Rechtssatz RS0025098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025098
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 567/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
- 4 Ob 2307/96k
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
- 1 Ob 288/01m
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
Beisatz: Wird die Gestaltungserklärung nur einem von mehreren Schuldnern gegenüber abgegeben, so ist sie unwirksam, weil bei einemunteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Kündigung nur gegen alle Mitschuldner wirken können. (T1)
- 4 Ob 102/02g
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leasingvertrag. (T2) Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T3); Veröff: SZ 2002/72
- 4 Ob 179/02f
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Gemeinschaftskontos. (T4); Veröff: SZ 2002/153
- 8 Ob 133/15i
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 133/15i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist Leasingnehmerin eine Offene Gesellschaft, existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite; einer Zustellung auch an die einzelnen Gesellschafter bedarf es nicht. (T5)
- 5 Ob 101/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 101/25a
vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts (§ 46 Abs 2 MRG) gegenüber Mitmietern. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025098
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_003