Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, wie die zur früheren Aufhebung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB erforderliche Einmahnung zu erfolgen hat, wenn mehrere Personen Bestandnehmer sind. Diese Frage kommt insbesondere zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu, weil dazu Rechtsprechung des OGH fehlt.Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, wie die zur früheren Aufhebung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB erforderliche Einmahnung zu erfolgen hat, wenn mehrere Personen Bestandnehmer sind. Diese Frage kommt insbesondere zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu, weil dazu Rechtsprechung des OGH fehlt.
Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht der Hinweis der Revisionsgegnerin entgegen, daß die Beklagten auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen, dasselbe Bestandobjekt betreffenden Mietrechtsstreit (Kündigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 MRG) zur Räumung des Bestandobjektes verpflichtet seien. Der bereits in einem anderen Verfahren nach Schluß der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig zur Räumung verurteilte Mieter hat immer noch ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung eines weiteren Räumungsurteils. Seine Beschwer ergibt sich schon aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit, die im anderen Verfahren ergangene Entscheidung mit einer Rechtsmittelklage oder einem anderen noch möglichen Rechtsbehelf erfolgreich zu bekämpfen (ähnlich EvBl. 1971/218). Ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten liegt aber auch in der Bekämpfung der ihnen (hier vom Berufungsgericht) in vollem Umfang auferlegten erstinstanzlichen Prozeßkosten (JBl. 1977, 650; EvBl. 1971/218, vgl. auch EvBl. 1962/13), zu deren Tragung sie vom Erstgericht unter Anwendung des § 33 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 MRG nur zum Teil rechtskräftig verpflichtet wurden.Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht der Hinweis der Revisionsgegnerin entgegen, daß die Beklagten auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen, dasselbe Bestandobjekt betreffenden Mietrechtsstreit (Kündigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) zur Räumung des Bestandobjektes verpflichtet seien. Der bereits in einem anderen Verfahren nach Schluß der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig zur Räumung verurteilte Mieter hat immer noch ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung eines weiteren Räumungsurteils. Seine Beschwer ergibt sich schon aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit, die im anderen Verfahren ergangene Entscheidung mit einer Rechtsmittelklage oder einem anderen noch möglichen Rechtsbehelf erfolgreich zu bekämpfen (ähnlich EvBl. 1971/218). Ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten liegt aber auch in der Bekämpfung der ihnen (hier vom Berufungsgericht) in vollem Umfang auferlegten erstinstanzlichen Prozeßkosten (JBl. 1977, 650; EvBl. 1971/218, vergleiche auch EvBl. 1962/13), zu deren Tragung sie vom Erstgericht unter Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, MRG nur zum Teil rechtskräftig verpflichtet wurden.
Gemäß § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Mehrere Mitmieter haften für die Bezahlung des Mietzinses, soweit nichts anderes vereinbart ist, solidarisch (MietSlg. 19 063; SZ 30/17; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 285; Klang in seinem Komm[2] V 8; Ehrenzweig[2] II/1, 89, 97; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 7 zu § 891), sodaß ein Mitmieter auf Verlangen des Vermieters allein den ganzen Mietzins bezahlen muß (MietSlg 19 063). Jedem Mitmieter steht auch die Benützung des gesamten Bestandgegenstandes zu (Klang in seinem Komm aaO). Jeder ist Vollmieter und muß nur im Innenverhältnis auf die (Mit-)Mietrechte des anderen Bedacht nehmen. Soweit daher zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen - wie der Erklärung der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages gemäß §§ 1118 ABGB - eine Einmahnung der Solidarschuld erforderlich ist, muß sie, um gegen den jeweiligen Mitmieter Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden, weil bei Solidarschuldverhältnissen der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten und auch die Mahnung lediglich subjektiv wirken (SZ 54/119; JBl. 1960, 255; Ehrenzweig[2] II/1, 100 f.; Gschnitzer in Klang aaO 310 f.; Koziol-Welser, Grundriß[6] I 239; Gamerith aaO Rdz. 2 zu § 894 ABGB). Daß der von einem Mitmieter gesetzte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich, muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er die Wohnung nicht mitbenützt, sondern anderswo wohnt, gesondert gemahnt werden. Die bloße Mahnung seines Mitmieters muß er keineswegs ohne weiteres gegen sich gelten lassen.Gemäß Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Mehrere Mitmieter haften für die Bezahlung des Mietzinses, soweit nichts anderes vereinbart ist, solidarisch (MietSlg. 19 063; SZ 30/17; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 285; Klang in seinem Komm[2] römisch fünf 8; Ehrenzweig[2] II/1, 89, 97; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 7 zu Paragraph 891,), sodaß ein Mitmieter auf Verlangen des Vermieters allein den ganzen Mietzins bezahlen muß (MietSlg 19 063). Jedem Mitmieter steht auch die Benützung des gesamten Bestandgegenstandes zu (Klang in seinem Komm aaO). Jeder ist Vollmieter und muß nur im Innenverhältnis auf die (Mit-)Mietrechte des anderen Bedacht nehmen. Soweit daher zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen - wie der Erklärung der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages gemäß Paragraphen 1118, ABGB - eine Einmahnung der Solidarschuld erforderlich ist, muß sie, um gegen den jeweiligen Mitmieter Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden, weil bei Solidarschuldverhältnissen der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten und auch die Mahnung lediglich subjektiv wirken (SZ 54/119; JBl. 1960, 255; Ehrenzweig[2] II/1, 100 f.; Gschnitzer in Klang aaO 310 f.; Koziol-Welser, Grundriß[6] römisch eins 239; Gamerith aaO Rdz. 2 zu Paragraph 894, ABGB). Daß der von einem Mitmieter gesetzte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich, muß aber auch, wenn die Folgen des Paragraph 1118, ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er die Wohnung nicht mitbenützt, sondern anderswo wohnt, gesondert gemahnt werden. Die bloße Mahnung seines Mitmieters muß er keineswegs ohne weiteres gegen sich gelten lassen.
Da die Zweitbeklagte die monatlichen Zinsvorschreibungen in wechselnder Höhe nicht übermittelt erhielt und, da sie von den Rückständen nicht wußte und bei deren Kenntnis sofort zahlte, auch nicht gemahnt war, liegen bei ihr die besonderen Voraussetzungen, die § 1118 ABGB für eine frühere Aufhebung des Vertrages aufstellt, nicht vor. Die mit der Räumungsklage verbundene Zinsklage konnte die "Einmahnung" iS des § 1118 ABGB nicht ersetzen, weil auch die Klage der Zweitbeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Zur Zeit der Behebung dieses Mangels war der der Klage zugrunde liegende Mietzinsrückstand bereits bezahlt.Da die Zweitbeklagte die monatlichen Zinsvorschreibungen in wechselnder Höhe nicht übermittelt erhielt und, da sie von den Rückständen nicht wußte und bei deren Kenntnis sofort zahlte, auch nicht gemahnt war, liegen bei ihr die besonderen Voraussetzungen, die Paragraph 1118, ABGB für eine frühere Aufhebung des Vertrages aufstellt, nicht vor. Die mit der Räumungsklage verbundene Zinsklage konnte die "Einmahnung" iS des Paragraph 1118, ABGB nicht ersetzen, weil auch die Klage der Zweitbeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Zur Zeit der Behebung dieses Mangels war der der Klage zugrunde liegende Mietzinsrückstand bereits bezahlt.
Da das Verschulden und die Mahnung bei Solidarschuldverhältnissen, wie oben ausgeführt, nur subjektiv wirkt, kann sich die Zweitbeklagte darauf berufen, daß sie mangels Vorschreibung und Einmahnung des Zinses nicht säumig iS des § 1118 ABGB war, sodaß es für sie auf die weitere Voraussetzung, ob sie an dem (objektiv vorhandenen) Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, nicht mehr ankommt. Wirksam gemahnt wurde wohl der Erstbeklagte, doch ist gegen ihn allein die Räumungsklage nicht möglich, weil das Mietverhältnis nur gegen beide Mitmieter gemeinsam aufgelöst werden kann. Gestaltungsrechte sind unteilbar; eine Teilauflösung, die nur einem Mitmieter gegenüber wirkt, ist unzulässig (Gschnitzer in Klang aaO, 281 f.; Gamerith in Rummel aaO, Rdz. 3 zu § 889). Der Erstbeklagte leitet im übrigen sein (Mit-)Benützungsrecht (auch) von der Zweitbeklagten ab und könnte schon aus diesem Grund nicht allein zur Räumung verhalten werden.Da das Verschulden und die Mahnung bei Solidarschuldverhältnissen, wie oben ausgeführt, nur subjektiv wirkt, kann sich die Zweitbeklagte darauf berufen, daß sie mangels Vorschreibung und Einmahnung des Zinses nicht säumig iS des Paragraph 1118, ABGB war, sodaß es für sie auf die weitere Voraussetzung, ob sie an dem (objektiv vorhandenen) Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, nicht mehr ankommt. Wirksam gemahnt wurde wohl der Erstbeklagte, doch ist gegen ihn allein die Räumungsklage nicht möglich, weil das Mietverhältnis nur gegen beide Mitmieter gemeinsam aufgelöst werden kann. Gestaltungsrechte sind unteilbar; eine Teilauflösung, die nur einem Mitmieter gegenüber wirkt, ist unzulässig (Gschnitzer in Klang aaO, 281 f.; Gamerith in Rummel aaO, Rdz. 3 zu Paragraph 889,). Der Erstbeklagte leitet im übrigen sein (Mit-)Benützungsrecht (auch) von der Zweitbeklagten ab und könnte schon aus diesem Grund nicht allein zur Räumung verhalten werden.