Rechtssatz RS0124631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124631
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt.Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß Paragraph 136, GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß Paragraph 1116 a, ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 258/08i
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
Veröff: SZ 2009/31
- 5 Ob 137/16g
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 137/16g
Vgl aber; Beisatz: Anders bei bereits verstrichener Bestandzeit. (T1)
- 5 Ob 9/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2026 5 Ob 9/26y
vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags aufgrund erfolgreicher Irrtumsanfechtung durch Vorlage eines Urteils nachgewiesen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124631
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20090303_OGH0002_0050OB00258_08I0000_001