Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, bei sonstiger Abweisung des Einverleibungsgesuches (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) die ausdrückliche Erklärung enthalten müssen, daß derjenige, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, "in die Einverleibung einwillige" (§ 32 Abs 1 lit b GBG; so auch § 433 ABGB für den Erwerb des Eigentumsrechtes). Unter Einverleibung ist dabei die zum unbedingten Rechtserwerb (Intabulation) oder zur unbedingten (voll wirksamen) Löschung (Extabulation) führende Grundbuchseintragung zu verstehen (§ 8 Z 1 GBG). Da das Gesetz neben der Einverleibung der Löschung, die die Aufhebung dinglicher Rechte zum Gegenstand hat (Klang in Klang II2, 341), auch Fälle der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen, etwa zur Beseitigung gegenstandslos gewordener Grundbuchseintragungen, kennt (Hofmeister, Das moderne Grundbuch, 72 f; Hoyer, Grundbuchseintragung im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233 [235]), ist daher die auf Grund einer Verzichtserklärung des Berechtigten voll wirksame Löschung eines dinglichen Rechts gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG von der "Einwilligung zur Einverleibung" abhängig zu machen. Es genügt nicht, wenn bloß die Bewilligung zur Löschung erteilt wird (Bartsch, GBG7, 141; Feil, GBG3, Rz 4 zu § 32).Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, bei sonstiger Abweisung des Einverleibungsgesuches (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG) die ausdrückliche Erklärung enthalten müssen, daß derjenige, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, "in die Einverleibung einwillige" (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG; so auch Paragraph 433, ABGB für den Erwerb des Eigentumsrechtes). Unter Einverleibung ist dabei die zum unbedingten Rechtserwerb (Intabulation) oder zur unbedingten (voll wirksamen) Löschung (Extabulation) führende Grundbuchseintragung zu verstehen (Paragraph 8, Ziffer eins, GBG). Da das Gesetz neben der Einverleibung der Löschung, die die Aufhebung dinglicher Rechte zum Gegenstand hat (Klang in Klang II2, 341), auch Fälle der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen, etwa zur Beseitigung gegenstandslos gewordener Grundbuchseintragungen, kennt (Hofmeister, Das moderne Grundbuch, 72 f; Hoyer, Grundbuchseintragung im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233 [235]), ist daher die auf Grund einer Verzichtserklärung des Berechtigten voll wirksame Löschung eines dinglichen Rechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG von der "Einwilligung zur Einverleibung" abhängig zu machen. Es genügt nicht, wenn bloß die Bewilligung zur Löschung erteilt wird (Bartsch, GBG7, 141; Feil, GBG3, Rz 4 zu Paragraph 32,).
An dieser Rechtslage hat sich durch die Anordnung des Gesetzgebers, im automationsunterstützten Grundbuch, sieht man von der Vormerkung ab, die Art der Eintragung nicht mehr anzugeben (§ 12 Abs 1 GUG), nicht geändert. Die dem österreichischen Grundbuchsrecht eigene Unterscheidung der Eintragungsarten in Einverleibungen, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen sollte damit keineswegs beseitigt werden (vgl EvBl 1993/73); es erschien dem Gesetzgeber nur überflüssig, im Grundbuch die jeweilige Eintragungsart anzugeben, wo sich doch schon aus dem Inhalt einer Eintragung ergibt, worum es sich handelt (vgl die EB zu § 12 Abs 1 GUG, abgedruckt bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchtsrecht4, 427). Dementsprechend sind die Vorschriften des GBG über die jeweils erforderlichen Eintragungsgrundlagen, sieht man von den durch § 25 GUG herbeigeführten Änderungen ab, weiterhin zu beachten (vgl Hofmeister in der Anm zu NZ 1987, 162/94; idS auch LG Klagenfurt 28. 7. 1993, RPflSlgG 2531). Sie schreiben, wie eingangs erwähnt, für Einverleibungen, die auf Grund von Privaturkunden erfolgen sollen, eine genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung vor. Diese ist nicht nur ein formales Erfordernis der Grundbuchseintragung, sondern auch eine materielle Voraussetzung der unbedingt wirksamen Rechtsänderung (Feil aaO, Rz 3 zu § 32 GBG), deren Fehlen von den Vorinstanzen zu Recht als Abweisungsgrund erkannt wurde.An dieser Rechtslage hat sich durch die Anordnung des Gesetzgebers, im automationsunterstützten Grundbuch, sieht man von der Vormerkung ab, die Art der Eintragung nicht mehr anzugeben (Paragraph 12, Absatz eins, GUG), nicht geändert. Die dem österreichischen Grundbuchsrecht eigene Unterscheidung der Eintragungsarten in Einverleibungen, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen sollte damit keineswegs beseitigt werden vergleiche EvBl 1993/73); es erschien dem Gesetzgeber nur überflüssig, im Grundbuch die jeweilige Eintragungsart anzugeben, wo sich doch schon aus dem Inhalt einer Eintragung ergibt, worum es sich handelt vergleiche die EB zu Paragraph 12, Absatz eins, GUG, abgedruckt bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchtsrecht4, 427). Dementsprechend sind die Vorschriften des GBG über die jeweils erforderlichen Eintragungsgrundlagen, sieht man von den durch Paragraph 25, GUG herbeigeführten Änderungen ab, weiterhin zu beachten vergleiche Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1987, 162/94; idS auch LG Klagenfurt 28. 7. 1993, RPflSlgG 2531). Sie schreiben, wie eingangs erwähnt, für Einverleibungen, die auf Grund von Privaturkunden erfolgen sollen, eine genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung vor. Diese ist nicht nur ein formales Erfordernis der Grundbuchseintragung, sondern auch eine materielle Voraussetzung der unbedingt wirksamen Rechtsänderung (Feil aaO, Rz 3 zu Paragraph 32, GBG), deren Fehlen von den Vorinstanzen zu Recht als Abweisungsgrund erkannt wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.