Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht zunächst erwähnten Grund zulässig (Fragen der Behauptungs- und Beweislast stellen sich nicht). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Die österreichischen Kapitalerhaltungsvorschriften des Gesellschaftsrechts bezwecken, dass das Stammkapital (oder Grundkapital) als „dauernder Grundstock der Gesellschaft" und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abgesichert wird. § 82 GmbHG verbietet im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil (RIS-Justiz RS0105518, zuletzt SZ 2003/133). Jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, ist vom Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG; § 52 AktG) erfasst (RS0105532).1. Die österreichischen Kapitalerhaltungsvorschriften des Gesellschaftsrechts bezwecken, dass das Stammkapital (oder Grundkapital) als „dauernder Grundstock der Gesellschaft" und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abgesichert wird. Paragraph 82, GmbHG verbietet im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil (RIS-Justiz RS0105518, zuletzt SZ 2003/133). Jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, ist vom Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG; Paragraph 52, AktG) erfasst (RS0105532).
2. Normadressaten des Verbots sind zwar die Gesellschaft und die Gesellschafter. Dritte können aber an einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr mitwirken und sind jedenfalls bei Kollusion und grob fahrlässiger Unkenntnis eines dem Verbot zuwiderlaufenden Sachverhalts rückgabepflichtig (RS0105536: SZ 69/149; SZ 74/112; SZ 74/167; Artmann in Jabornegg/Strasser AktG4 Rz 231 f). Unter die Kapitalerhaltungsvorschriften fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mbH oder des Gesellschafters einen Niederschlag finden. Dass nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter unter das Verbot fallen, sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (SZ 2003/133 mwN).
3. Ob eine Zuwendung als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, hängt nicht allein vom objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ab. Ein solches lässt nur auf verbotswidriges Handeln schließen. Die auf die Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung gestützte Vermutung des Gesellschaftergeschäfts kann im Wege des sogenannten Drittvergleichs widerlegt werden (Koppensteiner GmbHG² Rz 16 zu § 82 mwN; Artmann aaO Rz 11 zu § 52). Zu prüfen ist, ob das Geschäft (über die Zuwendung bzw Sicherheitsleistung zugunsten des Gesellschafters) von der Gesellschaft auch dann geschlossen worden wäre, wenn der Gesellschaft nicht der Gesellschafter, sondern ein außenstehender Dritter gegenüber gestanden wäre (RS0105540), wenn also bei diesem Geschäft kein Gesellschafter „daraus einen Vorteil zöge" (6 Ob 288/99t = SZ 73/14).3. Ob eine Zuwendung als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, hängt nicht allein vom objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ab. Ein solches lässt nur auf verbotswidriges Handeln schließen. Die auf die Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung gestützte Vermutung des Gesellschaftergeschäfts kann im Wege des sogenannten Drittvergleichs widerlegt werden (Koppensteiner GmbHG² Rz 16 zu Paragraph 82, mwN; Artmann aaO Rz 11 zu Paragraph 52,). Zu prüfen ist, ob das Geschäft (über die Zuwendung bzw Sicherheitsleistung zugunsten des Gesellschafters) von der Gesellschaft auch dann geschlossen worden wäre, wenn der Gesellschaft nicht der Gesellschafter, sondern ein außenstehender Dritter gegenüber gestanden wäre (RS0105540), wenn also bei diesem Geschäft kein Gesellschafter „daraus einen Vorteil zöge" (6 Ob 288/99t = SZ 73/14).
4. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass für die Sicherheitsleistung der Gesellschaft zugunsten des Minderheitsgesellschafters durch Übernahme des Haftungsrisikos für Kreditausnützungen des Gesellschafters bzw für die Einräumung einer Aufrechnungsmöglichkeit sowie für die letztlich erfolgte Zuwendung (Zahlung der Kreditschulden des Gesellschafters an die beklagte Bank aus dem Vermögen der Gesellschaft) keine angemessene Gegenleistung des Gesellschafters vorliege. Dazu hätte es nach der Entscheidung SZ 69/149 = JBl 1997, 108 (Hügel) eines „ungewöhnlich hohen" Entgelts bedurft oder nach Meinung des Revisionswerbers einer Ausstiegsklausel in der Kreditvereinbarung. Nach der zitierten Entscheidung hätte die beklagte Bank Nachforschungen anzustellen gehabt (über die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr). Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 4 Ob 179/02f auch schon eine Vertragsklausel in den AGB der Banken betreffend Pfandrechte an Werten aus Gemeinschaftskonten als sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht eine Rechtfertigung nach dem Fremdvergleichsmaßstab bejaht. Der Vorteil der Ersparnis von Kreditkosten könne nicht ins Gewicht fallen. Im „Cash-Pooling" läge die Gefahr einer starken Insolvenzgefährdung. Gegenüber einem anderen (fremden) Unternehmen hätte ein gewissenhafter Geschäftsführer der Gesellschaft die Kreditgewährung des Einzelunternehmens nicht gesichert. Dazu wurde erwogen:4. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass für die Sicherheitsleistung der Gesellschaft zugunsten des Minderheitsgesellschafters durch Übernahme des Haftungsrisikos für Kreditausnützungen des Gesellschafters bzw für die Einräumung einer Aufrechnungsmöglichkeit sowie für die letztlich erfolgte Zuwendung (Zahlung der Kreditschulden des Gesellschafters an die beklagte Bank aus dem Vermögen der Gesellschaft) keine angemessene Gegenleistung des Gesellschafters vorliege. Dazu hätte es nach der Entscheidung SZ 69/149 = JBl 1997, 108 (Hügel) eines „ungewöhnlich hohen" Entgelts bedurft oder nach Meinung des Revisionswerbers einer Ausstiegsklausel in der Kreditvereinbarung. Nach der zitierten Entscheidung hätte die beklagte Bank Nachforschungen anzustellen gehabt (über die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr). Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 4 Ob 179/02f auch schon eine Vertragsklausel in den AGB der Banken betreffend Pfandrechte an Werten aus Gemeinschaftskonten als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB qualifiziert. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht eine Rechtfertigung nach dem Fremdvergleichsmaßstab bejaht. Der Vorteil der Ersparnis von Kreditkosten könne nicht ins Gewicht fallen. Im „Cash-Pooling" läge die Gefahr einer starken Insolvenzgefährdung. Gegenüber einem anderen (fremden) Unternehmen hätte ein gewissenhafter Geschäftsführer der Gesellschaft die Kreditgewährung des Einzelunternehmens nicht gesichert. Dazu wurde erwogen:
5. Zur Angemessenheit der Leistung der Gesellschaft und Gegenleistung des Gesellschafters sowie zur „betrieblichen Rechtfertigung" bei einem objektiv gegebenen Missverhältnis:
Dass für die letztlich schlagend gewordene Risikoübernahme durch die Gesellschaft vom Einzelunternehmer kein Entgelt zu zahlen war, ist im Rahmen des sog. Fremdvergleichs nicht allein ausschlaggebend. Die Auffassung, dass stets eine objektive Wertäquivalenz vorliegen müsse, ist zwar allenfalls aus der Entscheidung SZ 69/149 ableitbar. Dies wurde aber offenbar schon in der Folgeentscheidung 1 Ob 290/00d unter Hinweis auf das Schrifttum obiter in Frage gestellt. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. Diese Auffassung wird ganz überwiegend im österreichischen Schrifttum vertreten:
Karollus (Gedanken zur Finanzierung im Konzern und zur Reichweite des Ausschüttungsverbotes, ecolex 1999, 323) hält eine sich aus den wirtschaftlichen Beziehungen zweier gesellschaftsrechtlich verbundener und als Produktions- bzw Vertriebsgesellschaften voneinander abhängiger Unternehmen ergebende betriebliche Rechtfertigung für zulässig und führt als Voraussetzung den Umstand als entscheidend an, wie realistisch der erwartete Vorteil (für die Gesellschaft) bzw das Risiko eines Fehlschlages waren.
Nach Artmann (aaO Rz 13) ist die betriebliche Rechtfertigung bereits Teil der Formel des Fremdvergleichs.
Nach Saurer (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Rz 67 zu § 52) muss die betriebliche Rechtfertigung, also das zu fordernde Eigeninteresse der Gesellschaft, in konkreten Vorteilen bestehen. Zu fragen sei stets, ob die Sicherheit auch für einen Dritten bestellt worden wäre.Nach Saurer (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Rz 67 zu Paragraph 52,) muss die betriebliche Rechtfertigung, also das zu fordernde Eigeninteresse der Gesellschaft, in konkreten Vorteilen bestehen. Zu fragen sei stets, ob die Sicherheit auch für einen Dritten bestellt worden wäre.
Reich-Rohrwig (Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH sowie GmbH & Co KG 183) bejaht die betriebliche Rechtfertigung einer Haftungsübernahme, wenn die damit verbundenen Gefahren „in einer vernünftigen Relation zu dem dadurch bewirkten Nutzen für die Kapitalgesellschaft stehen".
Auch C. Nowotny (Umsatzgeschäfte und verdeckte Gewinnausschüttung, RdW 1987, 286) ist der Ansicht, dass die bei einer objektiven Wertgegenüberstellung sich zugunsten des Gesellschafters ergebenden Vorteile durch betriebliche Gründe gerechtfertigt werden könnten, sodass der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung nicht erfüllt sei und verweist dazu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 1. 12. 1986 - II ZR 306/85 = BB 1987, 433). Der Leitsatz dieser zu einem Austauschvertrag mit nicht gleichwertigen Leistungen und Gegenleistungen ergangenen Entscheidung lautet:Auch C. Nowotny (Umsatzgeschäfte und verdeckte Gewinnausschüttung, RdW 1987, 286) ist der Ansicht, dass die bei einer objektiven Wertgegenüberstellung sich zugunsten des Gesellschafters ergebenden Vorteile durch betriebliche Gründe gerechtfertigt werden könnten, sodass der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung nicht erfüllt sei und verweist dazu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 1. 12. 1986 - römisch zwei ZR 306/85 = BB 1987, 433). Der Leitsatz dieser zu einem Austauschvertrag mit nicht gleichwertigen Leistungen und Gegenleistungen ergangenen Entscheidung lautet:
Ob ein normales Austauschgeschäft oder eine verdeckte Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen vorliegt, richtet sich danach, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist.
Den zitierten Auffassungen im Schrifttum und der im Wesentlichen übereinstimmenden Begründung ist zuzustimmen. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr liegt hier nicht schon deshalb vor, weil der Einzelunternehmer der Gesellschaft für die Risikoübernahme kein Entgelt zu zahlen hatte.
6. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine betriebliche Rechtfertigung bejaht:
Zu Vorteilszuwendungen an Gesellschafter kommt es im wirtschaftlichen Alltag im Bereich von Konzernen besonders häufig. Die Konzernfinanzierung und ihre Zulässigkeit unter dem Aspekt der Einlagenrückgewähr wurde daher im Schrifttum breit behandelt (Reich-Rohrwig aaO 185 ff; Artmann aaO Rz 26 ff; Saurer aaO Rz 71 ff; Karollus aaO). Darauf muss hier nicht näher eingegangen werden, weil ohnehin nach überwiegender Auffassung die Zulässigkeit der Finanzierungsmaßnahmen im Konzern zugunsten eines Gesellschafters von der betrieblichen Rechtfertigung anhand von konkreten Vorteilen der Gesellschaft im Vergleich zum Handeln innerhalb rechtlich unverbundener Unternehmen abhängig gemacht wird (Artmann aaO Rz 26; weitergehend aber Karollus aaO 326). Für den vorliegenden Fall kommt es jedenfalls auf den Maßstab des erwähnten Fremdvergleichs an.
Entgegen den Revisionsausführungen liegt ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft an der mitschuldnerischen Kreditaufnahme und Risikoübernahme für den Minderheitsgesellschafter vor. Zur Begründung ist zunächst der - gewiss nicht ausschlaggebende - Umstand der geringeren Kreditspesen im Vergleich zur Begründung separater Rahmenkreditverhältnisse bei der beklagten Bank zu nennen. Es sind vor allem die von den Vorinstanzen festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen, die gegen die Annahme einer verbotenen Einlagenrückgewähr sprechen. Auch ohne Konzernbildung und ohne dass Beteiligungsverhältnisse im Sinne verbundener Unternehmen gemäß § 228 Abs 1 HGB vorliegen (der Einzelunternehmer hält hier nur 2 % des Stammkapitals), war die abgesprochene Zusammenarbeit der beiden Unternehmen jedenfalls auch zum wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft angelegt, die als Händlerin des Endprodukts ihren nach Auftragslage schwankenden Bedarf an Schneidearbeiten und Näharbeiten beim Einzelunternehmen jederzeit abrufen konnte. Dazu war es erforderlich, dass das Einzelunternehmen zugunsten der Gesellschaft auch bei schlechter Auftragslage seine beschäftigten Fachkräfte nicht abbaut, um so den Bedürfnissen des Unternehmens der Gesellschaft jederzeit nachkommen zu können. Insofern ähnelt der Sachverhalt der Zusammenarbeit von Unternehmen im Konzern, bei dem die Konzernspitze bestimmt, welches der beteiligten Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns zum eigenen Nachteil unwirtschaftlich handeln muss. Zu fragen ist nun, ob die Gesellschaft mbH hier auch mit einem außenstehenden Dritten in gleicher Weise wie mit dem Einzelunternehmen eine Partnerschaft eingegangen wäre. Diese Frage ist vor allem im Hinblick auf die Zwergbeteiligung des Einzelunternehmers am Stammkapital der Gesellschaft zu bejahen. Gegenteilige Argumente vermag der Revisionswerber nicht ins Treffen zu führen. Mit dem bloßen Hinweis auf das Risiko für die Gesellschaft im Insolvenzfall kann nicht entkräftet werden, dass die Zusammenarbeit mit dem Einzelunternehmen für die Gesellschaft von hohem wirtschaftlichen Wert war, sie also auch im Eigeninteresse der Gesellschaft erfolgte. Anderes wäre nur denkbar, wenn in beiden Unternehmen, vor allem aber in der Gesellschaft, eine so angespannte finanzielle Notlage bestanden hätte, dass ein gewissenhafter Geschäftsführer den möglichen Haftungsfall als geradezu wahrscheinlich eingeschätzt und zum Anlass genommen hätte, auf getrennter Finanzwirtschaft zu bestehen. Es müsste also zu befürchten gewesen sein, dass in der Haftungsübernahme ein besonderes, allenfalls sogar existenzbedrohendes Risiko lag. Ein solcher Sachverhalt wurde aber gerade nicht festgestellt. Die Insolvenz beider Unternehmen war vielmehr Folge des Ausfalls eines Hauptkunden.Entgegen den Revisionsausführungen liegt ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft an der mitschuldnerischen Kreditaufnahme und Risikoübernahme für den Minderheitsgesellschafter vor. Zur Begründung ist zunächst der - gewiss nicht ausschlaggebende - Umstand der geringeren Kreditspesen im Vergleich zur Begründung separater Rahmenkreditverhältnisse bei der beklagten Bank zu nennen. Es sind vor allem die von den Vorinstanzen festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen, die gegen die Annahme einer verbotenen Einlagenrückgewähr sprechen. Auch ohne Konzernbildung und ohne dass Beteiligungsverhältnisse im Sinne verbundener Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz eins, HGB vorliegen (der Einzelunternehmer hält hier nur 2 % des Stammkapitals), war die abgesprochene Zusammenarbeit der beiden Unternehmen jedenfalls auch zum wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft angelegt, die als Händlerin des Endprodukts ihren nach Auftragslage schwankenden Bedarf an Schneidearbeiten und Näharbeiten beim Einzelunternehmen jederzeit abrufen konnte. Dazu war es erforderlich, dass das Einzelunternehmen zugunsten der Gesellschaft auch bei schlechter Auftragslage seine beschäftigten Fachkräfte nicht abbaut, um so den Bedürfnissen des Unternehmens der Gesellschaft jederzeit nachkommen zu können. Insofern ähnelt der Sachverhalt der Zusammenarbeit von Unternehmen im Konzern, bei dem die Konzernspitze bestimmt, welches der beteiligten Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns zum eigenen Nachteil unwirtschaftlich handeln muss. Zu fragen ist nun, ob die Gesellschaft mbH hier auch mit einem außenstehenden Dritten in gleicher Weise wie mit dem Einzelunternehmen eine Partnerschaft eingegangen wäre. Diese Frage ist vor allem im Hinblick auf die Zwergbeteiligung des Einzelunternehmers am Stammkapital der Gesellschaft zu bejahen. Gegenteilige Argumente vermag der Revisionswerber nicht ins Treffen zu führen. Mit dem bloßen Hinweis auf das Risiko für die Gesellschaft im Insolvenzfall kann nicht entkräftet werden, dass die Zusammenarbeit mit dem Einzelunternehmen für die Gesellschaft von hohem wirtschaftlichen Wert war, sie also auch im Eigeninteresse der Gesellschaft erfolgte. Anderes wäre nur denkbar, wenn in beiden Unternehmen, vor allem aber in der Gesellschaft, eine so angespannte finanzielle Notlage bestanden hätte, dass ein gewissenhafter Geschäftsführer den möglichen Haftungsfall als geradezu wahrscheinlich eingeschätzt und zum Anlass genommen hätte, auf getrennter Finanzwirtschaft zu bestehen. Es müsste also zu befürchten gewesen sein, dass in der Haftungsübernahme ein besonderes, allenfalls sogar existenzbedrohendes Risiko lag. Ein solcher Sachverhalt wurde aber gerade nicht festgestellt. Die Insolvenz beider Unternehmen war vielmehr Folge des Ausfalls eines Hauptkunden.
7. Die Rückgabeverpflichtung der Beklagten kann auch nicht auf eine ihr vorzuwerfende Verletzung der Erkundigungspflicht gestützt werden:
Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert hier schon daran, dass nach den Feststellungen keine nach § 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann der Bank auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden, wenn das Ergebnis einer Nachforschung nur darin gelegen hätte sein können, dass die Solidarverpflichtung und Einräumung einer Aufrechnungsermächtigung nicht gegen zwingende Kapitalerhaltungsgrundsätze verstößt. Davon abgesehen gilt aber auch die in der Entscheidung SZ 69/149 erwähnte Erkundigungspflicht der Bank wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr, ging es doch dort um eine von der GmbH den veräußernden Gesellschaftern gegebene Sicherheit für die Verbindlichkeit der Käufer der Anteile, also um die Bestellung von Sicherheiten am Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschafter, wie sie bei Unternehmensübernahmen mit Fremdkapital etwa beim sog. Management Buy Out gebräuchlich sind. Dort mag für die finanzierende Bank ein Verstoß gegen § 82 GmbHG naheliegen (sich „geradezu aufdrängen"), sodass in der Entscheidung von einer Erkundigungspflicht der Bank ausgegangen wurde. Gerade ein solcher ins Auge springender Verdacht lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Im Übrigen ist der Ansicht über eine Nachforschungspflicht der Bank im Schrifttum mit guten Gründen jedenfalls für andere Fälle als den zitierten Unternehmenserwerb durch Manager entgegengetreten worden. Hügel verweist in seiner Entscheidungsanmerkung JBl 1997, 113 f auf den Überweisungsverkehr zwischen Konzerngesellschaften. Hier sei der Bank die Überprüfung von Rechtsgrund oder Angemessenheit der Transaktion nicht zumutbar. Auch Karollus (aaO 327) wendet sich gegen eine weitgehende Nachforschungspflicht. Zu diesem Thema braucht hier aber - weil nicht mehr entscheidungswesentlich - nur noch bemerkt zu werden, dass eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank wohl schon wegen der Komplexität des Themas des Fremdvergleichs abzulehnen und eine Nachfrage nur dort zu fordern ist, wo sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass der Verdacht nahezu einer Gewissheit gleichkommt.Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert hier schon daran, dass nach den Feststellungen keine nach Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann der Bank auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden, wenn das Ergebnis einer Nachforschung nur darin gelegen hätte sein können, dass die Solidarverpflichtung und Einräumung einer Aufrechnungsermächtigung nicht gegen zwingende Kapitalerhaltungsgrundsätze verstößt. Davon abgesehen gilt aber auch die in der Entscheidung SZ 69/149 erwähnte Erkundigungspflicht der Bank wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr, ging es doch dort um eine von der GmbH den veräußernden Gesellschaftern gegebene Sicherheit für die Verbindlichkeit der Käufer der Anteile, also um die Bestellung von Sicherheiten am Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschafter, wie sie bei Unternehmensübernahmen mit Fremdkapital etwa beim sog. Management Buy Out gebräuchlich sind. Dort mag für die finanzierende Bank ein Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG naheliegen (sich „geradezu aufdrängen"), sodass in der Entscheidung von einer Erkundigungspflicht der Bank ausgegangen wurde. Gerade ein solcher ins Auge springender Verdacht lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Im Übrigen ist der Ansicht über eine Nachforschungspflicht der Bank im Schrifttum mit guten Gründen jedenfalls für andere Fälle als den zitierten Unternehmenserwerb durch Manager entgegengetreten worden. Hügel verweist in seiner Entscheidungsanmerkung JBl 1997, 113 f auf den Überweisungsverkehr zwischen Konzerngesellschaften. Hier sei der Bank die Überprüfung von Rechtsgrund oder Angemessenheit der Transaktion nicht zumutbar. Auch Karollus (aaO 327) wendet sich gegen eine weitgehende Nachforschungspflicht. Zu diesem Thema braucht hier aber - weil nicht mehr entscheidungswesentlich - nur noch bemerkt zu werden, dass eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank wohl schon wegen der Komplexität des Themas des Fremdvergleichs abzulehnen und eine Nachfrage nur dort zu fordern ist, wo sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass der Verdacht nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
8. Mit der Entscheidung 4 Ob 179/02f (= SZ 2002/153) kann eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden.
In der Entscheidung ging es um die Sittenwidrigkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken über die Pfändung und Aufrechenbarkeit zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen Kontoinhaber. Der Oberste Gerichtshof erkannte die Nichtigkeit der Klausel nur für das sogenannte „Und"-Gemeinschaftskonto (= Gemeinschaftsgesamthandforderung der Kontomitinhaber iSd § 890 ABGB = nur gemeinsame Verfügungsmacht der Kontoinhaber) und ließ die Frage bezüglich des „Oder"-Gemeinschaftskontos offen. Der Revisionswerber vermag nicht darzulegen, warum bei der Aufnahme eines Rahmenkredits durch zwei Mitschuldner, von denen jeder alleine kreditausnützungsberechtigt ist, die der Bank vertraglich eingeräumte Aufrechnungsmöglichkeit sittenwidrig sein sollte, geht es doch hier nicht um die Sittenwidrigkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen unter den in der zitierten Entscheidung geprüften Gesichtspunkten der jederzeitigen Verfügbarkeit des Girokontos sowie der Ungewöhnlichkeit der Klausel nach § 864a ABGB. Die Relevanz dieser beiden Themen im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar.In der Entscheidung ging es um die Sittenwidrigkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken über die Pfändung und Aufrechenbarkeit zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen Kontoinhaber. Der Oberste Gerichtshof erkannte die Nichtigkeit der Klausel nur für das sogenannte „Und"-Gemeinschaftskonto (= Gemeinschaftsgesamthandforderung der Kontomitinhaber iSd Paragraph 890, ABGB = nur gemeinsame Verfügungsmacht der Kontoinhaber) und ließ die Frage bezüglich des „Oder"-Gemeinschaftskontos offen. Der Revisionswerber vermag nicht darzulegen, warum bei der Aufnahme eines Rahmenkredits durch zwei Mitschuldner, von denen jeder alleine kreditausnützungsberechtigt ist, die der Bank vertraglich eingeräumte Aufrechnungsmöglichkeit sittenwidrig sein sollte, geht es doch hier nicht um die Sittenwidrigkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen unter den in der zitierten Entscheidung geprüften Gesichtspunkten der jederzeitigen Verfügbarkeit des Girokontos sowie der Ungewöhnlichkeit der Klausel nach Paragraph 864 a, ABGB. Die Relevanz dieser beiden Themen im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar.
9. Der auf den Tatbestand einer unzulässigen Einlagenrückgewähr gestützte Anspruch des Klägers ist aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt. Eine Prüfung des Sachverhalts nach dem Anfechtungsrecht der KO ist schon mangels eines dazu erforderlichen weiteren Sachverhaltsvorbringens nicht erforderlich. Gleiches gilt für die nicht mehr näher zu prüfende Frage, ob der Klageanspruch nicht allenfalls schon allein auf ein unzulässiges Insichgeschäft gestützt werden kann, weil die Einräumung der Sicherheit durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, der sowohl im eigenen Namen als Einzelunternehmer als auch für die Gesellschaft die Erklärungen abgab, erfolgte. Grundsätzlich ist jedenfalls dann von einem zulässigen Insichgeschäft auszugehen, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet (RIS-Justiz RS0028072). Von einer Genehmigung der Erklärungen des Geschäftsführers durch die Gesellschaft kann hier nach den Feststellungen jedenfalls ausgegangen werden. Schließlich ist abschließend noch zu bemerken, dass sich die Frage der Behauptungs- und Beweislast zu den behandelten relevanten Themen wegen der von den Tatsacheninstanzen ausreichend festgestellten Sachverhaltsgrundlage gar nicht stellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.