Rechtssatz RS0103062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103062
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Es bedarf nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern nur der Ausschluss des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (so schon 3 Ob 675/80 ua zu § 19 Abs 2 Z 11 MG). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein.Es bedarf nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern nur der Ausschluss des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (so schon 3 Ob 675/80 ua zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 117/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 117/95
- 5 Ob 258/08i
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
Vgl; Beisatz: Der Eintritt in die Hauptmietrechte erfolgt kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden. (T1)
Veröff: SZ 2009/31
- 2 Ob 195/12h
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 195/12h
Beis wie T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 14 MRG sieht aber dennoch gegenüber dem Vermieter eine Einzelrechtsnachfolge vor, die grundsätzlich unter § 234 ZPO fällt. (T2)
- 5 Ob 8/19s
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103062
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0030OB00117_9500000_002