Rechtssatz RS0021182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021182
Geschäftszahl
5Ob258/69; 3Ob141/81; 5Ob258/08i; 1Ob95/17b; 5Ob8/19s
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
§ 1116a ABGB enthält bezüglich des Rechtsüberganges im Erbweg keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Sonderregelung für Bestandrechte. Diese Gesetzesstelle besagt nur, dass durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird. Es sind daher vor der Einantwortung der ruhende Nachlass, nach der Einantwortung die berufenen Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde, Mieter der Geschäftsräume des verstorbenen Mieters.Paragraph 1116 a, ABGB enthält bezüglich des Rechtsüberganges im Erbweg keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Sonderregelung für Bestandrechte. Diese Gesetzesstelle besagt nur, dass durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird. Es sind daher vor der Einantwortung der ruhende Nachlass, nach der Einantwortung die berufenen Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde, Mieter der Geschäftsräume des verstorbenen Mieters.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 258/69
Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 Ob 258/69
Veröff: MietSlg 21220
- 3 Ob 141/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 141/81
Veröff: JBl 1984,611 (dazu Wilhelm, JBl 1984,594)
- 5 Ob 258/08i
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T1)
Beiastz: Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung. (T2)
Veröff: SZ 2009/31
- 1 Ob 95/17b
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 95/17b
Vgl auch
- 5 Ob 8/19s
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021182
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19691008_OGH0002_0050OB00258_6900000_001