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Entscheidung 4 Ob 178/24s×

Entscheidung 4 Ob 178/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035027 Rechtssatz 10.01.1973Zivilrecht
Die fehlende Sachlegitimation der klagenden Partei ist nur bei mangelnder Schlüssigkeit der Klage von Amts wegen, sonst aber nur bei Bestreitung des Anspruches durch die beklagte Partei zu beachten.
RS0036355 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufz …
RS0037300 Rechtssatz 05.11.1954Zivilrecht
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.
RS0037854 Rechtssatz 19.12.1979Zivilrecht
Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhaltes wahrzunehmen.
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.
RS0115575 Rechtssatz 20.09.2001Zivilrecht
Wenn erstmals in der Berufung geltend gemacht wird, dass das Begehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist, wird nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens ist nämlich von Amts wegen zu beachten und r …