Rechtssatz RS0115218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115218
Entscheidungsdatum
20.07.2016
Rechtssatz
Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/01y
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
Veröff: SZ 74/52
- 4 Ob 179/02f
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
Auch; Veröff: SZ 2002/153
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Beisatz: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedingt, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist. (T1)
Beisatz: Hier: Unwirksame „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 30, 35 und 36) (T2)
- 7 Ob 68/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
- 1 Ob 105/14v
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/71
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn der Verbraucher seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit unmittelbar unterfertigt, kann die Klausel dennoch intransparent sein, wenn sie wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück befinden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115218
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_005