Rechtssatz RS0017291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017291
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Der auf einen Zinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.Der auf einen Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 616/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 616/84
Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170
- 4 Ob 567/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
- 4 Ob 2307/96k
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
Auch; Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)
- 3 Ob 12/99g
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 12/99g
- 4 Ob 159/06w
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 159/06w
- 8 Ob 32/11f
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 32/11f
- 3 Ob 191/15g
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 191/15g
Auch
- 3 Ob 37/18i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 37/18i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017291
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0010OB00616_8400000_001