Rechtssatz RS0105537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105537
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Rechtssatz
Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssen jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der weiß, dass er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen "geradezu aufdrängen" muss, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2078/96h
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
Veröff: SZ 69/149
- 3 Ob 287/02f
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
Veröff: SZ 2003/133
- 6 Ob 271/05d
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
Vgl auch; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T1)
Beisatz: Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach § 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr. (T2)
Veröff: SZ 2005/178
- 2 Ob 225/07p
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Kreditgebers kommt es auf seine Möglichkeiten an, zu erkennen, dass die Zahlungen an ihn von keinem (im Konzern) rechtfertigenden Sachverhalt (ohne adäquate Gegenleistung) getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten. (T3)
Veröff: SZ 2008/74
- 9 Ob 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
Auch; Beisatz: Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. (T4)
Beisatz: Die Beurteilung muss für den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts vorgenommen werden. (T5)
- 7 Ob 35/10p
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 35/10p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. (T6)
- 6 Ob 29/11z
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 29/11z
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 48/12w
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 48/12w
Vgl; Beisatz: Hier: Die (fusionierte) Gesellschaft musste nicht nur Sicherheiten bestellen, sie musste sogar die (letztlich zugunsten eines Gesellschafters aufgenommenen) Kreditschulden als Hauptschuld übernehmen. (T7)
Beisatz: Wusste die beklagte Kreditgeberin von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme, ist nicht zweifelhaft, dass sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig ist; zumindest musste sich ihre der Missbrauch geradezu aufdrängen, woran auch die Eintragung des Verschmelzungsvorgangs ins Firmenbuch nichts ändert. (T8)
Beisatz: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von § 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere. (T9)
- 3 Ob 50/13v
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 50/13v
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 14/14y
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 14/14y
Auch; Beisatz: Hier: Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war den Dritten positiv bekannt. (T10);
Veröff: SZ 2014/125
- 6 Ob 48/17b
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 48/17b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine Erkundigungs‑ und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu. (T11)
- 6 Ob 89/20m
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 89/20m
Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Diese für Kreditgeber (Kreditinstitute) als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen. (T12)
- 6 Ob 26/21y
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
Vgl
- 6 Ob 158/21k
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 158/21k
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
- 6 Ob 24/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 24/23g
vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105537
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_007