Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Treten beim Abschluß eines Mietvertrages auf der Mieterseite mehrere Personen gemeinsam auf, so entsteht ein Gesamtmietverhältnis, und die Mitmieter stehen bei der Ausübung ihrer Mietrechte in einer Rechtsgemeinschaft (SZ 57/120; MietSlg 35/24; MietSlg 36/36). Ursprünglich traten die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte als solche Mitmieter auf und sie erstatteten gemeinsam das Mietangebot. Dieses wurde von der beklagten Partei zumindest schlüssig durch die Übergabe der Wohnungsschlüssel an beide Mieter auch angenommen, sodaß dem Umstand, daß die Klägerin den schriftlichen Mietvertrag nicht mehr unterfertigte, keine zunächst ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Klägerin kann also mit ihrem primär geltend gemachten Klagsgrund, sie sei nie Mieter geworden und könne die von ihr geleistete Ablöse schon wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes, sie zu behalten, zurückfordern, nicht durchdringen. Sie hat aber auch vorgebracht, daß es sich um eine unerlaubte Ablöse 7 Abs. 3 MRG gestützt wurde.Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Treten beim Abschluß eines Mietvertrages auf der Mieterseite mehrere Personen gemeinsam auf, so entsteht ein Gesamtmietverhältnis, und die Mitmieter stehen bei der Ausübung ihrer Mietrechte in einer Rechtsgemeinschaft (SZ 57/120; MietSlg 35/24; MietSlg 36/36). Ursprünglich traten die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte als solche Mitmieter auf und sie erstatteten gemeinsam das Mietangebot. Dieses wurde von der beklagten Partei zumindest schlüssig durch die Übergabe der Wohnungsschlüssel an beide Mieter auch angenommen, sodaß dem Umstand, daß die Klägerin den schriftlichen Mietvertrag nicht mehr unterfertigte, keine zunächst ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Klägerin kann also mit ihrem primär geltend gemachten Klagsgrund, sie sei nie Mieter geworden und könne die von ihr geleistete Ablöse schon wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes, sie zu behalten, zurückfordern, nicht durchdringen. Sie hat aber auch vorgebracht, daß es sich um eine unerlaubte Ablöse 7 Absatz 3, MRG gestützt wurde.
Da die beklagte Partei nichts vorgetragen hat, was für eine Berechtigung der Ablöse sprechen könnte (auch auf angebliche Aufwendungen auf die Wohnung kam schon die Berufung des Beklagten nicht mehr zurück), ist von einer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 MRG ungültigen und verbotenen Ablösevereinbarung auszugehen. Die Ablöse kann daher gemäß § 27 Abs. 3 MRG zurückgefordert werden.Da die beklagte Partei nichts vorgetragen hat, was für eine Berechtigung der Ablöse sprechen könnte (auch auf angebliche Aufwendungen auf die Wohnung kam schon die Berufung des Beklagten nicht mehr zurück), ist von einer gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 MRG ungültigen und verbotenen Ablösevereinbarung auszugehen. Die Ablöse kann daher gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG zurückgefordert werden.
Zur Rückforderung einer unzulässigen Ablöse ist aktiv der Mieter als Vertragspartner des Vermieters legitimiert, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus wessen Vermögen die Leistungen stammten (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 15 zu § 27 MRG). Im vorliegenden Fall sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Klägerin und ihr früherer Lebensgefährte zur Rückforderung berechtigt.Zur Rückforderung einer unzulässigen Ablöse ist aktiv der Mieter als Vertragspartner des Vermieters legitimiert, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus wessen Vermögen die Leistungen stammten (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 15 zu Paragraph 27, MRG). Im vorliegenden Fall sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Klägerin und ihr früherer Lebensgefährte zur Rückforderung berechtigt.
Dieser den beiden Mitgenossen zustehende Rückforderungsanspruch ist als reiner Geldanspruch grundsätzlich teilbar. Gemäß § 889 ABGB kann daher die Klägerin iS des § 839 ABGB im Zweifel nur die Hälfte der Ablöse zurückfordern. Sie hat außer dem nicht maßgeblichen Umstand (siehe oben), die Ablöse stamme aus ihrem Vermögen und sie hafte zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredites, nichts vorgebracht, was ihr die Legitimation verschaffen würde, den ganzen Ablösebetrag allein zurückzufordern. Zahlung "an die ganze Gemeinschaft" iSd § 848 ABGB begehrt sie nicht. Auch auf ein Anerkenntnis der klagenden Partei hat sie sich nicht gestützt, sodaß auf die überschießende Feststellung des Erstgerichtes über die Zusage eines Mitarbeiters des vom Beklagten betrauten Immobilienmaklers, wie immer sie zu verstehen wäre, nicht Bedacht zu nehmen ist.Dieser den beiden Mitgenossen zustehende Rückforderungsanspruch ist als reiner Geldanspruch grundsätzlich teilbar. Gemäß Paragraph 889, ABGB kann daher die Klägerin iS des Paragraph 839, ABGB im Zweifel nur die Hälfte der Ablöse zurückfordern. Sie hat außer dem nicht maßgeblichen Umstand (siehe oben), die Ablöse stamme aus ihrem Vermögen und sie hafte zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredites, nichts vorgebracht, was ihr die Legitimation verschaffen würde, den ganzen Ablösebetrag allein zurückzufordern. Zahlung "an die ganze Gemeinschaft" iSd Paragraph 848, ABGB begehrt sie nicht. Auch auf ein Anerkenntnis der klagenden Partei hat sie sich nicht gestützt, sodaß auf die überschießende Feststellung des Erstgerichtes über die Zusage eines Mitarbeiters des vom Beklagten betrauten Immobilienmaklers, wie immer sie zu verstehen wäre, nicht Bedacht zu nehmen ist.
Auf Forderungen, die einer noch aufrechten Gläubigergemeinschaft zustehen, werden allerdings nach überwiegender Ansicht die Grundsätze des § 848 ABGB in der Weise angewendet, daß auch bei an sich teilbaren Forderungen eine Gesamthandforderung angenommen wird (vgl dazu Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 848 mwN). Dies kann aber nach Ansicht des erkennenden Senates nur solange gelten, als es der Zweck des § 848, nämlich der Schutz der inneren Ordnung der Gemeinschaft auch im Außenverhältnis (vgl Gamerith aaO), erfordert.Auf Forderungen, die einer noch aufrechten Gläubigergemeinschaft zustehen, werden allerdings nach überwiegender Ansicht die Grundsätze des Paragraph 848, ABGB in der Weise angewendet, daß auch bei an sich teilbaren Forderungen eine Gesamthandforderung angenommen wird vergleiche dazu Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 848, mwN). Dies kann aber nach Ansicht des erkennenden Senates nur solange gelten, als es der Zweck des Paragraph 848,, nämlich der Schutz der inneren Ordnung der Gemeinschaft auch im Außenverhältnis vergleiche Gamerith aaO), erfordert.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin aus der früheren Mitmietergemeinschaft ausgeschieden. Der Beklagte hat dem ausdrücklich und der frühere Lebensgefährte der Klägerin zumindest stillschweigend dadurch zugestimmt, daß er den schriftlichen Mietvertrag nur mehr allein unterfertigte und in der Folge allein ohne Zuziehung der Klägerin einen neuen Mieter ausfindig machte und von diesem eine Ablöse kassierte, ohne hieran die Klägerin zu beteiligen.
Nach dieser Aufhebung der Mitmietergemeinschaft spricht aber ohne Vorliegen weiterer Umstände nichts mehr dafür, den ursprünglich beiden Mietern zustehenden Rückforderungsanspruch ungeteilt zu lassen. Der Beklagte hat nichts eingewendet, was für eine weitere Unteilbarkeit des Klagsanspruches sprechen könnte. Dies gilt auch für das vom Berufungsgericht erörterte Sonderrecht der Weitergabe, sodaß nicht zu untersuchen ist, inwieweit die teilweise Rückforderung der Ablöse die Wirksamkeit eines vielleicht (zugunsten der Klägerin ?) vereinbarten Weitergaberechtes beeinträchtigen könnte (WoBl 1990/41), und ob wegen eines solchen Zusammenhanges die Unteilbarkeit des Rückforderungsanspruches angenommen werden müßte.
Der Klagsanspruch besteht damit zur Hälfte zu Recht. Eine Verjährung ist nicht eingetreten, weil die Klägerin innerhalb der Verjährungszeit des § 27 Abs. 3 MRG eine Feststellungsklage eingebracht hat, die dann in ein Leistungsbegehren umgeändert wurde. Ob der Klagsanspruch auch schon im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage fällig und rechtlich klar war, ist für die Verjährung nicht entscheidend.Der Klagsanspruch besteht damit zur Hälfte zu Recht. Eine Verjährung ist nicht eingetreten, weil die Klägerin innerhalb der Verjährungszeit des Paragraph 27, Absatz 3, MRG eine Feststellungsklage eingebracht hat, die dann in ein Leistungsbegehren umgeändert wurde. Ob der Klagsanspruch auch schon im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage fällig und rechtlich klar war, ist für die Verjährung nicht entscheidend.
Die im Berufungsverfahren allein noch geltend gemachte Gegenforderung an rückständigem Mietzins von 11.467,84 S sA ist nicht berechtigt. Die Behauptung des Beklagten, im Verfahren 4 C 200/84 des Bezirksgerichtes Döbling sei die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung eines solchen Mietzinses verurteilt worden, ist unzutreffend. Aus diesem vom Revisionsgericht eingeholten Akt ergibt sich vielmehr, daß das ursprünglich ergangene Versäumungsurteil im Verhältnis zur jetzigen Klägerin nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern dieses Verfahren ruht. Dieser beiden Parteien bekannte Sachverhalt kann auch ohne Aufhebung der bisher ergangenen Urteile zugrundegelegt werden. Im übrigen ergibt sich aus diesem Akt, daß der Mietzins erst ab Juni 1983 begehrt wird, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin schon als Mitmieterin ausgeschieden war.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher dahin abzuändern, daß die Klagsforderung zur Hälfte zu Recht besteht, die Gegenforderung aber nicht, sodaß dem Klagebegehren mit 30.000 S sA stattzugeben, das gleich hohe Mehrbegehren aber abzuweisen ist. Zur etwa fehlenden Berechtigung der Zinsen schon ab 1.5.1983 hat der Beklagte nichts eingewendet.
Bei diesem Prozeßausgang sind die Prozeßkosten aller drei Instanzen gemäß den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO gegeneinander aufzuheben.Bei diesem Prozeßausgang sind die Prozeßkosten aller drei Instanzen gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO gegeneinander aufzuheben.