Rechtssatz RS0017289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017289
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 889, ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 95/69
Entscheidungstext OGH 27.08.1969 3 Ob 95/69
- 3 Ob 591/90
Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 591/90
nur: Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung beiden je zur Hälfte zu. (T1)
- 1 Ob 215/13v
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
Auch
- 5 Ob 208/13v
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch. (T2)
- 2 Ob 103/15h
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
Vgl auch; Beisatz: Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar. (T3)
- 7 Ob 48/18m
Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
Vgl
- 2 Ob 32/21a
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 32/21a
Vgl; Beisatz: Hier: Schmerzengeldforderung als teilbare Nachlassforderung. (T4)
- 2 Ob 59/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 59/23z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017289
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19690827_OGH0002_0030OB00095_6900000_001