Rechtssatz RS0103727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103727
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Rechtssatz
Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag - hier mit dem ruhenden Nachlass - bis zu dessen Kündigung fortbesteht.Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG kündigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag - hier mit dem ruhenden Nachlass - bis zu dessen Kündigung fortbesteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 517/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 517/96
- 1 Ob 333/97w
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 333/97w
Vgl; Beisatz: Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlass des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten. (T1)
- 9 Ob 312/98t
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 Ob 312/98t
Beis wie T1; nur: Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. (T2)
Beisatz: Keinesfalls kann aus den Worten "nicht mehr" abgeleitet werden, dass eine nicht eintrittsberechtigte Person mangels Vorhandenseins eintrittsberechtigter Personen zum Zuge kommt. (T3)
- 4 Ob 309/99s
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 309/99s
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/188
- 1 Ob 114/00x
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 114/00x
Auch; Beisatz: Daraus, dass in Ermangelung eines Eintrittsrechts - "bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt", kann nicht abgeleitet werden, der ruhende Nachlass - nehme nach Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungsstatt - entgegen § 1116a Satz 2 ABGB nicht die Rechtsstellung des verstorbenen Untermieters ein. (T4)
- 5 Ob 258/08i
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
Veröff: SZ 2009/31
- 1 Ob 212/13b
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 212/13b
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 8/19s
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
- 7 Ob 64/21v
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 64/21v
- 2 Ob 53/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.07.2025 2 Ob 53/25w
Beisatz: Hier: Ein Verzicht der Erblasserin auf ihre Mietrechte zu Gunsten der Beklagten (ohne die Voraussetzungen des § 12 MRG) hat keinen, der Pflichtteilsbemessung zu Grunde zu legenden, wirtschaftlichen Wert. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103727
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00517_9600000_002