Der gegen dieses Urteil erhobene Rekurs der Beklagten ist - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Nach den dem Leasingvertrag der Streitteile zugrundegelegten allgemeinen Vertragsbedingungen war die klagende Leasinggeberin nur bei Vorliegen bestimmter, im Punkt 8 aufgezählter Voraussetzungen zur schriftlichen Auflösung des Vertrages berechtigt. Die in der Klage und im Schreiben vom 14.April 1993 aufgestellte Behauptung, die Vertragsauflösung geschehe auf Wunsch der Leasingnehmer, ist im Verfahren widerlegt worden.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB (EvBl 1957/23; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 918) - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden. Auch wenn man die Ansicht teilen wollte, daß die Zustellung der vorliegenden Klage das Zugehen einer Auflösungserklärung ersetzt hat, wäre damit für die Klägerin noch nichts gewonnen:Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, ABGB (EvBl 1957/23; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 918,) - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden. Auch wenn man die Ansicht teilen wollte, daß die Zustellung der vorliegenden Klage das Zugehen einer Auflösungserklärung ersetzt hat, wäre damit für die Klägerin noch nichts gewonnen:
Der Oberste Gerichtshof hat schon zu § 1118 ABGB ausgesprochen, daß dann, wenn zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich ist, diese, um gegen den jeweiligen Mitmieter Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden muß (SZ 57/120 = JBl 1985, 170 = MietSlg 36.194). Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden. Die bloße Mahnung seines Mitmieters muß er keineswegs ohne weiteres gegen sich gelten lassen. Würth lehnt zwar (in Rummel aaO Rz 17 zu § 1118) diese Rechtsansicht ab und verweist - ohne eigene Argumentation - auf LGZ Wien MietSlg 27.213. Dort wurde ausgesprochen, daß bei Mitmietern dem Erfordernis der Mahnung dadurch Rechnung getragen wird, daß einer von mehreren Mitmietern gemahnt wird; die Mahnung sämtlicher Mitmieter sei schon deshalb nicht erforderlich, weil in weiterer Folge die Geltendmachung des Kündigungs- oder Auflösungsgrundes gegen sämtliche Mieter nur dessen Verwirklichung durch einen Mitmieter voraussetzt.Der Oberste Gerichtshof hat schon zu Paragraph 1118, ABGB ausgesprochen, daß dann, wenn zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich ist, diese, um gegen den jeweiligen Mitmieter Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden muß (SZ 57/120 = JBl 1985, 170 = MietSlg 36.194). Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des Paragraph 1118, ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden. Die bloße Mahnung seines Mitmieters muß er keineswegs ohne weiteres gegen sich gelten lassen. Würth lehnt zwar (in Rummel aaO Rz 17 zu Paragraph 1118,) diese Rechtsansicht ab und verweist - ohne eigene Argumentation - auf LGZ Wien MietSlg 27.213. Dort wurde ausgesprochen, daß bei Mitmietern dem Erfordernis der Mahnung dadurch Rechnung getragen wird, daß einer von mehreren Mitmietern gemahnt wird; die Mahnung sämtlicher Mitmieter sei schon deshalb nicht erforderlich, weil in weiterer Folge die Geltendmachung des Kündigungs- oder Auflösungsgrundes gegen sämtliche Mieter nur dessen Verwirklichung durch einen Mitmieter voraussetzt.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Gesetz ist eine Grundlage für die Auffassung, die erforderliche Mahnung müsse bei einer Mehrheit von Mietern nur einem davon zugehen, nicht zu entnehmen. Der offenkundige Zweck der vom Gesetz vorgesehenen Mahnung - es dem Mieter zu ermöglichen, die schwerwiegende Rechtsfolge der Vertragsauflösung (oder Kündigung) abzuwenden - verlangt, daß bei einer Mehrzahl von Mietern jeder dieser Solidarschuldner gemahnt werden muß. Ganz allgemein wirken ja auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 894; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht I 100 f).Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Gesetz ist eine Grundlage für die Auffassung, die erforderliche Mahnung müsse bei einer Mehrheit von Mietern nur einem davon zugehen, nicht zu entnehmen. Der offenkundige Zweck der vom Gesetz vorgesehenen Mahnung - es dem Mieter zu ermöglichen, die schwerwiegende Rechtsfolge der Vertragsauflösung (oder Kündigung) abzuwenden - verlangt, daß bei einer Mehrzahl von Mietern jeder dieser Solidarschuldner gemahnt werden muß. Ganz allgemein wirken ja auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 894,; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins 100 f).
Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den hier zu beurteilenden Leasingvertrag gelten. Die Klägerin hat keinen der Auflösungsgründe des Punktes 8 der Vertragsbedingungen behauptet; nach dem festgestellten Sachverhalt käme nur der Grund des Punktes 8 lit c - nämlich Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist - in Frage. Da der Beklagten nach den Feststellungen keine der der Auflösungserklärung unmittelbar vorangegangenen Mahnungen und allfälligen Nachfristsetzungen zugekommen ist, muß sie diese nicht gegen sich gelten lassen.Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den hier zu beurteilenden Leasingvertrag gelten. Die Klägerin hat keinen der Auflösungsgründe des Punktes 8 der Vertragsbedingungen behauptet; nach dem festgestellten Sachverhalt käme nur der Grund des Punktes 8 Litera c, - nämlich Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist - in Frage. Da der Beklagten nach den Feststellungen keine der der Auflösungserklärung unmittelbar vorangegangenen Mahnungen und allfälligen Nachfristsetzungen zugekommen ist, muß sie diese nicht gegen sich gelten lassen.
Wesentlich ist hier die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Auflösung - insbesondere die Fälligstellung aller noch ausstehenden Leasingentgelte (Art 8 Abs 2 der Bedingungen) - geltend machen kann. Dies ist zu verneinen. Da die Klägerin - wie sich aus ihrem Auflösungsschreiben und dem Klagevorbringen ergibt - schon vor einer entsprechenden Mahnung der Beklagten mit Nachfristsetzung das Leasingobjekt verkauft hat, hat sie damit der Beklagten, die mangels Verständigung nicht die Gelegenheit hatte, die noch offenen Leasingraten nachzuzahlen und damit den Entzug des Fahrzeuges zu verhindern, den (möglichen) Gebrauch des Fahrzeuges vertragswidrigerweise entzogen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Leasingentgelt für die Zeit nach Rücknahme des Leasingobjektes.Wesentlich ist hier die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Auflösung - insbesondere die Fälligstellung aller noch ausstehenden Leasingentgelte (Artikel 8, Absatz 2, der Bedingungen) - geltend machen kann. Dies ist zu verneinen. Da die Klägerin - wie sich aus ihrem Auflösungsschreiben und dem Klagevorbringen ergibt - schon vor einer entsprechenden Mahnung der Beklagten mit Nachfristsetzung das Leasingobjekt verkauft hat, hat sie damit der Beklagten, die mangels Verständigung nicht die Gelegenheit hatte, die noch offenen Leasingraten nachzuzahlen und damit den Entzug des Fahrzeuges zu verhindern, den (möglichen) Gebrauch des Fahrzeuges vertragswidrigerweise entzogen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Leasingentgelt für die Zeit nach Rücknahme des Leasingobjektes.
Trotzdem kommt eine (gänzliche) Wiederherstellung des Ersturteils derzeit nicht in Frage. In dem in der Klage aufgeschlüsselten Begehren sind nämlich auch solche Forderungen der Klägerin enthalten, die ihr auch dann zustehen können, wenn sie gegen die Beklagte nicht die an eine vorangegangene Mahnung geknüpften Rechtsfolgen geltend machen kann. Das trifft jedenfalls auf das Leasingentgelt für die Zeit bis zur Abnahme des Fahrzeuges durch die Klägerin zu; gleiches gilt für die Rechtsgeschäftsgebühr. Da aber das Erstgericht keine Feststellungen über den Zeitpunkt der Abnahme des Leasingfahrzeuges - und damit des Gebrauchsentzuges - sowie über die Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr getroffen hat, kann hierüber noch nicht - durch ein insoweit stattgebendes Urteil - abgesprochen werden. Wie weit die geltend gemachten - offenbar auf Punkt 7 der Vertragsbedingungen gestützten - Spesen ("Ez-Spesen und Inkassospesen laut Schreiben vom 28.1.1993") auch mit dem Verzug der Beklagten selbst (in der Zeit, da ihr noch Mahnungen zugekommen waren) oder nur mit dem späteren Verzug ihres Lebensgefährten in der Zeit, da nur noch ihm Mahnungen zugekommen waren, im Zusammenhang stehen, steht gleichfalls nicht fest. Auch zur Schätzung des Fahrzeuges fehlen Feststellungen; hiezu hat die Klägerin auch nichts vorgebracht. Ist die Schätzung bloß infolge Nichtbefolgung der nur Iganz M***** zugekommenen Mahnungen zur Vorbereitung des Verkaufs des Fahrzeuges und der Vertragsauflösung erfolgt, dann hat die Beklagte auch für diese Verzugsfolge nicht einzustehen.
Im Hinblick auf die mangelnde Spruchreife mehrerer Positionen hat es bei der Aufhebung zu verbleiben, weil die Fällung eines Teilurteiles nicht zweckmäßig erscheint.
Im fortgesetzten Verfahren wird der Erstrichter nach Erörterung mit den Parteien (§ 182 ZPO) noch Feststellungen über den Zeitpunkt der Rücknahme des Leasingobjektes durch die Klägerin sowie die tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Spesen zu treffen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird der Erstrichter nach Erörterung mit den Parteien (Paragraph 182, ZPO) noch Feststellungen über den Zeitpunkt der Rücknahme des Leasingobjektes durch die Klägerin sowie die tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Spesen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Da der Rekurs zu einer Änderung des Ergänzungsauftrages geführt hat, dienten die Rekurskosten trotz Bestätigung des angefochtenen Beschlusses der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Da der Rekurs zu einer Änderung des Ergänzungsauftrages geführt hat, dienten die Rekurskosten trotz Bestätigung des angefochtenen Beschlusses der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.