- 1 Ob 593/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 593/86
- 4 Ob 580/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 580/87
nur: Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben. (T1)
- 1 Ob 568/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 568/88
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 593/86
- 1 Ob 542/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 542/89
nur T1
- 1 Ob 608/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 608/90
nur: Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. (T2) Beisatz: Daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht verlangt. (T3) Veröff: ImmZ 1991,15
- 8 Ob 665/90
Entscheidungstext OGH 21.02.1991 8 Ob 665/90
- 1 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 530/91
Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849
- 1 Ob 578/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 578/91
Auch; nur T2; Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14
- 3 Ob 117/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 117/95
nur T1
- 6 Ob 2305/96f
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2305/96f
nur T2
- 1 Ob 79/97t
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 79/97t
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 218/97h
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 218/97h
Auch; nur T2; Beisatz: Daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht gefordert. (T4); Beisatz: Die durch besondere Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nicht auf, sofern die Absicht besteht, die erzwungene Trennung bei Änderung der Sachlage wieder zu beenden. Ob die Abwesenheit bloß vorübergehend oder dauernd ist, wird maßgeblich von der Willensrichtung der Betroffenen bestimmt, die Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein. (T5)
- 1 Ob 333/97w
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 333/97w
nur T2; Beisatz: Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird an sich nicht dadurch ausgeschlossen, daß insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt. (T6)
- 9 Ob 220/98p
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 220/98p
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Im Falle der Anwendung des § 12 MRG bei Einhaltung der dort geforderten Mindestzeiten kommt es nicht darauf an, ob die Haushaltsgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war. (T7)
- 1 Ob 255/98a
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 255/98a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 309/99s
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 309/99s
nur T2; Veröff: SZ 72/188
- 1 Ob 305/99f
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 305/99f
nur T2; Beisatz: Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen. (T8)
- 4 Ob 138/01z
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 138/01z
nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8
- 8 Ob 65/02w
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 65/02w
nur T2
- 5 Ob 284/02d
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 284/02d
Auch; nur T2
- 7 Ob 168/06s
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 168/06s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T9)
- 7 Ob 41/08t
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 41/08t
nur T2; nur: Entsprechend der besonderen familiären Situation können aber auch zwei Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben. (T10)
- 9 Ob 91/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2024 9 Ob 91/24h
nur T2