Das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel ist aus dem vom Antragsteller angeführten Grund zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Antragsteller, der sich zur begehrten Löschung des Bestandrechts nur auf den Nachweis des Tods der eingetragenen Bestandnehmerin beruft, strebt damit offensichtlich eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG an. Diese hat zur Voraussetzung, dass das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage wegen einer nachträglichen, nur außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr übereinstimmt (RIS-Justiz RS0061010; RS0079847; RS0060992). Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorhob, führt aber der Tod des Bestandnehmers allein nicht zur Beendigung des Bestandvertrags, weshalb der Nachweis dieser Tatsache die begehrte Löschung der Eintragung des Bestandrechts aufgrund des Mietvertrags vom 23. August 2000 nicht rechtzufertigen vermag:1. Der Antragsteller, der sich zur begehrten Löschung des Bestandrechts nur auf den Nachweis des Tods der eingetragenen Bestandnehmerin beruft, strebt damit offensichtlich eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG an. Diese hat zur Voraussetzung, dass das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage wegen einer nachträglichen, nur außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr übereinstimmt (RIS-Justiz RS0061010; RS0079847; RS0060992). Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorhob, führt aber der Tod des Bestandnehmers allein nicht zur Beendigung des Bestandvertrags, weshalb der Nachweis dieser Tatsache die begehrte Löschung der Eintragung des Bestandrechts aufgrund des Mietvertrags vom 23. August 2000 nicht rechtzufertigen vermag:
1.1. § 1116a Satz 1 ABGB und § 14 Abs 1 MRG normieren ausdrücklich die sich bereits aus § 531 ABGB ergebende Vererblichkeit der Bestandnehmer- und Bestandgeberposition, weshalb der (wenn auch befristete) Bestandvertrag durch den Tod eines Teils nicht aufgehoben wird.1.1. Paragraph 1116 a, Satz 1 ABGB und Paragraph 14, Absatz eins, MRG normieren ausdrücklich die sich bereits aus Paragraph 531, ABGB ergebende Vererblichkeit der Bestandnehmer- und Bestandgeberposition, weshalb der (wenn auch befristete) Bestandvertrag durch den Tod eines Teils nicht aufgehoben wird.
1.2. Beim Tod des Mieters muss danach unterschieden werden, ob Eintrittsberechtigte nach § 14 Abs 3 MRG vorhanden sind oder nicht (vgl Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht (2007) 15 ff): Ist ersteres der Fall, sehen § 14 Abs 2 und 3 MRG eine kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung beim Tod des Hauptmieters vor, welche die allgemeine Erbfolge - ausnahmsweise - ausschließt (RIS-Justiz RS0012202 [T7]; RS0069664). Dieser Eintritt in die Hauptmietrechte erfolgt kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (RIS-Justiz RS0103062; RS0068257).1.2. Beim Tod des Mieters muss danach unterschieden werden, ob Eintrittsberechtigte nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG vorhanden sind oder nicht vergleiche Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht (2007) 15 ff): Ist ersteres der Fall, sehen Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG eine kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung beim Tod des Hauptmieters vor, welche die allgemeine Erbfolge - ausnahmsweise - ausschließt (RIS-Justiz RS0012202 [T7]; RS0069664). Dieser Eintritt in die Hauptmietrechte erfolgt kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (RIS-Justiz RS0103062; RS0068257).
1.3. Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt (RIS-Justiz RS0021167 [T4] und [T5]; RS0021182). Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung (5 Ob 8/99h). Für die Wohnungsmiete gilt in diesen Fällen, dass der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen kann; das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag bis zu dessen Kündigung fortbesteht (RIS-Justiz RS0103727). Gleiches gilt außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG, für den § 1116a Satz 2 ABGB ein beiderseitiges besonderes Kündigungsrecht vorsieht.1.3. Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt (RIS-Justiz RS0021167 [T4] und [T5]; RS0021182). Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung (5 Ob 8/99h). Für die Wohnungsmiete gilt in diesen Fällen, dass der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG kündigen kann; das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag bis zu dessen Kündigung fortbesteht (RIS-Justiz RS0103727). Gleiches gilt außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG, für den Paragraph 1116 a, Satz 2 ABGB ein beiderseitiges besonderes Kündigungsrecht vorsieht.
1.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Tod des Mieters entweder zum Eintritt bestimmter Personen oder zum Übergang des Mietrechts auf den Nachlass oder den/die Erben führt und erst eine Kündigung den Bestandvertrag beendet. Der - urkundlich erwiesene - Tod der Bestandnehmerin hat daher für sich allein nicht die Auflösung des Bestandvertrags zur Folge, weshalb er auch nicht die begehrte Löschung des eingetragenen Bestandrechts rechtzufertigen vermag. Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 136 GBG Rz 55 mwN).1.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Tod des Mieters entweder zum Eintritt bestimmter Personen oder zum Übergang des Mietrechts auf den Nachlass oder den/die Erben führt und erst eine Kündigung den Bestandvertrag beendet. Der - urkundlich erwiesene - Tod der Bestandnehmerin hat daher für sich allein nicht die Auflösung des Bestandvertrags zur Folge, weshalb er auch nicht die begehrte Löschung des eingetragenen Bestandrechts rechtzufertigen vermag. Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß Paragraph 136, GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird vergleiche Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 136, GBG Rz 55 mwN).
2. In diesem Zusammenhang ist auf die Wirkung der grundbücherlichen Einverleibung eines Bestandvertrags (§ 1095 ABGB) hinzuweisen, die sich darin erschöpft, dass nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des § 1120 ABGB an den einverleibten Bestandvertrag „für die übrige Zeit" gebunden bleibt, das heißt an die Bestandzeit. Der spätere Erwerber erhält also bei verbücherten Bestandrechten durch den Eigentumswechsel nach Veräußerung per se kein außerordentliches Kündigungsrecht im Sinn des § 1120 Satz 1 ABGB (RIS-Justiz RS0020428 [T1] und [T2]; Binder in Schwimann³ § 1095 ABGB Rz 12; Würth in Rummel³ § 1095 ABGB Rz 1). Es geht primär um die Absicherung der vereinbarten Dauer eines Bestandvertrags (wenn auch zugunsten des jeweiligen Bestandnehmers). Mangels Beendigung des Bestandvertrags durch den Tod des Bestandnehmers kommt die beschriebene Wirkung auch darüber hinaus zum Tragen, und zwar zugunsten der Eintretenden/Übernehmenden. Deshalb darf (nur) der Tod der Bestandnehmerin nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch führen, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt (vgl RIS-Justiz RS0021290; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, Rz 28 zu § 19 GBG; Bittner zu LGZ Wien 21. 7. 1999, 46 R 507/99w = wobl 2000/111).2. In diesem Zusammenhang ist auf die Wirkung der grundbücherlichen Einverleibung eines Bestandvertrags (Paragraph 1095, ABGB) hinzuweisen, die sich darin erschöpft, dass nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des Paragraph 1120, ABGB an den einverleibten Bestandvertrag „für die übrige Zeit" gebunden bleibt, das heißt an die Bestandzeit. Der spätere Erwerber erhält also bei verbücherten Bestandrechten durch den Eigentumswechsel nach Veräußerung per se kein außerordentliches Kündigungsrecht im Sinn des Paragraph 1120, Satz 1 ABGB (RIS-Justiz RS0020428 [T1] und [T2]; Binder in Schwimann³ Paragraph 1095, ABGB Rz 12; Würth in Rummel³ Paragraph 1095, ABGB Rz 1). Es geht primär um die Absicherung der vereinbarten Dauer eines Bestandvertrags (wenn auch zugunsten des jeweiligen Bestandnehmers). Mangels Beendigung des Bestandvertrags durch den Tod des Bestandnehmers kommt die beschriebene Wirkung auch darüber hinaus zum Tragen, und zwar zugunsten der Eintretenden/Übernehmenden. Deshalb darf (nur) der Tod der Bestandnehmerin nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch führen, weil es gemäß Paragraph 1116 a, ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt vergleiche RIS-Justiz RS0021290; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, Rz 28 zu Paragraph 19, GBG; Bittner zu LGZ Wien 21. 7. 1999, 46 R 507/99w = wobl 2000/111).
3. Im Grundbuchsverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt (RIS-Justiz RS0035961 [T7]).