Pflichtteilsanspruchs ein Betrag von zumindest 100.000 EUR zustehe.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf 63.000 EUR ein.
Der Beklagte bestritt die Unmöglichkeit der Leistung in natura. Die mangelnde Umwidmung in Bauland stehe keineswegs abschließend fest. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Abtretung eines Grundstücksteils in natura, dem trete der Beklagte auch nicht entgegen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang Folge und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 63.000 EUR sA. Da eine Umwidmung in Bauland nicht möglich sei, sei der Beklagte verpflichtet, den Geldwert für 1.400 m² Bauland zu ersetzen. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Streitteile mit dem Pflichtteilsübereinkommen eine Leistung an Zahlungsstatt vereinbart haben. Da die Umwidmung des Grundstücks in Bauland nicht absehbar sei, liege zwar keine ursprüngliche Unmöglichkeit nach § 878 ABGB vor, doch sei im Ergebnis von einer zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB auszugehen. Als Rechtsfolge werde der Schuldner aus dem Geschäft, dessen Erfüllung unmöglich geworden sei, von seiner Leistungspflicht frei. Im vorliegenden Fall könne keine ergänzende Vertragsauslegung stattfinden, da dem Beklagten nicht unterstellt werden könne, er hätte bei Kenntnis der Konsequenzen (Nichtvornahme einer Umwidmung) einen Betrag zahlen wollen, der 1.400 m² Bauland entsprochen hätte. Vielmehr lebe durch den Wegfall des Erbteilungsübereinkommens wieder die ursprüngliche Schuld, nämlich diejenige zur Zahlung des Pflichtteils, auf. Da jedoch im ersten Rechtsgang weder Feststellungen noch Außerstreitstellungen zur Höhe des Reinnachlasses getroffen worden waren, verwies das Berufungsgericht die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurück.Der Beklagte bestritt die Unmöglichkeit der Leistung in natura. Die mangelnde Umwidmung in Bauland stehe keineswegs abschließend fest. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Abtretung eines Grundstücksteils in natura, dem trete der Beklagte auch nicht entgegen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang Folge und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 63.000 EUR sA. Da eine Umwidmung in Bauland nicht möglich sei, sei der Beklagte verpflichtet, den Geldwert für 1.400 m² Bauland zu ersetzen. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Streitteile mit dem Pflichtteilsübereinkommen eine Leistung an Zahlungsstatt vereinbart haben. Da die Umwidmung des Grundstücks in Bauland nicht absehbar sei, liege zwar keine ursprüngliche Unmöglichkeit nach Paragraph 878, ABGB vor, doch sei im Ergebnis von einer zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit im Sinne der Paragraphen 880, 1447, ABGB auszugehen. Als Rechtsfolge werde der Schuldner aus dem Geschäft, dessen Erfüllung unmöglich geworden sei, von seiner Leistungspflicht frei. Im vorliegenden Fall könne keine ergänzende Vertragsauslegung stattfinden, da dem Beklagten nicht unterstellt werden könne, er hätte bei Kenntnis der Konsequenzen (Nichtvornahme einer Umwidmung) einen Betrag zahlen wollen, der 1.400 m² Bauland entsprochen hätte. Vielmehr lebe durch den Wegfall des Erbteilungsübereinkommens wieder die ursprüngliche Schuld, nämlich diejenige zur Zahlung des Pflichtteils, auf. Da jedoch im ersten Rechtsgang weder Feststellungen noch Außerstreitstellungen zur Höhe des Reinnachlasses getroffen worden waren, verwies das Berufungsgericht die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurück.
Die Klägerin hielt im zweiten Rechtsgang ihr Zahlungsbegehren, welches sie auf 60.500 EUR einschränkte, aufrecht. Die Umwidmung in Bauland sei nicht zuletzt wegen einer Untätigkeit des Beklagten nach wie vor unmöglich. Hilfsweise stützte sie ihr Zahlungsbegehren auch darauf, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit, bei der Gemeinde wegen einer Umwidmung vorstellig zu werden, mit seiner Leistung in Verzug geraten sei, sodass die Klageführung auch als schlüssiger Rücktritt gemäß § 920 ABGB zu werten sei. Insbesondere hätte der Beklagte schon im Jahr 2003 als Grundeigentümer einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplans stellen können. Sein nunmehr am 17. 1. 2008 gestellter Antrag bei der Gemeinde sei verspätet. Ergänzend stellte die Klägerin folgendes Eventualbegehren:Die Klägerin hielt im zweiten Rechtsgang ihr Zahlungsbegehren, welches sie auf 60.500 EUR einschränkte, aufrecht. Die Umwidmung in Bauland sei nicht zuletzt wegen einer Untätigkeit des Beklagten nach wie vor unmöglich. Hilfsweise stützte sie ihr Zahlungsbegehren auch darauf, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit, bei der Gemeinde wegen einer Umwidmung vorstellig zu werden, mit seiner Leistung in Verzug geraten sei, sodass die Klageführung auch als schlüssiger Rücktritt gemäß Paragraph 920, ABGB zu werten sei. Insbesondere hätte der Beklagte schon im Jahr 2003 als Grundeigentümer einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplans stellen können. Sein nunmehr am 17. 1. 2008 gestellter Antrag bei der Gemeinde sei verspätet. Ergänzend stellte die Klägerin folgendes Eventualbegehren:
„Die beklagte Partei ist schuldig, die Voraussetzung dafür zu schaffen und dafür ihre Zustimmung zu erteilen, dass aus dem Grundstück 3211, vorgetragen in der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, ein Grundstück im Ausmaß von ungefähr 1.400 m², welchem Bauplatzeigenschaft zukommt, nach Anweisung der klagenden Partei vermessen werde, wobei die klagende Partei die Vermessungskosten trägt, dieses neuvermessene Grundstück lastenfrei aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** abgeschrieben und dafür im Grundbuch ***** eine neue Grundbuchseinlage gebildet und darauf das Eigentumsrecht der klagenden Partei einverleibt werden könne."
Der Beklagte hielt im zweiten Rechtsgang seine Bestreitung des Hauptbegehrens aufrecht. Eine Umwidmung sei nunmehr realistisch geworden, weil die Gemeinde ihr Vorhaben, ein Wasserschutzgebiet zu schaffen, aufgegeben habe, sodass einer Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in Bauland kein Hindernis mehr entgegenstehe. Dies habe der Beklagte der Klägerin auch sofort nach Bekanntwerden noch im Jahr 2007 mitgeteilt, diese habe aber keine Schritte ergriffen, um eine Umwidmung in Gang zu setzen. Der Beklagte anerkannte sofort das in der Tagsatzung vom 16. 1. 2008 (ON 53) gestellte Eventualbegehren, wendete jedoch ein, diesbezüglich keinen Anlass zur Klagsführung gegeben zu haben. Er habe seine Verpflichtung zur Erfüllung des Pflichtteilsübereinkommens nie bestritten, die bislang vorübergehende Unmöglichkeit sei auch nicht von ihm zu vertreten. Soweit die Klägerin seinem Ersuchen vom 14. September 2007 nicht nachgekommen sei, einen Geometer mit der Vermessung des umzuwidmenden Grundstücksteils zu beauftragen, liege es nicht in seiner, sondern in der Ingerenz der Klägerin. Diese sei daher zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet.
Ergänzend stellte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang fest: Der Vertreter des Beklagten erfuhr im Sommer 2007, dass der Gemeinderat beschlossen hatte, im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks 3211 doch kein Wasserschutzgebiet zu errichten, sodass einer Änderung des Flächenwidmungsplans durch Umwidmung in Bauland nichts mehr entgegensteht. Dies teilte der Beklagtenvertreter umgehend auch dem Klagevertreter mit dem Vorschlag mit, dass die Klägerin nunmehr einen Zivilingenieur für Vermessungswesen beauftragen solle, mit dessen Mitwirkung an Ort und Stelle abgeklärt werden solle, aus welchem Teil des Grundstücks 3211 das Baugrundstück der Klägerin herausgemessen werden solle, um einen entsprechenden Umwidmungsantrag stellen zu können. Der Klagevertreter antwortete, dass der Beklagte jederzeit die Möglichkeit habe, sein Grundstück zu teilen und in Bauland umwidmen zu lassen, während die Klägerin darauf keinen Einfluss habe. Es stehe daher dem Beklagten frei, sein Grundstück in welcher Form auch immer zu teilen, umzuwidmen oder überhaupt das Grundstück zu verkaufen. Der Beklagtenvertreter antwortete darauf mit Schreiben vom 7. 1. 2008, dass der Beklagte die erforderliche Umwidmung der Liegenschaft beantragten werde, sobald die Klägerin erklärt habe, die Übereignung entsprechend dem Pflichtteilsübereinkommen zu verlangen.
Am 17. 1. 2008 stellte der Beklagte dann einen entsprechenden Umwidmungsantrag bei der Gemeinde. Mit Beschluss vom 15. 5. 2008 widmete der Gemeinderat der Marktgemeinde ***** einen Teil der Parzelle Nr 3211, und zwar in einem dem Pflichtteilsübereinkommen entsprechenden Umfang, von Grünland in „Bauland-Wohngebiet" um. Mit Schreiben vom 19. 5. 2008 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***** gemäß § 34 Abs 1 Oö ROG die Umwidmung samt Plänen der Oö Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung lag noch keine Zustimmung des Landes vor. Ausgehend von den vorgenannten (ergänzten) Feststellungen gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren über 60.500 EUR sA statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass mangels Vorliegens der Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Umwidmung in Bauland noch nicht rechtswirksam geworden sei, sodass nach wie vor von einer Unmöglichkeit im Sinn des § 1447 ABGB auszugehen sei. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils in Geld habe.Am 17. 1. 2008 stellte der Beklagte dann einen entsprechenden Umwidmungsantrag bei der Gemeinde. Mit Beschluss vom 15. 5. 2008 widmete der Gemeinderat der Marktgemeinde ***** einen Teil der Parzelle Nr 3211, und zwar in einem dem Pflichtteilsübereinkommen entsprechenden Umfang, von Grünland in „Bauland-Wohngebiet" um. Mit Schreiben vom 19. 5. 2008 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***** gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Oö ROG die Umwidmung samt Plänen der Oö Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung lag noch keine Zustimmung des Landes vor. Ausgehend von den vorgenannten (ergänzten) Feststellungen gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren über 60.500 EUR sA statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass mangels Vorliegens der Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Umwidmung in Bauland noch nicht rechtswirksam geworden sei, sodass nach wie vor von einer Unmöglichkeit im Sinn des Paragraph 1447, ABGB auszugehen sei. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils in Geld habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, dass es im ersten Rechtsgang die Unmöglichkeit der Leistung an Zahlungsstatt abschließend beurteilt habe und Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz daher nur noch die Feststellung der Höhe des Pflichtteils gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der nunmehrigen Umwidmung in Bauland doch um eine neu entstandene Tatsache handle, ändere dies am Ergebnis nichts. Da die Übertragung eines von der Klägerin gewünschten Grundstücksteils mangels Abschlusses des Umwidmungsverfahrens immer noch nicht möglich gewesen sei, sei eine dauernde Unmöglichkeit eingetreten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil weder Lehre noch Rechtsprechung für den Fall aufzufinden sei, dass eine unmögliche Leistung im Sinn des § 1447 ABGB nachträglich möglich werden könnte.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, dass es im ersten Rechtsgang die Unmöglichkeit der Leistung an Zahlungsstatt abschließend beurteilt habe und Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz daher nur noch die Feststellung der Höhe des Pflichtteils gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der nunmehrigen Umwidmung in Bauland doch um eine neu entstandene Tatsache handle, ändere dies am Ergebnis nichts. Da die Übertragung eines von der Klägerin gewünschten Grundstücksteils mangels Abschlusses des Umwidmungsverfahrens immer noch nicht möglich gewesen sei, sei eine dauernde Unmöglichkeit eingetreten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil weder Lehre noch Rechtsprechung für den Fall aufzufinden sei, dass eine unmögliche Leistung im Sinn des Paragraph 1447, ABGB nachträglich möglich werden könnte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sowohl das Haupt- als auch Eventualbegehren abzuweisen. Während dem Hauptbegehren entgegengehalten wurde, dass Unmöglichkeit der Leistung nicht (mehr) vorliege, werde dem (anerkannten) Eventualbegehren ausschließlich wegen mangelnder Exequierbarkeit entgegen getreten.