Rechtssatz RS0013191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013191
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. Das Begehren auf Feststellung solcher Mitmietrechte lässt sich weder auf Wohnungsteile noch auf Rechtsquoten beschränken.Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der Paragraphen 825, ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. Das Begehren auf Feststellung solcher Mitmietrechte lässt sich weder auf Wohnungsteile noch auf Rechtsquoten beschränken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 155/63
Entscheidungstext OGH 16.10.1963 1 Ob 155/63
Veröff: MietSlg 15626
- 1 Ob 616/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 616/84
nur: Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. (T1) Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170
- 5 Ob 511/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1990 5 Ob 511/90
Auch; Beisatz: Deshalb keine Teilung des Mietrechts. (T2)
- 3 Ob 591/90
Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 591/90
nur: Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. (T3); Veröff: JBl 1991,643
- 1 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 530/91
nur T1; nur T3; Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849
- 5 Ob 223/04m
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 223/04m
Auch
- 5 Ob 279/04x
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 279/04x
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wird die Mitmietergemeinschaft infolge Auflösung des Mietvertrages aufgehoben, kann jeder der beiden ehemaligen Mitmieter seinen Anteil am gemäß § 17 Abs 1 WGG zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte. (T4)
- 5 Ob 135/09b
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 135/09b
Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. (T5)
- 1 Ob 196/10w
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 196/10w
Vgl auch; nur T3
- 3 Ob 227/19g
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 227/19g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013191
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19631016_OGH0002_0010OB00155_6300000_001