[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, er ist auch berechtigt.
[8] 1. Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist nach § 136 Abs 1 GBG auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. 1. Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
[9] 1.1. Die Anwendung des § 136 Abs 1 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]; RS0061010 [T23]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0061010; RS0060992 [T3]). Eine nach dieser Bestimmung erwirkte Eintragung hat, weil lediglich die tatsächliche Rechtslage nachvollzogen wird, bloß deklarative Bedeutung (RS0079847 [T3]). 1.1. Die Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]; RS0061010 [T23]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0061010; RS0060992 [T3]). Eine nach dieser Bestimmung erwirkte Eintragung hat, weil lediglich die tatsächliche Rechtslage nachvollzogen wird, bloß deklarative Bedeutung (RS0079847 [T3]).
[10] 1.2. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der Nachweis der Unrichtigkeit. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) urkundlichen Unterlagen und ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS0061010 [T5, T20]). 1.2. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der Nachweis der Unrichtigkeit. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) urkundlichen Unterlagen und ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS0061010 [T5, T20]).
[11] 2. Die Antragstellerin führt als außerbücherlich eingetretene nachträgliche Rechtsänderung die rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrags aufgrund erfolgreicher Irrtumsanfechtung ins Treffen. Dadurch sei der Kaufvertrag als Titel für die Eigentumseinverleibung mit Wirkung ex tunc weggefallen.
[12] 2.1. Im Fall der Berichtigung durch Löschung eines Rechts ist die Beendigung des Rechtsverhältnisses und das Erlöschen der daraus abgeleiteten und durch die Eintragung im Grundbuch gesicherten Ansprüche nachzuweisen (5 Ob 223/22p; 5 Ob 28/25s).
[13] Die hier begehrte Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ist daher auf Basis des § 136 GBG zu bewilligen, wenn das Erlöschen des Eigentumsrechts offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Die hier begehrte Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ist daher auf Basis des Paragraph 136, GBG zu bewilligen, wenn das Erlöschen des Eigentumsrechts offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
[14] 2.2. „Offenkundige Unrichtigkeit“ wäre nur dann zu bejahen, wenn sich der vom Antragsteller behauptete außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe (RS0061010; 5 Ob 1/10y). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
[15] 2.3. Damit oblag es der Antragstellerin, die Unrichtigkeit der derzeitigen Grundbuchseintragung sowie des Umstands, wie der Grundbuchstand richtig zu lauten hat, durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachzuweisen (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 136 GBG Rz 17). Durch diese Urkunden müssen alle Zweifel ausgeräumt sein, dass die begehrte Eintragung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen (5 Ob 1/10y). 2.3. Damit oblag es der Antragstellerin, die Unrichtigkeit der derzeitigen Grundbuchseintragung sowie des Umstands, wie der Grundbuchstand richtig zu lauten hat, durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachzuweisen (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 136, GBG Rz 17). Durch diese Urkunden müssen alle Zweifel ausgeräumt sein, dass die begehrte Eintragung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen (5 Ob 1/10y).
[16] 3. Die Antragstellerin legte zum Beweis der Unrichtigkeit des Grundbuchstands das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. 8. 2024, AZ 19 Cg 32/22k, und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 4. 2025, AZ 4 R 166/24x vor.
[17] 3.1. Die Vertragsanfechtung wegen Irrtums, List, Drohung oder laesio enormis wirkt dinglich ex tunc, beseitigt also das dem Erwerb zugrundeliegende Titelgeschäft rückwirkend auf den Vertragsabschlusszeitpunkt, sodass zwischenzeitig vorgenommene Übertragungen von dinglichen Rechten unwirksam sind (10 Ob 77/06f; 6 Ob 86/18t; 10 Ob 3/21w). Wurde aufgrund des angefochtenen Vertrags eine Sache übereignet, so fällt mit der Anfechtung der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg; die Übereignung wird ungültig. Eigentümer ist daher noch jener, der die Sache aufgrund des Vertrags übereignen wollte (RS0016243).
[18] 3.2. Die auf Vertragsaufhebung gerichtete Klage ist eine Rechtsgestaltungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kläger ein Anfechtungs- oder Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt (RS0016253; 10 Ob 35/17w; 4 Ob 70/18z; 4 Ob 58/20p). Wird also ein Vertrag angefochten und im Zusammenhang damit der Zahlungsanspruch aus der Rückabwicklung geltend gemacht, so kann der Kläger auch nur eine auf die Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben (4 Ob 70/18z). Ein reines Leistungsurteil hat dann stets auch Gestaltungswirkung (1 Ob 655/86; 6 Ob 639/88; Geroldinger in Fasching/Konecny3, III/1 § 226 ZPO Rz 66 [Stand 1. 8. 2017, rdb.at]; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 871 Rz 71 mwN [Stand 1. 10. 2025, rdb.at]; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 30 [Stand 1. 11. 2014, rdb.at]; Vonkilch/Walch, Klang3 [2022] § 871 ABGB Rz 225). 3.2. Die auf Vertragsaufhebung gerichtete Klage ist eine Rechtsgestaltungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kläger ein Anfechtungs- oder Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt (RS0016253; 10 Ob 35/17w; 4 Ob 70/18z; 4 Ob 58/20p). Wird also ein Vertrag angefochten und im Zusammenhang damit der Zahlungsanspruch aus der Rückabwicklung geltend gemacht, so kann der Kläger auch nur eine auf die Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben (4 Ob 70/18z). Ein reines Leistungsurteil hat dann stets auch Gestaltungswirkung (1 Ob 655/86; 6 Ob 639/88; Geroldinger in Fasching/Konecny3, III/1 Paragraph 226, ZPO Rz 66 [Stand 1. 8. 2017, rdb.at]; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 871, Rz 71 mwN [Stand 1. 10. 2025, rdb.at]; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 871, Rz 30 [Stand 1. 11. 2014, rdb.at]; Vonkilch/Walch, Klang3 [2022] Paragraph 871, ABGB Rz 225).
[19] 3.3. Aus der dem – hier vorgelegten – Leistungsurteil innehabenden Gestaltungswirkung ergibt sich, dass der Kaufvertrag mit sachenrechtlicher ex tunc-Wirkung aufgehoben wurde und dadurch der Titel für den Eigentumserwerb durch die Klägerin rückwirkend weggefallen ist. Eigentümerin jener Anteile, die Gegenstand der begehrten Grundbuchshandlung sind, ist nach wie vor die Voreigentümerin, die T* GmbH.
[20] Die Antragstellerin hat daher die Unrichtigkeit des Grundbuchstands mit den vorgelegten öffentlichen Urkunden nachgewiesen. Die von ihr begehrte Löschung ihres Eigentumsrechts durch Berichtigung dient daher einzig dazu, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen (vgl zur Berichtigung durch Löschung eines Bestandrechts aufgrund der Vorlage eines auf Räumung lautenden Urteils RS0124631; 5 Ob 258/08i; 5 Ob 137/16g). Die Antragstellerin hat daher die Unrichtigkeit des Grundbuchstands mit den vorgelegten öffentlichen Urkunden nachgewiesen. Die von ihr begehrte Löschung ihres Eigentumsrechts durch Berichtigung dient daher einzig dazu, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen vergleiche zur Berichtigung durch Löschung eines Bestandrechts aufgrund der Vorlage eines auf Räumung lautenden Urteils RS0124631; 5 Ob 258/08i; 5 Ob 137/16g).
[21] 4. Nach § 160 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist für Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen und Eintragungen nach den §§ 13, 15 und 16 LiegTeilG eine Bescheinigung des Finanzamts erforderlich, dass der Eintragung (unter anderem) hinsichtlich der Grunderwerbsteuer keine Bedenken entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann durch eine Selbstberechnungserklärung des Notars oder Rechtsanwalts im Sinn der §§ 11 ff Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ersetzt werden (5 Ob 169/16p; 5 Ob 11/19g). 4. Nach Paragraph 160, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) ist für Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen und Eintragungen nach den Paragraphen 13, 15 und 16 LiegTeilG eine Bescheinigung des Finanzamts erforderlich, dass der Eintragung (unter anderem) hinsichtlich der Grunderwerbsteuer keine Bedenken entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann durch eine Selbstberechnungserklärung des Notars oder Rechtsanwalts im Sinn der Paragraphen 11, ff Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ersetzt werden (5 Ob 169/16p; 5 Ob 11/19g).
[22] 4.1. Aus § 160 Abs 1 BAO ergibt sich, dass lediglich der Erwerb einer Liegenschaft eine Grunderwerbsteuerschuld auslösen kann. Es muss also ein Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen. Bei Identität des Rechtsträgers kommt ein Erwerbsvorgang nicht zustande (5 Ob 281/03i). 4.1. Aus Paragraph 160, Absatz eins, BAO ergibt sich, dass lediglich der Erwerb einer Liegenschaft eine Grunderwerbsteuerschuld auslösen kann. Es muss also ein Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen. Bei Identität des Rechtsträgers kommt ein Erwerbsvorgang nicht zustande (5 Ob 281/03i).
[23] 4.2. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kommt § 160 Abs 1 BAO hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der begehrten Berichtigung durch Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin – im Gegensatz zu einer Berichtigung durch Einverleibung des Eigentumsrechts (vgl 5 Ob 147/05m) – kein Rechtsvorgang über den Erwerb eines Grundstücks zugrunde liegt. Die Antragstellerin hat aufgrund der irrtumsrechtlichen Vertragsaufhebung, die auch sachenrechtlich ex tunc wirkt, niemals Mit- und Wohnungseigentum erworben. 4.2. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kommt Paragraph 160, Absatz eins, BAO hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der begehrten Berichtigung durch Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin – im Gegensatz zu einer Berichtigung durch Einverleibung des Eigentumsrechts vergleiche 5 Ob 147/05m) – kein Rechtsvorgang über den Erwerb eines Grundstücks zugrunde liegt. Die Antragstellerin hat aufgrund der irrtumsrechtlichen Vertragsaufhebung, die auch sachenrechtlich ex tunc wirkt, niemals Mit- und Wohnungseigentum erworben.
[24] 5. Da die von der Antragstellerin begehrte Berichtigung durch Löschung ihres Eigentumsrechts die Wiedereintragung des bücherlichen Vormanns nach sich zieht (vgl zur Löschungsklage RS0108585; 10 Ob 32/24i), ist auch das Berichtigungsbegehren – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen – in der hier beantragten Form zulässig. 5. Da die von der Antragstellerin begehrte Berichtigung durch Löschung ihres Eigentumsrechts die Wiedereintragung des bücherlichen Vormanns nach sich zieht vergleiche zur Löschungsklage RS0108585; 10 Ob 32/24i), ist auch das Berichtigungsbegehren – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen – in der hier beantragten Form zulässig.
[25] 6. Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben.