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Entscheidung 4 Ob 179/02f×

Entscheidung 4 Ob 179/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob179/02f

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Bank Austria Creditanstalt AG, Wien ***** vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.162,22 EUR), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2002, GZ 1 R 229/01f-17, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. September 2001, GZ 24 Cg 10/01f-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, über den Ergänzungsantrag des Klägers den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, wird dahin berichtigt, dass auf Seite 5 nach dem Absatz: "Z 69 Absatz 3 :, Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehender Absatz eingefügt wird: "sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden".

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 444,06 EUR (darin 74,01 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Antragskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Entscheidung vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beklagten teilweise Folge, änderte das Urteil des Berufungsgerichts in den bekämpften Punkten teilweise ab und formulierte es einschließlich des bestätigten Teils insgesamt neu. Dabei unterblieb irrtümlich der in der Revision nicht behandelte und daher nicht einer Prüfung unterzogene (EvBl 1985/154 uva) weitere Ausspruch: "Sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden". Die klagende Partei hat auf das Fehlen dieses Ausspruchs hingewiesen und einen Urteilsergänzungsantrag gestellt. Aus Anlass dieses Antrags war aber der im Zuge der Neuformulierung des Urteilstenors irrtümlich vergessene - keinen Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende - Ausspruch in Form einer Berichtigung in den Urteilsspruch aufzunehmen. Da über diesen Teil des Begehrens nicht mehr (neu) zu entscheiden war, fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 423, ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die klagende Partei zutreffend auf das Fehlen des durch die Berichtigung nachgetragenen Urteilsausspruchs hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E68158 4Ob179.02f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00179.02F.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00179_02F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016590 Rechtssatz 14.04.1994Zivilrecht
Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.
RS0018305 Rechtssatz 15.03.1961Zivilrecht
Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden (gleicher Rechtssatz wie SZ 31/116), und zwar in der Regel ohne Nachfristsetz …
RS0025098 Rechtssatz 08.11.1994Zivilrecht
Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.
RS0027780 Rechtssatz 06.07.1965Zivilrecht
Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
RS0038205 Rechtssatz 13.01.1987Zivilrecht
Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der …
RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0050109 Rechtssatz 31.05.1995Zivilrecht
Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.
RS0115217 Rechtssatz 22.03.2001Zivilrecht
Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kr …
RS0115218 Rechtssatz 22.03.2001Zivilrecht
Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsi …
RS0115219 Rechtssatz 22.03.2001Zivilrecht
Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.
RS0117265 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der u …
RS0117266 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Zur Durchführung solcher (mittels Telekommunikation) erteilten Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditin …
RS0117267 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.
RS0117268 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gege …
RS0117269 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllun …
RS0117270 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht" ist zulässig.
RS0117271 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch …
RS0117272 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Für die Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut ist jeder Mitinhaber empfangsbevollmächtigt" widerspricht § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig.
RS0117273 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab" verstößt gegen § 879 …
RS0117274 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Ein Überweisungsauftrag, der vom Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder gleichgelagerter technischer Hilfsmittel erteilt wird und auch vom Kreditinstitut in diesem Weg zu bearbeiten ist, wird vom Kreditinstitut ausschli …
RS0117275 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersat …
RS0117276 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gege …
RS0117277 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten u …
RS0117278 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht" ist zulässig.
RS0117279 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig.
RS0117280 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
§ 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere Norm anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden.