Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Selbst wenn man alle Behauptungen des Klägers als erwiesen annähme, könnte seinem Räumungsbegehren keine Berechtigung zugemessen werden. Das Vorbringen des Klägers kann dahin zusammengefaßt werden, seine Großmutter sei bis zu ihrem Ableben Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen. Seine Eltern seien zumindest seit 1943 Mitmieter der Wohnung Nr.6/7 gewesen. 1961 sei seine Großmutter verstorben. Seither sei seine Mutter, die Erblasserin, Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen. Sein Vater, der gemeinsam mit seiner Mutter und ihm in dieser Wohnung gelebt habe, sei 1967 verstorben.
Geht man von diesen Behauptungen - die, soweit sie den zeitlichen Ablauf betreffen, weitgehend unbestritten geblieben sind - aus, so waren die Eltern des Klägers seit 1943 gemeinsam Mieter der Wohnung Nr.6/7. Ein solches Gesamt- oder Mitmietverhältnis besteht nicht etwa aus mehreren miteinander konkurrierenden Mietverhältnissen, sondern ist ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis mit mehreren Mietern in bezug auf denselben Mietgegenstand. Es kann - wie im vorliegenden Fall - von vornherein als solches begründet worden sein oder durch Gesamt- bzw. Sonderrechtsnachfolge entstehen. Der einzelne Mitmieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, über seinen Anteil zu verfügen, er kann auch im Zweifel das Bestandverhältnis nicht für seine Person einseitig auflösen (SZ 44/106 ua; Würth in Rummel, ABGB2 § 1090 Rz 20). Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16.Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden sind (RZ 1985/74; SZ 56/132;Geht man von diesen Behauptungen - die, soweit sie den zeitlichen Ablauf betreffen, weitgehend unbestritten geblieben sind - aus, so waren die Eltern des Klägers seit 1943 gemeinsam Mieter der Wohnung Nr.6/7. Ein solches Gesamt- oder Mitmietverhältnis besteht nicht etwa aus mehreren miteinander konkurrierenden Mietverhältnissen, sondern ist ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis mit mehreren Mietern in bezug auf denselben Mietgegenstand. Es kann - wie im vorliegenden Fall - von vornherein als solches begründet worden sein oder durch Gesamt- bzw. Sonderrechtsnachfolge entstehen. Der einzelne Mitmieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, über seinen Anteil zu verfügen, er kann auch im Zweifel das Bestandverhältnis nicht für seine Person einseitig auflösen (SZ 44/106 ua; Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 1090, Rz 20). Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16.Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden sind (RZ 1985/74; SZ 56/132;
SZ 23/371 ua; Gamerith in Rummel aaO § 825 Rz 9 und § 888 Rz 1;SZ 23/371 ua; Gamerith in Rummel aaO Paragraph 825, Rz 9 und Paragraph 888, Rz 1;
Hofmeister und Binder in Schwimann, ABGB § 825 Rz 14 bzw. § 1094 Rz 6).Hofmeister und Binder in Schwimann, ABGB Paragraph 825, Rz 14 bzw. Paragraph 1094, Rz 6).
Fraglich ist es indessen, ob, allenfalls wieweit Vereinigung gemäß § 1445 ABGB eintritt, wenn einer der Mitmieter Alleineigentümer der Liegenschaft wird, und deshalb für seine Person das Mietverhältnis erlischt. Die Rechtsprechung bejaht die Konfusion, sodaß der Mietvertrag über das ganze Haus oder die Eigentumswohnung jedenfalls dann erlischt, wenn das Eigentumsrecht des Mieters auf der Liegenschaft einverleibt wird (MietSlg.19.174; Derbolav, HdBzMRG, 438; Gschnitzer, Schuldrecht, AT2 239; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, AT3, 623; Harrer in Schwimann, ABGB § 1445 Rz 8); die Entscheidung MietSlg.20.220 nimmt das Erlöschen des Mietverhältnisses an, wenn der Hauptmieter die in Bestand genommene Eigentumswohnung durch Kauf erwirbt (ähnlich auch Reischauer in Rummel, ABGB § 1445 Rz 2, der dort annimmt, daß der Mietvertrag mangels anderslautender Vereinbarung mit dem Tag aufgelöst wird, an welchem dem Mieter erstmals neben dem Rechtsbesitz auch der Sachbesitz zugestanden ist; diese Frage offen lassend Hofmeister in Schwimann aaO § 834 Rz 27). Dagegen erlischt das Bestandrecht des Mieters, der einen Miteigentumsanteil an der Bestandliegenschaft erwirbt, mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht; das Bestandrecht des Miteigentümers bleibt vielmehr aufrecht (SZ 44/37 ua). Begründet wird diese Auffassung damit, daß das einheitlich gebliebene Bestandverhältnis, tritt an die Stelle eines Alleineigentümers nun eine Rechtsgemeinschaft, mit der Gesamtheit der Miteigentümer, die insoweit eine Person vorstellen (§ 828 ABGB), fortgesetzt wird (JBl.1957, 131). Ebenso kann der Miteigentümer (auch der Mehrheitseigentümer) die gemeinsame Liegenschaft oder Teile hievon in Bestand nehmen (Gamerith aaO § 826 Rz 3 und § 834 Rz 5 je mwN; Hofmeister aaO Rz 3 und 27; Harrer aaO § 1445 Rz 9). § 1445 ABGB greift deshalb nicht ein, weil einander als Mietvertragspartner einerseits die Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer und andererseits der Mieter, mag er auch der Rechtsgemeinschaft angehören, gegenüberstehen (SZ 44/37; Harrer aaO; vgl. auch MietSlg.31.166).Fraglich ist es indessen, ob, allenfalls wieweit Vereinigung gemäß Paragraph 1445, ABGB eintritt, wenn einer der Mitmieter Alleineigentümer der Liegenschaft wird, und deshalb für seine Person das Mietverhältnis erlischt. Die Rechtsprechung bejaht die Konfusion, sodaß der Mietvertrag über das ganze Haus oder die Eigentumswohnung jedenfalls dann erlischt, wenn das Eigentumsrecht des Mieters auf der Liegenschaft einverleibt wird (MietSlg.19.174; Derbolav, HdBzMRG, 438; Gschnitzer, Schuldrecht, AT2 239; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, AT3, 623; Harrer in Schwimann, ABGB Paragraph 1445, Rz 8); die Entscheidung MietSlg.20.220 nimmt das Erlöschen des Mietverhältnisses an, wenn der Hauptmieter die in Bestand genommene Eigentumswohnung durch Kauf erwirbt (ähnlich auch Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1445, Rz 2, der dort annimmt, daß der Mietvertrag mangels anderslautender Vereinbarung mit dem Tag aufgelöst wird, an welchem dem Mieter erstmals neben dem Rechtsbesitz auch der Sachbesitz zugestanden ist; diese Frage offen lassend Hofmeister in Schwimann aaO Paragraph 834, Rz 27). Dagegen erlischt das Bestandrecht des Mieters, der einen Miteigentumsanteil an der Bestandliegenschaft erwirbt, mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht; das Bestandrecht des Miteigentümers bleibt vielmehr aufrecht (SZ 44/37 ua). Begründet wird diese Auffassung damit, daß das einheitlich gebliebene Bestandverhältnis, tritt an die Stelle eines Alleineigentümers nun eine Rechtsgemeinschaft, mit der Gesamtheit der Miteigentümer, die insoweit eine Person vorstellen (Paragraph 828, ABGB), fortgesetzt wird (JBl.1957, 131). Ebenso kann der Miteigentümer (auch der Mehrheitseigentümer) die gemeinsame Liegenschaft oder Teile hievon in Bestand nehmen (Gamerith aaO Paragraph 826, Rz 3 und Paragraph 834, Rz 5 je mwN; Hofmeister aaO Rz 3 und 27; Harrer aaO Paragraph 1445, Rz 9). Paragraph 1445, ABGB greift deshalb nicht ein, weil einander als Mietvertragspartner einerseits die Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer und andererseits der Mieter, mag er auch der Rechtsgemeinschaft angehören, gegenüberstehen (SZ 44/37; Harrer aaO; vergleiche auch MietSlg.31.166).
Es gilt nun zu prüfen, ob entsprechendes auch für den umgekehrten Fall gilt. Dafür spricht, daß mehrgliedrige Schuldverhältnisse - zu denen auch die Gesamtmietverhältnisse zählen - in der Regel wie erwähnt, unteilbar sind (SZ 50/113; SZ 40/57 ua; Gamerith aaO § 889 Rz 3 mwN; Apathy in Schwimann aaO § 889 Rz 3; Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 90). Von diesem Grundsatz macht Gschnitzer (in Klang2 IV/1, 282 FN 38 und ihm folgend Ohmeyer in JBl.1935, 336 FN 17) gerade für den Fall eine Ausnahme, wenn in einer Person des mehrgliedrigen Schuldverhältnisses Vereinigung eingetreten ist. In der Tat können einander auch die Fälle des Miteigentümer gewordenen Mieters und des Alleineigentümer gewordenen Gesamtmieters nicht ohne weiteres gleichgehalten werden: Im ersteren Fall steht der Mieter zu seinen Teilhabern einerseits in einem im 16.Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geordneten Rechtsverhältnis und andererseits der Rechtsgemeinschaft im Bestandverhältnis gegenüber, wogegen er in letzterem Fall nur den anderen Mitmietern in Rechtsgemeinschaft verbunden ist, während er im Bestandverhältnis sich selbst als Vermieter gegenüberstünde. Dennoch kann nicht einfach Konfusion in dem Sinne angenommen werden, daß damit seine Rechtsstellung als Mieter auch seinen Mitmietern gegenüber erlöschen würde; bei dieser Annahme würde die Rechtsstellung - was aber jedenfalls außer Betracht bleiben muß - den anderen Gesamtmietern gegenüber durch die Vereinigung wesentlich verschlechtert werden: Er schiede dann aus dem Kreis der Gesamtmieter aus und könnte durch sie demgemäß vom Gebrauch des Bestandgegenstandes ausgeschlossen werden. Sachgerecht kann der vorliegende Fall daher nur so gelöst werden, daß die Wirkungen der Vereinigung (§ 1445 ABGB) bloß insoweit eintreten, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist (sodaß er sich selbst gegenüber nicht mehr zinszahlungspflichtig wäre und auch nicht aufkündigen müßte); dagegen bleibt seine Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt, sodaß sie ihn auch weiterhin als Rechtsgenossen hinnehmen müssen.Es gilt nun zu prüfen, ob entsprechendes auch für den umgekehrten Fall gilt. Dafür spricht, daß mehrgliedrige Schuldverhältnisse - zu denen auch die Gesamtmietverhältnisse zählen - in der Regel wie erwähnt, unteilbar sind (SZ 50/113; SZ 40/57 ua; Gamerith aaO Paragraph 889, Rz 3 mwN; Apathy in Schwimann aaO Paragraph 889, Rz 3; Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 90). Von diesem Grundsatz macht Gschnitzer (in Klang2 IV/1, 282 FN 38 und ihm folgend Ohmeyer in JBl.1935, 336 FN 17) gerade für den Fall eine Ausnahme, wenn in einer Person des mehrgliedrigen Schuldverhältnisses Vereinigung eingetreten ist. In der Tat können einander auch die Fälle des Miteigentümer gewordenen Mieters und des Alleineigentümer gewordenen Gesamtmieters nicht ohne weiteres gleichgehalten werden: Im ersteren Fall steht der Mieter zu seinen Teilhabern einerseits in einem im 16.Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geordneten Rechtsverhältnis und andererseits der Rechtsgemeinschaft im Bestandverhältnis gegenüber, wogegen er in letzterem Fall nur den anderen Mitmietern in Rechtsgemeinschaft verbunden ist, während er im Bestandverhältnis sich selbst als Vermieter gegenüberstünde. Dennoch kann nicht einfach Konfusion in dem Sinne angenommen werden, daß damit seine Rechtsstellung als Mieter auch seinen Mitmietern gegenüber erlöschen würde; bei dieser Annahme würde die Rechtsstellung - was aber jedenfalls außer Betracht bleiben muß - den anderen Gesamtmietern gegenüber durch die Vereinigung wesentlich verschlechtert werden: Er schiede dann aus dem Kreis der Gesamtmieter aus und könnte durch sie demgemäß vom Gebrauch des Bestandgegenstandes ausgeschlossen werden. Sachgerecht kann der vorliegende Fall daher nur so gelöst werden, daß die Wirkungen der Vereinigung (Paragraph 1445, ABGB) bloß insoweit eintreten, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist (sodaß er sich selbst gegenüber nicht mehr zinszahlungspflichtig wäre und auch nicht aufkündigen müßte); dagegen bleibt seine Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt, sodaß sie ihn auch weiterhin als Rechtsgenossen hinnehmen müssen.
Unterstellt man - was zwar nicht feststeht, aber nach den Behauptungen des Klägers möglich wäre - , daß dieser mit dem Ableben seines Vaters in dessen Mietrechte eingetreten war, so würde dieses den Rechten seiner Mutter am Bestandgegenstand keinen Abbruch tun. Wie schon dargelegt, ist seiner Mutter schon deren Ehegatten gegenüber die Rechtsstellung aus der Mietrechtsgemeinschaft gewahrt geblieben, als sie ihre Mutter beerbte und dadurch Alleineigentümerin der Bestandliegenschaft wurde. Demgemäß könnte der Kläger auch nur in Mitmietrechte seines Vaters eingetreten sein, die allerdings wie Alleinmietrechte vererblich (vgl. Würth aaO), aber auch der Sonderrechtsnachfolge gemäß den §§ 12 und 14 MRG zugänglich sind.Unterstellt man - was zwar nicht feststeht, aber nach den Behauptungen des Klägers möglich wäre - , daß dieser mit dem Ableben seines Vaters in dessen Mietrechte eingetreten war, so würde dieses den Rechten seiner Mutter am Bestandgegenstand keinen Abbruch tun. Wie schon dargelegt, ist seiner Mutter schon deren Ehegatten gegenüber die Rechtsstellung aus der Mietrechtsgemeinschaft gewahrt geblieben, als sie ihre Mutter beerbte und dadurch Alleineigentümerin der Bestandliegenschaft wurde. Demgemäß könnte der Kläger auch nur in Mitmietrechte seines Vaters eingetreten sein, die allerdings wie Alleinmietrechte vererblich vergleiche Würth aaO), aber auch der Sonderrechtsnachfolge gemäß den Paragraphen 12 und 14 MRG zugänglich sind.
Nach den Behauptungen des Klägers zog er aus gesundheitlichen Rücksichten 1982 aus der bis dahin mitbenützten Wohnung Nr.6/7 aus und bezog die Wohnung Nr.4 im selben Haus. Auch seine Mutter verließ die gemeinsam benützte Wohnung und zog sich in ein Kloster zurück, kehrte aber Anfang 1984 in die Wohnung Nr.6/7 zurück. Der Kläger blieb weiterhin in der Wohnung Nr.4, die er seinen Klagsangaben zufolge auch derzeit noch benützt. Als seine Mutter am 27.8.1984 starb, bestand somit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter, der aber Voraussetzung für den Entritt in deren (Mit-)Mietrechte gewesen wäre (§ 14 Abs.3 MRG). Gemeinsamer Haushalt ist gemeinsames, auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften (MietSlg 39.300, 38.309 uva). Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (MietSlg.29.345). Selbst nach den Behauptungen des Klägers kann schon nicht von gemeinsamem Wohnen, noch viel weniger aber von gemeinsamem Wirtschaften des Klägers mit seiner Mutter unmittelbar vor deren Tod die Rede sein. Daher hat die beklagte Verlassenschaft, sofern der Kläger überhaupt Mieter der Wohnung Nr.6/7 ist, nach wie vor die Rechtsstellung einer Mitmieterin.Nach den Behauptungen des Klägers zog er aus gesundheitlichen Rücksichten 1982 aus der bis dahin mitbenützten Wohnung Nr.6/7 aus und bezog die Wohnung Nr.4 im selben Haus. Auch seine Mutter verließ die gemeinsam benützte Wohnung und zog sich in ein Kloster zurück, kehrte aber Anfang 1984 in die Wohnung Nr.6/7 zurück. Der Kläger blieb weiterhin in der Wohnung Nr.4, die er seinen Klagsangaben zufolge auch derzeit noch benützt. Als seine Mutter am 27.8.1984 starb, bestand somit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter, der aber Voraussetzung für den Entritt in deren (Mit-)Mietrechte gewesen wäre (Paragraph 14, Absatz 3, MRG). Gemeinsamer Haushalt ist gemeinsames, auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften (MietSlg 39.300, 38.309 uva). Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (MietSlg.29.345). Selbst nach den Behauptungen des Klägers kann schon nicht von gemeinsamem Wohnen, noch viel weniger aber von gemeinsamem Wirtschaften des Klägers mit seiner Mutter unmittelbar vor deren Tod die Rede sein. Daher hat die beklagte Verlassenschaft, sofern der Kläger überhaupt Mieter der Wohnung Nr.6/7 ist, nach wie vor die Rechtsstellung einer Mitmieterin.
Damit ist dem Räumungsbegehren der Boden entzogen, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Revisionsverfahren über das Begehren in Ansehung der Wohnung Nr.6/7 abzusprechen war, sodaß der Revisionsstreitwert mit S 24.000 anzunehmen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Revisionsverfahren über das Begehren in Ansehung der Wohnung Nr.6/7 abzusprechen war, sodaß der Revisionsstreitwert mit S 24.000 anzunehmen ist.