Gemäß § 14 Abs 2 MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters die in Abs 3 dieser Gesetzesstelle genannten Personen in den Mietvertrag ein. Nach § 14 Abs 3 MRG sind Verwandte in gerader Linie des bisherigen Mieters eintrittsberechtigt, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Bei Wohnungsmieten liegt im Fall des Todes des Mieters, soweit nicht die Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 und 3 MRG eintritt, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG vor. Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlaß des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters die in Absatz 3, dieser Gesetzesstelle genannten Personen in den Mietvertrag ein. Nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG sind Verwandte in gerader Linie des bisherigen Mieters eintrittsberechtigt, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Bei Wohnungsmieten liegt im Fall des Todes des Mieters, soweit nicht die Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 14, Absatz 2, und 3 MRG eintritt, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG vor. Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlaß des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten.
Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen (9 Ob 119/97h; RIS-Justiz RS0107188). Wie die zur Annahme des Bestehens einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblichen Kriterien im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt zwar nach stRspr wegen der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (stRspr, zuletzt 3 Ob 117/95 = RPflE 1996/119; RIS-Justiz RS0043702), dessen Besonderheit eine beispielgebende Entscheidung im allgemeinen ausschließt, oder gilt das dann nicht, wenn die von der Rspr gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalls überschritten werden oder wenn dem Berufungsgericht gravierende Entscheidungsfehler unterlaufen. Solche Fehler liegen hier vor, weil beim vorliegenden Sachverhaltsbild nicht von einem gemeinsamen Haushalt der verstorbenen Mieterin und ihres Enkels gesprochen werden kann.Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen (9 Ob 119/97h; RIS-Justiz RS0107188). Wie die zur Annahme des Bestehens einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblichen Kriterien im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt zwar nach stRspr wegen der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (stRspr, zuletzt 3 Ob 117/95 = RPflE 1996/119; RIS-Justiz RS0043702), dessen Besonderheit eine beispielgebende Entscheidung im allgemeinen ausschließt, oder gilt das dann nicht, wenn die von der Rspr gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalls überschritten werden oder wenn dem Berufungsgericht gravierende Entscheidungsfehler unterlaufen. Solche Fehler liegen hier vor, weil beim vorliegenden Sachverhaltsbild nicht von einem gemeinsamen Haushalt der verstorbenen Mieterin und ihres Enkels gesprochen werden kann.
Wer sich auf das Eintrittsrecht beruft, muß alle dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen (WoBl 1991/9; 8 Ob 622/93 = MietSlg 45.262 ua; Würth in Rummel2, § 14 MRG Rz 4 mwN). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts ist der Zeitpunkt des Todes des Mieters (MietSlg 39.300 ua; Würth aaO § 14 MRG Rz 4). Von den Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG sind hier das Hauptmietverhältnis, die Eigenschaft des Nebenintervenienten als naher Angehöriger und sein dringendes Wohnbedürfnis unbestrittenermaßen ebenso gegeben wie die Tatsache, daß die alters- und krankheitsbedingten Aufenthalte der Mieterin in Spitälern und Pflegeheimen in der Dauer von rund drei bis vier Monate im Jahr auf das Bestehen des gemeinsamen Haushalts keinen Einfluß hatten.Wer sich auf das Eintrittsrecht beruft, muß alle dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen (WoBl 1991/9; 8 Ob 622/93 = MietSlg 45.262 ua; Würth in Rummel2, Paragraph 14, MRG Rz 4 mwN). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts ist der Zeitpunkt des Todes des Mieters (MietSlg 39.300 ua; Würth aaO Paragraph 14, MRG Rz 4). Von den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, MRG sind hier das Hauptmietverhältnis, die Eigenschaft des Nebenintervenienten als naher Angehöriger und sein dringendes Wohnbedürfnis unbestrittenermaßen ebenso gegeben wie die Tatsache, daß die alters- und krankheitsbedingten Aufenthalte der Mieterin in Spitälern und Pflegeheimen in der Dauer von rund drei bis vier Monate im Jahr auf das Bestehen des gemeinsamen Haushalts keinen Einfluß hatten.
Gemeinsamer Haushalt ist gemeinsames, auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften. Auch der Lebensschwerpunkt des nach einem Autounfall körperbehinderten (Metallimplantate in Armen und Beinen) und offenbar weitgehend beschäftigungslosen Nebenintervenienten lag jedenfalls vom Sommer 1993 bis zum Tod seiner Großmutter am 25.Juli 1995 in der aufgekündigten Wohnung; beide befriedigten somit in der nun aufgekündigten Wohnung ihr Wohnbedürfnis. Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen (Würth aaO, § 14 MRG Rz 8 mwN aus der Rspr). Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird an sich nicht dadurch ausgeschlossen, daß insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt (WoBl 1991/9; RIS-Justiz RS0069759; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 30 MRG Rz 15 mwN). Zwar bestand im vorliegenden Fall ein großer Altersunterschied (die Großmutter ist 1911 geboren, ihr Enkel 1966), nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens war aber offenbar keine große Einkommensdifferenz gegeben. Der Nebenintervenient beteiligte sich trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von rund 10.000 S an den Kosten von Miete, Gas, Strom und Telefon nicht. Von der Rspr (vgl die Nachweise bei Würth/Zingher aaO) wurde die Annahme gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens bei gelegentlichem Übernachten oder beim Aufenthalt in der Wohnung zur Pflege des kranken Mieters verneint. Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar, als sich der Nebenintervenient, dessen Tagesablauf von dem seiner Großmutter vollkommen verschieden war, nicht nur nicht an den Wohnungskosten beteiligte, sondern sich auch kaum um seine kranke, bettlägrige und ständig pflegebedürftige, von der Beklagten gepflegte und versorgte Großmutter kümmerte, sieht man vom fallweisen Aufwärmen von Mahlzeiten sowie der fallweisen Besorgung von Arzneien, Windeln und Behördengängen ab; abgesehen vom Aufräumen seines eigenen Zimmers trug er auch nichts zur gemeinsamen Haushaltsführung in natura bei. Angesichts der von der zweiten Instanz gebilligten erstinstanzlichen Feststellungen und unter Einbeziehung der erstrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann ungeachtet des großen Altersunterschieds von einem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften iS eines Miteinanders der Mieterin und des Nebenintervenienten, auch wenn dessen gesundheitliche Beeinträchtigung ebenso wie den Gesundheitszustand der Mieterin in Rechnung gestellt und auch kein allzu strenger Maßstab angelegt wird, nicht gesprochen werden.Gemeinsamer Haushalt ist gemeinsames, auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften. Auch der Lebensschwerpunkt des nach einem Autounfall körperbehinderten (Metallimplantate in Armen und Beinen) und offenbar weitgehend beschäftigungslosen Nebenintervenienten lag jedenfalls vom Sommer 1993 bis zum Tod seiner Großmutter am 25.Juli 1995 in der aufgekündigten Wohnung; beide befriedigten somit in der nun aufgekündigten Wohnung ihr Wohnbedürfnis. Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen (Würth aaO, Paragraph 14, MRG Rz 8 mwN aus der Rspr). Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird an sich nicht dadurch ausgeschlossen, daß insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt (WoBl 1991/9; RIS-Justiz RS0069759; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 30, MRG Rz 15 mwN). Zwar bestand im vorliegenden Fall ein großer Altersunterschied (die Großmutter ist 1911 geboren, ihr Enkel 1966), nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens war aber offenbar keine große Einkommensdifferenz gegeben. Der Nebenintervenient beteiligte sich trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von rund 10.000 S an den Kosten von Miete, Gas, Strom und Telefon nicht. Von der Rspr vergleiche die Nachweise bei Würth/Zingher aaO) wurde die Annahme gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens bei gelegentlichem Übernachten oder beim Aufenthalt in der Wohnung zur Pflege des kranken Mieters verneint. Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar, als sich der Nebenintervenient, dessen Tagesablauf von dem seiner Großmutter vollkommen verschieden war, nicht nur nicht an den Wohnungskosten beteiligte, sondern sich auch kaum um seine kranke, bettlägrige und ständig pflegebedürftige, von der Beklagten gepflegte und versorgte Großmutter kümmerte, sieht man vom fallweisen Aufwärmen von Mahlzeiten sowie der fallweisen Besorgung von Arzneien, Windeln und Behördengängen ab; abgesehen vom Aufräumen seines eigenen Zimmers trug er auch nichts zur gemeinsamen Haushaltsführung in natura bei. Angesichts der von der zweiten Instanz gebilligten erstinstanzlichen Feststellungen und unter Einbeziehung der erstrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann ungeachtet des großen Altersunterschieds von einem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften iS eines Miteinanders der Mieterin und des Nebenintervenienten, auch wenn dessen gesundheitliche Beeinträchtigung ebenso wie den Gesundheitszustand der Mieterin in Rechnung gestellt und auch kein allzu strenger Maßstab angelegt wird, nicht gesprochen werden.
Demnach ist dem Rechtsmittel Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach ist dem Rechtsmittel Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.