Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Sind nur zwei Gesellschafter einer OHG oder KG vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Gesellschafter für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen (§ 142 Abs 1 HGB). Das Übernahmerecht mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge kann aber über die in § 142 HGB normierten Fälle hinaus im Gesellschaftsvertrag auf sonstige Fälle der Auflösung einer Zwei-Personen-Gesellschaft erstreckt werden. Nach ständiger Rechtsprechung geht das bisherige Gesamthandeigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Anwachsung) in das Alleineigentum des Übernehmers über (2 Ob 54/00f mwN; RIS-Justiz RS0061566, RS0039306). Die Antragstellerin ist daher infolge des Sacheinlagevertrages und Übergabe des Mitunternehmeranteiles durch den Kommanditisten an sie als Komplementärin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung zur Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden.Sind nur zwei Gesellschafter einer OHG oder KG vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Gesellschafter für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen (Paragraph 142, Absatz eins, HGB). Das Übernahmerecht mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge kann aber über die in Paragraph 142, HGB normierten Fälle hinaus im Gesellschaftsvertrag auf sonstige Fälle der Auflösung einer Zwei-Personen-Gesellschaft erstreckt werden. Nach ständiger Rechtsprechung geht das bisherige Gesamthandeigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Anwachsung) in das Alleineigentum des Übernehmers über (2 Ob 54/00f mwN; RIS-Justiz RS0061566, RS0039306). Die Antragstellerin ist daher infolge des Sacheinlagevertrages und Übergabe des Mitunternehmeranteiles durch den Kommanditisten an sie als Komplementärin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung zur Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden.
Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist (§ 136 Abs 1 GBG). Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt wurde (RIS-Justiz RS0079847, RS0061010, RS0060992). Wird nun die Antragstellerin infolge Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung Eigentümerin der Liegenschaft, so ist dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG zugänglich (4 Ob 528/93 = SZ 66/146).Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist (Paragraph 136, Absatz eins, GBG). Die Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt wurde (RIS-Justiz RS0079847, RS0061010, RS0060992). Wird nun die Antragstellerin infolge Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung Eigentümerin der Liegenschaft, so ist dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß Paragraph 136, GBG zugänglich (4 Ob 528/93 = SZ 66/146).
Auch wenn gemäß § 12 Abs 1 GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht mehr anzugeben ist, kennt das Gesetz weiterhin die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen in Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (§ 8 GBG). Da ein Grundbuchsgesuch dem zu fassenden Grundbuchsbeschluss entspricht, kann somit in dem Grund, dass die Eintragungsart nicht angeführt ist, kein zur Abweisung berechtigender Mangel liegen (5 Ob 127/92; vgl 5 Ob 327/98v = NZ 2000/457 [Hoyer]).Auch wenn gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht mehr anzugeben ist, kennt das Gesetz weiterhin die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen in Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (Paragraph 8, GBG). Da ein Grundbuchsgesuch dem zu fassenden Grundbuchsbeschluss entspricht, kann somit in dem Grund, dass die Eintragungsart nicht angeführt ist, kein zur Abweisung berechtigender Mangel liegen (5 Ob 127/92; vergleiche 5 Ob 327/98v = NZ 2000/457 [Hoyer]).
Die Antragstellerin begehrt die „Berichtigung des Eigentumsrechtes gemäß § 136 GBG". In ihren Rechtsmitteln präzisiert sie dieses Begehren dahingehend, dass sie weder eine Anmerkung der Namensänderung noch eine Einverleibung des Eigentumsrechtes begehre, sondern lediglich eine „Ersichtlichmachung der Berichtigung des Eigentumsrechtes". Gemäß § 96 Abs 1 GBG darf nicht mehr oder etwas anderes bewilligt werden, als die Partei angesucht hat, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Es ist daher im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die beantragte Ersichtlichmachung zulässig ist oder nicht, da die Antragstellerin ausdrücklich nichts anderes will.Die Antragstellerin begehrt die „Berichtigung des Eigentumsrechtes gemäß Paragraph 136, GBG". In ihren Rechtsmitteln präzisiert sie dieses Begehren dahingehend, dass sie weder eine Anmerkung der Namensänderung noch eine Einverleibung des Eigentumsrechtes begehre, sondern lediglich eine „Ersichtlichmachung der Berichtigung des Eigentumsrechtes". Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, GBG darf nicht mehr oder etwas anderes bewilligt werden, als die Partei angesucht hat, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Es ist daher im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die beantragte Ersichtlichmachung zulässig ist oder nicht, da die Antragstellerin ausdrücklich nichts anderes will.
Es wurde bereits erkannt, dass eine Anmerkung der Namensänderung wegen Änderung des Rechtssubjektes, das Eigentümerin der Liegenschaft ist, nicht in Frage kommt (vgl 5 Ob 108/94 ua).Es wurde bereits erkannt, dass eine Anmerkung der Namensänderung wegen Änderung des Rechtssubjektes, das Eigentümerin der Liegenschaft ist, nicht in Frage kommt vergleiche 5 Ob 108/94 ua).
Eine Einverleibung bewirkt unbedingt die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte (§ 8 Z 1 GBG). Der Antrag gemäß § 136 GBG, der sich auf das Eigentumsrecht bezieht, kann nur als Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes im Hinblick auf § 8 Z 1 GBG gestellt werden (vgl 5 Ob 108/94). Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfordert immer eine Einverleibung iSd § 8 Z 1 GBG, Anmerkungen oder Ersichtlichmachungen (§ 20 GBG) kommen dann in Betracht, wenn die Identität des Eigentümers bestehen bleibt (vgl RIS-Justiz RS0016618). Es ist also den Vorinstanzen zuzustimmen, dass gegenständliche die Berichtigung des Grundbuchs als Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht durch eine Ersichtlichmachung, sondern durch eine Einverleibung zu erfolgen hat. Da die Antragstellerin dies ausdrücklich aber nicht will, war ihr Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen (vgl 5 Ob 18/91 = ÖBA 1993, 66 [Hoyer]).Eine Einverleibung bewirkt unbedingt die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte (Paragraph 8, Ziffer eins, GBG). Der Antrag gemäß Paragraph 136, GBG, der sich auf das Eigentumsrecht bezieht, kann nur als Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes im Hinblick auf Paragraph 8, Ziffer eins, GBG gestellt werden vergleiche 5, Ob 108/94). Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfordert immer eine Einverleibung iSd Paragraph 8, Ziffer eins, GBG, Anmerkungen oder Ersichtlichmachungen (Paragraph 20, GBG) kommen dann in Betracht, wenn die Identität des Eigentümers bestehen bleibt vergleiche RIS-Justiz RS0016618). Es ist also den Vorinstanzen zuzustimmen, dass gegenständliche die Berichtigung des Grundbuchs als Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht durch eine Ersichtlichmachung, sondern durch eine Einverleibung zu erfolgen hat. Da die Antragstellerin dies ausdrücklich aber nicht will, war ihr Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen vergleiche 5 Ob 18/91 = ÖBA 1993, 66 [Hoyer]).
Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, dass im Hinblick auf § 160 BAO eine Berichtigung durch Einverleibung des Eigentums für die Antragstellerin iSd § 136 GBG die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfordert (5 Ob 18/91; 5 Ob 108/94). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in der Universalsukzession gemäß § 142 HGB ein Erwerbstatbestand gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG zu sehen (VwGH 19. 1. 1994, GZ 93/16/0139; VwGH 21. 12. 2000, GZ 2000/16/0563, ua; vgl auch RIS-Justiz RS0060927). Dem Antrag fehlt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, was ein weiterer Abweisungsgrund ist.Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, dass im Hinblick auf Paragraph 160, BAO eine Berichtigung durch Einverleibung des Eigentums für die Antragstellerin iSd Paragraph 136, GBG die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfordert (5 Ob 18/91; 5 Ob 108/94). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in der Universalsukzession gemäß Paragraph 142, HGB ein Erwerbstatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG zu sehen (VwGH 19. 1. 1994, GZ 93/16/0139; VwGH 21. 12. 2000, GZ 2000/16/0563, ua; vergleiche auch RIS-Justiz RS0060927). Dem Antrag fehlt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, was ein weiterer Abweisungsgrund ist.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.