Rechtssatz RS0115575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115575
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Wenn erstmals in der Berufung geltend gemacht wird, dass das Begehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist, wird nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens ist nämlich von Amts wegen zu beachten und rechtliche Ausführungen auf der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage unterliegen nicht dem Neuerungsverbot.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 222/01p
Entscheidungstext OGH 20.09.2001 2 Ob 222/01p
- 9 Ob 4/09t
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
Auch
- 4 Ob 178/24s
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 4 Ob 178/24s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115575
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20010920_OGH0002_0020OB00222_01P0000_001