Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Eintritt in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters setzt gemäß § 14 Abs 3 MRG neben dem - hier nicht zweifelhaften - Naheverhältnis zum Mieter voraus, daß der Eintrittsberechtigte schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt und daß er ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Schon die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß die Kläger mit ihrer Urgroßmutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dies setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (SZ 64/93; Miet 40.303, 38.309 ua). Nicht strittig ist, daß die Kläger in der zu räumenden Wohnung ihren Lebensschwerpunkt haben und dort mit ihrer Urgroßmutter gemeinsam gewohnt haben (Miet 40.303, 39.300, 38.309 ua). Gemeinsames Wirtschafen setzt zwar im allgemeinen voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (SZ 64/93; Miet 39.300, 29.345); Art und Intensität hängen aber jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (Miet 41.432, 33.368, 30.407 ua). Bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden schadet es daher nicht, wenn nur ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt (Miet 41.332, 39.300). Diese Verhältnisse waren hier aber gegeben.Der Eintritt in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters setzt gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG neben dem - hier nicht zweifelhaften - Naheverhältnis zum Mieter voraus, daß der Eintrittsberechtigte schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt und daß er ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Schon die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß die Kläger mit ihrer Urgroßmutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dies setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (SZ 64/93; Miet 40.303, 38.309 ua). Nicht strittig ist, daß die Kläger in der zu räumenden Wohnung ihren Lebensschwerpunkt haben und dort mit ihrer Urgroßmutter gemeinsam gewohnt haben (Miet 40.303, 39.300, 38.309 ua). Gemeinsames Wirtschafen setzt zwar im allgemeinen voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (SZ 64/93; Miet 39.300, 29.345); Art und Intensität hängen aber jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (Miet 41.432, 33.368, 30.407 ua). Bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden schadet es daher nicht, wenn nur ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt (Miet 41.332, 39.300). Diese Verhältnisse waren hier aber gegeben.
Die beklagte Partei vertritt in der Revision ferner zu Unrecht die Auffassung, dem Klagebegehren stehe auch entgegen, daß den Klägern das dringende Wohnbedürfnis fehle, weil sie sowohl gegen ihre Großmutter als auch gegen ihre Mutter einen Unterhaltsanspruch hätten, der auch die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses umfasse und ermögliche. Die beklagte Partei verkennt, daß die Frage des Wohnbedürfnisses nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes zu beurteilen ist (Miet 39.446, 38.317, 38.316/19) und daß nachträgliche Änderungen, wenn überhaupt, nur zugunsten des Mieters zu berücksichtigen sind (WoBl 1989/48; Würth in Rummel2 Rz 10 zu § 14 MRG; nur solche Fälle haben offensichtlich auch die E Miet 40.308, 38.317, 38.316/19 ua im Auge).Die beklagte Partei vertritt in der Revision ferner zu Unrecht die Auffassung, dem Klagebegehren stehe auch entgegen, daß den Klägern das dringende Wohnbedürfnis fehle, weil sie sowohl gegen ihre Großmutter als auch gegen ihre Mutter einen Unterhaltsanspruch hätten, der auch die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses umfasse und ermögliche. Die beklagte Partei verkennt, daß die Frage des Wohnbedürfnisses nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes zu beurteilen ist (Miet 39.446, 38.317, 38.316/19) und daß nachträgliche Änderungen, wenn überhaupt, nur zugunsten des Mieters zu berücksichtigen sind (WoBl 1989/48; Würth in Rummel2 Rz 10 zu Paragraph 14, MRG; nur solche Fälle haben offensichtlich auch die E Miet 40.308, 38.317, 38.316/19 ua im Auge).
Die beklagte Partei stützt das Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses darauf, daß die Kläger einen familienrechtlichen Anspruch darauf hätten, in einer bestimmten, näher bezeichneten Wohnung zu wohnen. Aus der von der beklagten Partei selbst vorgelegten Ablichtung eines Notariatsaktes ergibt sich hiezu aber, daß die Großmutter der Kläger die Miteigentumsanteile, mit denen das Wohnungseigentum an dieser Wohnung verbunden ist, erst am 24.5.1993 ihrer Tochter, der Mutter der Kläger, geschenkt hat. Eigentümerin am Todestag war daher die Großmutter der Kläger. Aus dem Akteninhalt geht aber kein Anhaltspunkt dafür hervor, daß die Kläger ihrer Großmutter gegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatten. Dies würde gemäß § 141 ABGB voraussetzen, daß die Eltern der Kläger zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Es kommt also nicht darauf an, ob der Unterhalt von den Klägern hereingebracht werden kann, sondern nur darauf, ob sie zur Leistung unfähig sind (SZ 51/110; Pichler in Rummel2 Rz 1 zu § 141; Schlemmer in Schwimann Rz 2 zu § 141). Dies wurde nicht festgestellt. Die Kläger hatten zu dem maßgebenden Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter somit keinen Anspruch auf Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in der im Wohnungseigentum der Großmutter stehenden Wohnung.Die beklagte Partei stützt das Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses darauf, daß die Kläger einen familienrechtlichen Anspruch darauf hätten, in einer bestimmten, näher bezeichneten Wohnung zu wohnen. Aus der von der beklagten Partei selbst vorgelegten Ablichtung eines Notariatsaktes ergibt sich hiezu aber, daß die Großmutter der Kläger die Miteigentumsanteile, mit denen das Wohnungseigentum an dieser Wohnung verbunden ist, erst am 24.5.1993 ihrer Tochter, der Mutter der Kläger, geschenkt hat. Eigentümerin am Todestag war daher die Großmutter der Kläger. Aus dem Akteninhalt geht aber kein Anhaltspunkt dafür hervor, daß die Kläger ihrer Großmutter gegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatten. Dies würde gemäß Paragraph 141, ABGB voraussetzen, daß die Eltern der Kläger zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Es kommt also nicht darauf an, ob der Unterhalt von den Klägern hereingebracht werden kann, sondern nur darauf, ob sie zur Leistung unfähig sind (SZ 51/110; Pichler in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 141,; Schlemmer in Schwimann Rz 2 zu Paragraph 141,). Dies wurde nicht festgestellt. Die Kläger hatten zu dem maßgebenden Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter somit keinen Anspruch auf Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in der im Wohnungseigentum der Großmutter stehenden Wohnung.
Da der angeführte, allein maßgebende Unterhaltsanspruch nicht bestand, muß auf die in der Rechtsprechung verschieden entschiedene Frage, ob der Eintrittsberechtigte bei der Prüfung seines dringenden Wohnbedürfnisses auf eine familienrechtlichen Anspruch verwiesen werden darf, wenn er auf Grund dieses Anspruches über eine ausreichende Unterkunft verfügt (bejahend WoBl 1991/1 [abl Würth in Rummel2 Rz 10 zu § 14 MRG] sowie unter bestimmten Voraussetzungen Miet 17.495 und 8990/40; verneinend Miet 39.446, 33.373/7 und im Ergebnis auch 6.610), nicht eingegangen werden. Ebensowenig sind die in der Revision geforderten Feststellungen dazu notwendig, ob diese Wohnung den Klägern zur Verfügung steht, und es bedurfte auch nicht der Feststellungen zum Vorbringen der beklagten Partei, daß die Großmutter der Kläger die Wohnung rechtsmißbräuchlich ihrer Tochter geschenkt habe, um ein Wohnbedürfnis der Kläger in der zu räumenden Wohnung zu begründen.Da der angeführte, allein maßgebende Unterhaltsanspruch nicht bestand, muß auf die in der Rechtsprechung verschieden entschiedene Frage, ob der Eintrittsberechtigte bei der Prüfung seines dringenden Wohnbedürfnisses auf eine familienrechtlichen Anspruch verwiesen werden darf, wenn er auf Grund dieses Anspruches über eine ausreichende Unterkunft verfügt (bejahend WoBl 1991/1 [abl Würth in Rummel2 Rz 10 zu Paragraph 14, MRG] sowie unter bestimmten Voraussetzungen Miet 17.495 und 8990/40; verneinend Miet 39.446, 33.373/7 und im Ergebnis auch 6.610), nicht eingegangen werden. Ebensowenig sind die in der Revision geforderten Feststellungen dazu notwendig, ob diese Wohnung den Klägern zur Verfügung steht, und es bedurfte auch nicht der Feststellungen zum Vorbringen der beklagten Partei, daß die Großmutter der Kläger die Wohnung rechtsmißbräuchlich ihrer Tochter geschenkt habe, um ein Wohnbedürfnis der Kläger in der zu räumenden Wohnung zu begründen.
Schließlich kann den in der Revision bezogenen Ausführungen Medweds (ÖJZ 1992, 616 f), wonach der Eintritt eines Minderjährigen nur nach pflegschaftsbehördlicher Genehmigung wirksam sei, ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 14 Abs 2 MRG treten die im Abs 3 dieser Bestimmung genannten eintrittsberechtigten Personen in den Mietvertrag ein, sofern sie nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Dieser Wortlaut zeigt deutlich, daß nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bedarf, sondern nur der Ausschluß des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (Miet 37.290, 33.365) und ist nur durch dessen Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, auflösend bedingt (Würth in Rummel2 Rz 3 zu § 14 MRG; Würth/Zingher, Wohnrecht Rz 9 zu § 14 MRG). Eine durch das Gesetz unmittelbar herbeigeführte Rechtsfolge kann aber nicht einer Nachprüfung durch das Pflegschaftsgericht unterzogen werden, sofern dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dies wird von Medwed verkannt, wenn er davon ausgeht, daß der Gesetzgeber es "expressis verbis ins Gesetz einfließen" hätte lassen müssen, hätte er die im ABGB zugunsten der Minderjährigen enthaltenen Schutzbestimmungen aufheben wollen. Es hätte im Gegenteil einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß der Eintritt in den Mietvertrag bei Geschäftsunfähigen erst nach Vorliegen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung wirksam sein soll. Die Überlegungen Medweds, daß der Minderjährige mit dem Eintritt in den Mietvertrag unter Umständen größere Verpflichtungen übernimmt und daß es sich beim Eintritt nicht um eine zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörende Vermögensangelegenheit handelt, sind daher nicht zielführend, weil dies nur von Bedeutung wäre, wenn der Eintritt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Eintrittsberechtigten erfordern würde; dies ist aber entgegen der Meinung Medweds nicht der Fall. Der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf daher nur die (rechtsgeschäftliche) Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen (vgl Miet 9.387). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein (vgl Miet 37.290; Würth aaO Rz 9 zu § 14 MRG).Schließlich kann den in der Revision bezogenen Ausführungen Medweds (ÖJZ 1992, 616 f), wonach der Eintritt eines Minderjährigen nur nach pflegschaftsbehördlicher Genehmigung wirksam sei, ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG treten die im Absatz 3, dieser Bestimmung genannten eintrittsberechtigten Personen in den Mietvertrag ein, sofern sie nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Dieser Wortlaut zeigt deutlich, daß nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bedarf, sondern nur der Ausschluß des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (Miet 37.290, 33.365) und ist nur durch dessen Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, auflösend bedingt (Würth in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 14, MRG; Würth/Zingher, Wohnrecht Rz 9 zu Paragraph 14, MRG). Eine durch das Gesetz unmittelbar herbeigeführte Rechtsfolge kann aber nicht einer Nachprüfung durch das Pflegschaftsgericht unterzogen werden, sofern dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dies wird von Medwed verkannt, wenn er davon ausgeht, daß der Gesetzgeber es "expressis verbis ins Gesetz einfließen" hätte lassen müssen, hätte er die im ABGB zugunsten der Minderjährigen enthaltenen Schutzbestimmungen aufheben wollen. Es hätte im Gegenteil einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß der Eintritt in den Mietvertrag bei Geschäftsunfähigen erst nach Vorliegen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung wirksam sein soll. Die Überlegungen Medweds, daß der Minderjährige mit dem Eintritt in den Mietvertrag unter Umständen größere Verpflichtungen übernimmt und daß es sich beim Eintritt nicht um eine zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörende Vermögensangelegenheit handelt, sind daher nicht zielführend, weil dies nur von Bedeutung wäre, wenn der Eintritt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Eintrittsberechtigten erfordern würde; dies ist aber entgegen der Meinung Medweds nicht der Fall. Der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf daher nur die (rechtsgeschäftliche) Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen vergleiche Miet 9.387). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein vergleiche Miet 37.290; Würth aaO Rz 9 zu Paragraph 14, MRG).
Bei den Klägern sind somit alle Voraussetzungen für den Eintritt in den von ihrer Urgroßmutter geschlossenen Mietvertrag erfüllt und sie haben dadurch deren Mietrecht erworben. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dies nicht nur das Feststellungsbegehren, sondern auch das die Unzulässigkeit der Exekution betreffende Begehren rechtfertigt, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht. Es muß daher hiezu nicht weiter Stellung genommen werden, zumal die Auffassung des Berufungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (MGA EO13 § 37/80; zur Zulässigkeit beider Begehren SZ 52/159).Bei den Klägern sind somit alle Voraussetzungen für den Eintritt in den von ihrer Urgroßmutter geschlossenen Mietvertrag erfüllt und sie haben dadurch deren Mietrecht erworben. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dies nicht nur das Feststellungsbegehren, sondern auch das die Unzulässigkeit der Exekution betreffende Begehren rechtfertigt, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht. Es muß daher hiezu nicht weiter Stellung genommen werden, zumal die Auffassung des Berufungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (MGA EO13 Paragraph 37 /, 80,; zur Zulässigkeit beider Begehren SZ 52/159).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.