Der Revisionsrekurs ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs der Rekursgerichts - nicht zulässig.
I.1. Es trifft zwar die Argumentation des Klägers, das Rekursgericht hätte von der von ihm angenommenen Bewertung des Streitgegenstands durch die Widerklägerin mit 10.000 EUR nicht abgehen dürfen, nicht zu. Das Rechtsmittelgericht ist nämlich an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252 [T1]). Allerdings ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - und gleichermaßen gemäß § 526 Abs 3 ZPO durch das Rekursgericht - grundsätzlich gebunden. Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungs-(Rekurs-)gericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0042515 [T18]), wovon hier keine Rede sein kann. Eine Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist daher zu verneinen.römisch eins.1. Es trifft zwar die Argumentation des Klägers, das Rekursgericht hätte von der von ihm angenommenen Bewertung des Streitgegenstands durch die Widerklägerin mit 10.000 EUR nicht abgehen dürfen, nicht zu. Das Rechtsmittelgericht ist nämlich an die Bewertung durch den Kläger (Paragraph 56, Absatz 2, JN) nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252 [T1]). Allerdings ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - und gleichermaßen gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO durch das Rekursgericht - grundsätzlich gebunden. Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungs-(Rekurs-)gericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0042515 [T18]), wovon hier keine Rede sein kann. Eine Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist daher zu verneinen.
I.2. Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass keine Rechtsfrage des Verfahrensrechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, zu lösen ist. Die Richtigstellung der Bewertung des Streitgegenstands in der Klage mittels Schriftsatz vor Streitanhängigkeit bildet einen extrem gelagerten Ausnahmefall, der hier nicht unvertretbar fehlbeurteilt wurde.römisch eins.2. Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass keine Rechtsfrage des Verfahrensrechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, zu lösen ist. Die Richtigstellung der Bewertung des Streitgegenstands in der Klage mittels Schriftsatz vor Streitanhängigkeit bildet einen extrem gelagerten Ausnahmefall, der hier nicht unvertretbar fehlbeurteilt wurde.
I.3. Der Kläger hat daher gemäß §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der - auf Basis von 10.000 EUR verzeichneten (§§ 3 und 4 RATG) - Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung.römisch eins.3. Der Kläger hat daher gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO Anspruch auf Ersatz der - auf Basis von 10.000 EUR verzeichneten (Paragraphen 3 und 4 RATG) - Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 528 a, ZPO).
II. Das Erstgericht wies die Klage ab. Selbst wenn die Garantievereinbarung zwischen der Bank und der Garantin eine verbotene Einlagenrückgewähr gewesen sein sollte, sei der dem Kläger übertragene Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Zahlungsempfängers gemäß § 83 Abs 5 GmbHG bereits verjährt, weil dem Kläger der Beweis, dass die Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung gekannt habe, nicht gelungen sei. Der Lauf der 5-jährigen Verjährungsfrist habe bereits 1995 begonnen.römisch zwei. Das Erstgericht wies die Klage ab. Selbst wenn die Garantievereinbarung zwischen der Bank und der Garantin eine verbotene Einlagenrückgewähr gewesen sein sollte, sei der dem Kläger übertragene Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Zahlungsempfängers gemäß Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG bereits verjährt, weil dem Kläger der Beweis, dass die Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung gekannt habe, nicht gelungen sei. Der Lauf der 5-jährigen Verjährungsfrist habe bereits 1995 begonnen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Auslegung des § 83 Abs 5 GmbHG noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Inhaltlich schloss es sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fielen auch Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten. Nehme man einen Rückforderungsanspruch nicht nur gegen den Gesellschafter an, sondern auch gegen den dann begünstigten Dritten, hier gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der aufgrund der behauptetermaßen nichtigen Vereinbarung eine Zahlung erhalten habe, sei es gerechtfertigt, auch bei den gegenüber dem Dritten erhobenen Ansprüchen wegen der Leistung einer verbotenen Einlagenrückgewähr die Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG anzuwenden. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, einen gleichartigen Anspruch gegen einen Dritten, dem ein Vorteil - die Gesellschafter der geschädigten Gesellschaft begünstigend - zugekommen sei, (anders als einen solchen Anspruch gegen den Gesellschafter) erst nach dem Ablauf von 30 Jahren verjähren zu lassen. Das österreichische GmbHG spreche in § 83 Abs 5 klar von der Kenntnis der „Widerrechtlichkeit der Zahlung". Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Ersatzpflichtigen die Widerrechtlichkeit selbst, also die sich aus der Zahlung ergebende Rechtsfolge, bewusst gewesen sei. Es reiche daher nicht aus, wenn der Gesellschafter zwar den maßgeblichen Sachverhalt wisse, diesen aber rechtlich falsch interpretiere. Hätte der Gesetzgeber die fünfjährige Verjährungsfrist auch bei Ansprüchen gegenüber Gesellschaftern, denen zwar der maßgebliche Sachverhalt bekannt war, die diesen aber rechtlich falsch interpretierten, ausschließen wollen, hätte er wohl formuliert, dass nicht nur die Kenntnis, sondern auch das Kennenmüssen von der Widerrechtlichkeit der Zahlung die fünfjährige Verjährungsfrist ausschließe. Wäre die Ansicht richtig, der Garantin stehe auch ein auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützter Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu, bliebe die Regelung des § 83 Abs 5 GmbHG ohne jeden Anwendungsbereich; die Gesellschaft könnte so die aufgrund einer nichtigen Einlagenrückgewähr geleistete Zahlung immer nach bzw mit der Anfechtung der dahinterstehenden Vereinbarung gemäß § 877 ABGB innerhalb einer 30-jährigen Verjährungsfrist zurückverlangen. Die Regelung des § 83 GmbHG schließe daher alle anderen Kondiktionsansprüche aus.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Auslegung des Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Inhaltlich schloss es sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fielen auch Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten. Nehme man einen Rückforderungsanspruch nicht nur gegen den Gesellschafter an, sondern auch gegen den dann begünstigten Dritten, hier gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der aufgrund der behauptetermaßen nichtigen Vereinbarung eine Zahlung erhalten habe, sei es gerechtfertigt, auch bei den gegenüber dem Dritten erhobenen Ansprüchen wegen der Leistung einer verbotenen Einlagenrückgewähr die Verjährungsfrist des Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG anzuwenden. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, einen gleichartigen Anspruch gegen einen Dritten, dem ein Vorteil - die Gesellschafter der geschädigten Gesellschaft begünstigend - zugekommen sei, (anders als einen solchen Anspruch gegen den Gesellschafter) erst nach dem Ablauf von 30 Jahren verjähren zu lassen. Das österreichische GmbHG spreche in Paragraph 83, Absatz 5, klar von der Kenntnis der „Widerrechtlichkeit der Zahlung". Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Ersatzpflichtigen die Widerrechtlichkeit selbst, also die sich aus der Zahlung ergebende Rechtsfolge, bewusst gewesen sei. Es reiche daher nicht aus, wenn der Gesellschafter zwar den maßgeblichen Sachverhalt wisse, diesen aber rechtlich falsch interpretiere. Hätte der Gesetzgeber die fünfjährige Verjährungsfrist auch bei Ansprüchen gegenüber Gesellschaftern, denen zwar der maßgebliche Sachverhalt bekannt war, die diesen aber rechtlich falsch interpretierten, ausschließen wollen, hätte er wohl formuliert, dass nicht nur die Kenntnis, sondern auch das Kennenmüssen von der Widerrechtlichkeit der Zahlung die fünfjährige Verjährungsfrist ausschließe. Wäre die Ansicht richtig, der Garantin stehe auch ein auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützter Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu, bliebe die Regelung des Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG ohne jeden Anwendungsbereich; die Gesellschaft könnte so die aufgrund einer nichtigen Einlagenrückgewähr geleistete Zahlung immer nach bzw mit der Anfechtung der dahinterstehenden Vereinbarung gemäß Paragraph 877, ABGB innerhalb einer 30-jährigen Verjährungsfrist zurückverlangen. Die Regelung des Paragraph 83, GmbHG schließe daher alle anderen Kondiktionsansprüche aus.
Dagegen richtet sich die ordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung. Die Zulässigkeit erblickt der Kläger im Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen, ob § 83 GmbHG auch gegenüber einer Bank als Nichtgesellschafter anwendbar sei und alle anderen Kondiktionsansprüche ausschließe, sowie welche Bedeutung der Gesetzesbegriff „Kenntnis von der Widerrechtlichkeit" habe.Dagegen richtet sich die ordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung. Die Zulässigkeit erblickt der Kläger im Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen, ob Paragraph 83, GmbHG auch gegenüber einer Bank als Nichtgesellschafter anwendbar sei und alle anderen Kondiktionsansprüche ausschließe, sowie welche Bedeutung der Gesetzesbegriff „Kenntnis von der Widerrechtlichkeit" habe.
Die Beklagte gesteht in ihrer Revisionsbeantwortung die Zulässigkeit der Revision zu, tritt ihr im Übrigen jedoch entgegen.
Die Revision ist mangels Präjudizialität zwar nicht aus den angeführten Gründen zulässig; es bedarf allerdings Klarstellungen zur Bindungswirkung des Vorprozesses für den einfachen Nebenintervenienten. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
II.1.1. Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war (RIS-Justiz RS0107338). Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten (vgl RIS-Justiz RS0107340 [T4]).römisch zwei.1.1. Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war (RIS-Justiz RS0107338). Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten vergleiche RIS-Justiz RS0107340 [T4]).
Im Vorprozess erfolgte die Streitverkündung an die hier Beklagte und deren Beitritt erst im zweiten Rechtsgang zu einem Zeitpunkt, als ua der Streitpunkt zwischen den Parteien des Vorprozesses, ob die Abgabe der Garantieerklärungen für die Garantin durch den beklagten Geschäftsführer einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG darstellte und er dafür nach § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG ungeachtet der Weisung seines Vaters als Mehrheitsgesellschafter zu haften habe, durch den Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 287/02f bereits abschließend geklärt war. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erfolgte nur zum Zweck, entsprechende Tatsachenfeststellungen nachzuholen, die eine Beurteilung der Einwendung des beklagten Geschäftsführers ermöglichen, der Bank seien die Beteiligungs- und finanziellen Verhältnisse bei der Garantin bestens bekannt gewesen. Dies im Hinblick auf die Judikatur, die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssten jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der wisse, dass er den Kredit einem mittelbaren Gesellschafter gewähre, der damit den Anteilskauf finanziere und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt werde, oder dem sich dieses Wissen geradezu aufdränge, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruhe.Im Vorprozess erfolgte die Streitverkündung an die hier Beklagte und deren Beitritt erst im zweiten Rechtsgang zu einem Zeitpunkt, als ua der Streitpunkt zwischen den Parteien des Vorprozesses, ob die Abgabe der Garantieerklärungen für die Garantin durch den beklagten Geschäftsführer einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG darstellte und er dafür nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, GmbHG ungeachtet der Weisung seines Vaters als Mehrheitsgesellschafter zu haften habe, durch den Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 287/02f bereits abschließend geklärt war. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erfolgte nur zum Zweck, entsprechende Tatsachenfeststellungen nachzuholen, die eine Beurteilung der Einwendung des beklagten Geschäftsführers ermöglichen, der Bank seien die Beteiligungs- und finanziellen Verhältnisse bei der Garantin bestens bekannt gewesen. Dies im Hinblick auf die Judikatur, die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssten jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der wisse, dass er den Kredit einem mittelbaren Gesellschafter gewähre, der damit den Anteilskauf finanziere und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt werde, oder dem sich dieses Wissen geradezu aufdränge, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruhe.
II.1.2. Den Parteien ist es zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt" aufgrund des gegebenen Sachverhalts nicht bereits abschließend entschieden hat. Dieser darf dann nicht mehr aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist deshalb stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (RIS-Justiz RS0042031 [T3, T4, T9 und T11]). Das gilt auch für den Nebenintervenienten, weil er den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet (§ 19 Abs 1 ZPO).römisch zwei.1.2. Den Parteien ist es zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt" aufgrund des gegebenen Sachverhalts nicht bereits abschließend entschieden hat. Dieser darf dann nicht mehr aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist deshalb stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (RIS-Justiz RS0042031 [T3, T4, T9 und T11]). Das gilt auch für den Nebenintervenienten, weil er den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet (Paragraph 19, Absatz eins, ZPO).
Der hier Beklagten war es daher auch als Nebenintervenientin verwehrt, Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die auf eine Verneinung eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG durch den Geschäftsführer der Garantin abzielen; vielmehr hatte sich ihr Vorbringen auf die - aus ihrer Sicht - fehlende Kenntnis davon und/oder die Darlegung fehlender grober Fahrlässigkeit daran zu beschränken. Schon aus diesem Grund erwies sich das angegebene Interventionsinteresse, die Abweisung der Klage mit der Begründung zu erreichen, die Übernahme der Garantie durch den beklagten Geschäftsführer sei rechtmäßig gewesen, als unschlüssig und verfehlt, was aber nicht mehr aufzugreifen ist.Der hier Beklagten war es daher auch als Nebenintervenientin verwehrt, Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die auf eine Verneinung eines Verstoßes gegen Paragraph 82, GmbHG durch den Geschäftsführer der Garantin abzielen; vielmehr hatte sich ihr Vorbringen auf die - aus ihrer Sicht - fehlende Kenntnis davon und/oder die Darlegung fehlender grober Fahrlässigkeit daran zu beschränken. Schon aus diesem Grund erwies sich das angegebene Interventionsinteresse, die Abweisung der Klage mit der Begründung zu erreichen, die Übernahme der Garantie durch den beklagten Geschäftsführer sei rechtmäßig gewesen, als unschlüssig und verfehlt, was aber nicht mehr aufzugreifen ist.
II.1.3. Jedenfalls war das rechtliche Gehör der hier Beklagten im ersten Rechtsgang des Vorprozesses und damit auch betreffend die Stoffsammlung und Entscheidungsfindung zum Verstoß gegen § 82 GmbHG wegen der verspäteten Streitverkündung durch die Garantin nicht gewahrt, sodass insofern eine Bindungswirkung für die Nebenintervenientin im Vorprozess zu verneinen ist.römisch zwei.1.3. Jedenfalls war das rechtliche Gehör der hier Beklagten im ersten Rechtsgang des Vorprozesses und damit auch betreffend die Stoffsammlung und Entscheidungsfindung zum Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG wegen der verspäteten Streitverkündung durch die Garantin nicht gewahrt, sodass insofern eine Bindungswirkung für die Nebenintervenientin im Vorprozess zu verneinen ist.
Das muss - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch für den zweiten Rechtsgang angenommen werden, weil zwischen der Beurteilung des Vollmachtsmissbrauchs durch den Geschäftsführer und der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis der Bank davon ein so enger Sachzusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht gerechtfertigt ist. Daher ist jede Bindungswirkung der Entscheidung im Vorprozess für die Bank und ihre Rechtsnachfolgerin - entgegen der noch in der Revision vertretenen Meinung des Klägers - zu verneinen.
II.2.1. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich - mit Rücksicht auf die auch noch in der Revision angenommenen Bindung aller Beteiligten (somit auch des Klägers) an die Entscheidung im Vorprozess - zwanglos entnehmen, dass er einen Anspruch der Garantin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der in Realisierung der Garantie geleisteten 35 Mio ATS behauptet, weil die Garantie wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG unwirksam sei und die Beklagte Kenntnis von allen dafür relevanten Umständen (die einer betrieblichen Rechtfertigung der Garantie entgegenstünden) und der Widerrechtlichkeit der Garantieübernahme gehabt habe. Er zielt damit auf die Judikatur ab, wonach der von der Gesellschaft und vom Gesellschafter verschiedene Dritte (hier die Bank) nur ausnahmsweise rückgabepflichtig ist, und zwar nach den Regeln des Vollmachtsmissbrauchs (10 Ob 16/06k = RIS-Justiz RS0105536 [T4]):römisch zwei.2.1. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich - mit Rücksicht auf die auch noch in der Revision angenommenen Bindung aller Beteiligten (somit auch des Klägers) an die Entscheidung im Vorprozess - zwanglos entnehmen, dass er einen Anspruch der Garantin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der in Realisierung der Garantie geleisteten 35 Mio ATS behauptet, weil die Garantie wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG unwirksam sei und die Beklagte Kenntnis von allen dafür relevanten Umständen (die einer betrieblichen Rechtfertigung der Garantie entgegenstünden) und der Widerrechtlichkeit der Garantieübernahme gehabt habe. Er zielt damit auf die Judikatur ab, wonach der von der Gesellschaft und vom Gesellschafter verschiedene Dritte (hier die Bank) nur ausnahmsweise rückgabepflichtig ist, und zwar nach den Regeln des Vollmachtsmissbrauchs (10 Ob 16/06k = RIS-Justiz RS0105536 [T4]):
II.2.2. Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im Allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts nicht berührt; dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist (RIS-Justiz RS0019576, RS0016733). Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht (zuletzt 8 Ob 84/08y; RIS-Justiz RS0061587 [T2, T4 und T6], RS0061579 [T1 und T2]).römisch zwei.2.2. Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im Allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts nicht berührt; dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist (RIS-Justiz RS0019576, RS0016733). Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht (zuletzt 8 Ob 84/08y; RIS-Justiz RS0061587 [T2, T4 und T6], RS0061579 [T1 und T2]).
Für einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wurde judiziert, dass das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken sei, sondern auch dann zu bejahen sei, wenn der Kreditgeber weiß, dass er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen „geradezu aufdrängen" muss, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht (4 Ob 2078/96h = RIS-Justiz RS0105537). Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178).
II.2.3. Absichtliches Zusammenwirken der Mitarbeiter der Bank mit dem Kläger, um die Garantin zu schädigen, hat der Kläger (naturgemäß) nicht behauptet (und war auch nicht Gegenstand der klägerischen Behauptungen im Vorprozess). Die negative Feststellung zum fehlenden Wissen der Mitarbeiter der Bank von der Widerrechtlichkeit der Garantieerklärung steht der Annahme entgegen, die Mitarbeiter der Bank hätten Kenntnis von einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsbestimmung des § 82 GmbHG gehabt. Den Feststellungen lässt sich allerdings entnehmen, dass die Mitarbeiter der Bank nicht nur wegen der langjährigen Geschäftsbeziehung Kenntnis von den Beteiligungsverhältnissen an der Kreditnehmerin und an der Garantin sowie von der finanziellen Situation der beiden Gesellschaften hatten; damit geht die Kenntnis einher, dass die Garantin aus der Garantie mit ihrem Gesellschaftsvermögen für eine Kreditverbindlichkeit der Kreditnehmerin haftet, an der beide Gesellschafter der Garantin ebenso beteiligt sind.römisch zwei.2.3. Absichtliches Zusammenwirken der Mitarbeiter der Bank mit dem Kläger, um die Garantin zu schädigen, hat der Kläger (naturgemäß) nicht behauptet (und war auch nicht Gegenstand der klägerischen Behauptungen im Vorprozess). Die negative Feststellung zum fehlenden Wissen der Mitarbeiter der Bank von der Widerrechtlichkeit der Garantieerklärung steht der Annahme entgegen, die Mitarbeiter der Bank hätten Kenntnis von einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsbestimmung des Paragraph 82, GmbHG gehabt. Den Feststellungen lässt sich allerdings entnehmen, dass die Mitarbeiter der Bank nicht nur wegen der langjährigen Geschäftsbeziehung Kenntnis von den Beteiligungsverhältnissen an der Kreditnehmerin und an der Garantin sowie von der finanziellen Situation der beiden Gesellschaften hatten; damit geht die Kenntnis einher, dass die Garantin aus der Garantie mit ihrem Gesellschaftsvermögen für eine Kreditverbindlichkeit der Kreditnehmerin haftet, an der beide Gesellschafter der Garantin ebenso beteiligt sind.
Die Beurteilung, ob sich der Bank deshalb aufdrängen musste, dass die Garantieerklärungen einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr darstellen, muss für den Zeitpunkt der Abgabe und Annahme der Garantie, also für Februar bis April 1995 vorgenommen werden; dabei muss die damals herrschende Rechtslage berücksichtigt werden.
In diesem Sinn weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass jene Judikatur, die hier Anwendung finden soll und mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 2078/96h (= SZ 69/149) eingeleitet wurde, erst am 25. Juni 1996 ihren Anfang nahm.
Damals (4 Ob 2078/96h) wurde erstmal judiziert: „Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen." Erstmals am 20. Jänner 2000 (6 Ob 288/99t = SZ 73/14) wurde ausgesprochen: „Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so zB an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist." In beiden Judikaten wurde zu diesen Aussagen nur auf österreichische und deutsche Lehrmeinungen verwiesen, woraus erkennbar wird, dass bis dahin noch keine österreichische Rechtsprechung dazu existierte.
Erst nach Vorliegen dieser Judikatur musste der Bank bewusst sein, dass aufgrund der zur Auslegung des Gesetzestextes ergangenen Judikatur a) auch eine Sicherheitenbestellung (also nicht nur eine Zahlung) b) zugunsten einer anderen Gesellschaft, an der der/die Gesellschafter der Garantin beteiligt sind (also nicht für den Gesellschafter selbst), dem § 82 GmbHG widersprechen kann. Davor, also auch bei den hier zu beurteilenden Garantieerklärungen, musste die Bank nach dem Wortlaut des § 82 GmbHG einen dadurch bewirkten Verstoß dagegen nicht zwingend erkennen. Die Vernachlässigung bereits vorliegender Lehre vermag grobe Fahrlässigkeit am Nichterkennen eines (allfälligen) Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht zu begründen.Erst nach Vorliegen dieser Judikatur musste der Bank bewusst sein, dass aufgrund der zur Auslegung des Gesetzestextes ergangenen Judikatur a) auch eine Sicherheitenbestellung (also nicht nur eine Zahlung) b) zugunsten einer anderen Gesellschaft, an der der/die Gesellschafter der Garantin beteiligt sind (also nicht für den Gesellschafter selbst), dem Paragraph 82, GmbHG widersprechen kann. Davor, also auch bei den hier zu beurteilenden Garantieerklärungen, musste die Bank nach dem Wortlaut des Paragraph 82, GmbHG einen dadurch bewirkten Verstoß dagegen nicht zwingend erkennen. Die Vernachlässigung bereits vorliegender Lehre vermag grobe Fahrlässigkeit am Nichterkennen eines (allfälligen) Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht zu begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit nämlich ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0030272; RS0031127), der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (RIS-Justiz RS0030477). Davon kann angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine Rede sein, weshalb eine Rückersatzpflicht der Beklagten zu verneinen ist, selbst wenn man - nach den heutigen Judikaturmaßstäben - von einer unzulässigen verdeckten Einlagenrückgewähr ausgehen müsste. Das braucht daher gar nicht mehr geprüft zu werden. Ob diese Überlegungen auch dem Kläger bei der Beurteilung seines Verhaltens zugute kommen können, steht hier ebenfalls nicht (mehr) zur Debatte.
II.2.4. Da die Bank nach den dargestellten Grundsätzen ihrer Schutzwürdigkeit nicht verlustig ging und deshalb von der Gültigkeit der vom Kläger für die Garantin abgegebenen Garantieerklärungen auszugehen ist, ist dem von ihm gepfändeten Rückersatzanspruch der Garantin der Boden entzogen. Schon deshalb erweist sich die Klagsabweisung durch die Vorinstanzen als im Ergebnis berechtigt, weshalb der Revision kein Erfolg zukommen kann.römisch zwei.2.4. Da die Bank nach den dargestellten Grundsätzen ihrer Schutzwürdigkeit nicht verlustig ging und deshalb von der Gültigkeit der vom Kläger für die Garantin abgegebenen Garantieerklärungen auszugehen ist, ist dem von ihm gepfändeten Rückersatzanspruch der Garantin der Boden entzogen. Schon deshalb erweist sich die Klagsabweisung durch die Vorinstanzen als im Ergebnis berechtigt, weshalb der Revision kein Erfolg zukommen kann.
Ein Eingehen auf den Anwendungsbereich des § 83 GmbHG und die Interpretation der in seinem Abs 5 enthaltenen Verjährungsbestimmung erübrigt sich daher.Ein Eingehen auf den Anwendungsbereich des Paragraph 83, GmbHG und die Interpretation der in seinem Absatz 5, enthaltenen Verjährungsbestimmung erübrigt sich daher.
II.3. Die Erfolglosigkeit der Revision bedingt die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).römisch zwei.3. Die Erfolglosigkeit der Revision bedingt die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, ZPO).