Rechtssatz RS0060927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060927
Entscheidungsdatum
04.10.2005
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft durch die Anteilsübertragung zu bestehen aufhörte. Die Steuer ist in diesem Fall vom Gesamtwert der Grundstücke zu berechnen, da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Steuerpflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft durch die Anteilsübertragung zu bestehen aufhörte. Die Steuer ist in diesem Fall vom Gesamtwert der Grundstücke zu berechnen, da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 290/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 290/71
Veröff: SZ 44/171 = EvBl 1972/189 S 351
- 4 Ob 89/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
Vgl auch; nur: Da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt. (T1)
- 5 Ob 147/05m
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 147/05m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060927
Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_002